Entwurfsgebühr Auflösungsbeschluss

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TopFiver01
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#1

25.08.2020, 15:04

Wir haben einen Auflösungsbeschluss einer GmbH entworfen, der nicht beurkundet wurde und diesen beim Handelsregister eingereicht.

Firma wurde inzwischen im HReg gelöscht.

Jetzt meine Frage:

Welche Gebühr gibt es für den Entwurf des Auflösungsbeschlusses?

Ich würde wie folgt abrechnen:

Nr. 24100 Entwurfsgebühr Auflösungsbeschluss (2,0)
Nr. 24102; 21201 Entwurfsgebühr HReg-Anmeldung mit anschl. Ubgl. (0,5)
Nr. 22114 Erzeugung Strukturdatei (0,3)
Doku- Auslagenpauschale + Mwst.

Chef meinte jetzt, dass Gesellschafterbeschlüsse einer 1-Personen Gesellschaft mit 1,0 abgerechnet werden.
Finde aber leider nichts im Streifzug und auch nicht im Leipziger Kostenspiegel.

Kann mir jemand weiterhelfen?
Martin Filzek
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#2

25.08.2020, 17:31

Zu der Gebühr KV 24100 kannst du - nur als Formalie und zur zusätzlichen Erläuterung für den Kostenschuldner - auch "i.V.m. KV 21100" zitieren, damit der Kostenschuldner sieht, wie man zur 2,0-Gebühr kommt.
Beschlüsse sind immer mit 2,0 nach KV wie genannt abzurechnen, da es nirgendwo anders geregelt ist, egal ob nur eine Person abstimmt oder mehrere. Das kann man auch in Streifzug und anderen Werken bei Suchen wortwörtlich erwähnt finden, sonst sicher auch in den Kommentaren zu KV 21100 oder zu § 108 und das ist absolut unstreitig. Wahrscheinlich ist der Irrtum deines Chefs so entstanden, dass bei Ein-Mann-Gründungen die Gründungserklärung keine 2,0-Gebühr auslöst, sondern nur die Gebühr KV 21200 für einseitige Erklärungen. Das gilt aber nur im Bereich rechtsgeschäftlicher Erklärungen, Abgrenzung Vertrag gegenüber einseitige Gründung. Beim Beschluss ist es ganz unstreitig anders bzw. dein Chef könnte es übernehmen, seine abweichende Ansicht näher darzulegen, Aufsätze dazu zu schreiben und zu veröffentlichen, und so eine soweit ich sehe bisher nicht vertretene Mindermeinung begründen. Dazu wird er aber wahrscheinlich auch keinei Lust haben, und es ist sicherer, auch um keine Beanstandung zu erhalten, wie alle mit 2,0 nach KV 21100 (bei Entwurf KV 24100 i.V.m. KV 21100) abzurechnen. Höchstgeschäftswert § 108 ggf. beachten, was aber nur ganz ausnachmsweise notwendig wird.

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#3

26.08.2020, 08:08

Vielen Dank.
Dann habe ich ja richtig abgerechnet

:thx
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