Beschluss über die Teilung von Geschäftsanteilen und Zustimmungsbeschluss zur Veräußerung

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Stine-82
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#1

11.08.2020, 17:15

Hallo zusammen!

Ich habe eine Verständnisfrage zu Randnummer 1294 des Streifzugs durch das GnotKG (12. Auflage).

Wie haben einen Gesellschafterbeschluss beurkundet. Die Gesellschafterversammlung beschließt:

1) Ein Geschäftsanteil wird in zwei Geschäftsanteile geteilt.

2) Die Gesellschafter stimmen der beabsichtigten Veräußerung der beiden neu gebildeten Geschäftsanteile zu.

Jetzt steht im Streifzug (Randnummer 1294), dass wenn die Teilung eines Geschäftsanteils durch Beschluss mit dem Zustimmungsbeschluss zur Veräußerung zusammen trifft, derselbe Beurkundungsgegenstand vorliegt, wenn die Teilung ausschließlich im Hinblick auf die Veräußerung eines neu gebildeten Geschäftsanteils erfolgt.
Dies trifft in meinem Fall zu.

Aber was rechne ich ab?
Den Teilungsbeschluss (Geschäftswert: 1 % vom Stammkapital, mindestens 30.000,00 €) oder den Zustimmungsbeschluss zur Veräußerung (Geschäftswert: meistens der Kaufpreis)?
Martin Filzek
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#2

11.08.2020, 18:08

Das ist eine hochinteressante und sehr schwierige Fallfrage, zu der verschiedene Meinungen vertreten werden:

Nach der zitierten Stelle von Notarkasse München in Streifzug würde ich auch von eine Abhängigkeitsverhältnis ausgehen, nur für die Teilabtretung ist ja die vorherige Teilung in diese Portionen erforderlich, und so meine ich wäre § 109 Abs. 1 S. 5 anzuwenden, der für Geschäfte, bei denen eins das Hauptgeschäft ist (m. E. hier die Abtretung bzw. zustimmung zur Abtretung) das Hauptgeschäft ist und das andere "nur" das Hilfsgeschäft, dessen Wert dann - selbst wenn er höher wäre - nicht maßgeblich ist. Also im Beispielsfall würde man bei einem Kaufpreis von 18.000 Euro diesen Wert nehmen und nicht den höheren Mindestwert für die Teilung allein (die hier ja nur wegen der Teilabtretung notwendig wird).

Andere Ansicht wohl vertreten bei Diehn, Notarkostenberechnungen, 6. Aufl. 2020, Rn. 1308 c wo es zu einem Fall (1300 mit Abwandlung 1306, heißt: "Der Beschluss zur Nummerierung und Teilung ist ein einheitlicher Konfektionierungs-Beschluss mit unbestimmtem Geldwert (30.000 € gem. § 108 Abs. 1 S. 1, 105 Abs. 4 Nr. 1 G'NotKG). Hinzuzurechnen ist der Wert des Zustimmungsbeschlusses - danach wohl zu dessen Wert offensichtlicher Schreibfehler, Anm. Autor, hier zur Vermeidung von Verwirrungen nicht zitiert) -. Selbst wenn die Teilung nur Geschäftsanteile betrifft, auf die sich auch der Zustimmungsbeschluss bezieht, handelt es sich um verschiedene Beschlussgegenstände und Lebensachverhalte. Insbesondere liegt kein Fal der "Durchführung" iSv § 109 Abs. 1 GNotKG vor: Dafür ist sowohl ein Abhängigkeitsverhältnis erforderlich als auch dass der Zweck des einen Beschlusses unmittelbar dem Zweck des anderen Beschlusses dient. Das ist hier offensichtlich sind (gemeint wohl: nicht? Anm. Autor) der Fall: Der Zweck des jeweiligen Beschlusses wird nicht erst durch den anderen erreicht. Fußnote 200: A. A. = Anderer Ansicht Notarkasse, Streifzug Rn. 1294 f. ...".

Persönlich überzeugt mich im Fragefall mehr die Auffassung Notarkasse München. Ich glaube, ein entscheidender Unterschied bei den jeweiligen Fällen, die behandelt werden in Diehn und Streifzug, könnte auch sein, dass dort sämtliche Geschäftsanteile geteilt werden (und nicht nur der Anteil, aus dem dann Teilsumme verkauft wird).

Die Fallfrage gibt auch Anlass zum Nachdenken darüber, warum nicht gleich von Anfang an GmbHs und UGs immer mit kleinen Anteilen zu je 1 Euro gegründet werden, die dann immer ohne weiter notwendige Teilungsbeschlüsse leicht abtretbar wären, wodurch langfristig solche Kostenfragen erspart würden und Kosten gespart würden. Hatten schlaue Gesellschaftsrechtler schon mit MoMiG (Gesetzt zur Missbrauchsbekämpfung und Modernisierung des GmbH-Rechts, in Kraft getreten 1.11.2008) empfohlen, aber wird von der Praxis wohl nur selten so gemacht.

Nächste Seminare Notarkostenschau kompakt (gemütlicher Nachmittag zu diversen Kostenfragen und GNotKG allgemein) im Okt. und Nov. 2020 siehe u.a. Website.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Stine-82
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#3

12.08.2020, 17:05

Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!
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