Bauausführungspflicht

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XLadyX
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#1

11.08.2020, 11:19

Ich habe einen Kaufvertrag mit einer Bauausführungspflicht vorliegen. Sprich die Käuferin hat sich verpflichtet, in einem Grundstückskaufvertrag das Haus mit Firma XY zu bauen. Wie bewerte ich diese Verpflichtung? Nehme ich den Wert von dem Kostenvoranschlag für das noch zu bauende Haus?

:thx
XLadyX
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#2

11.08.2020, 11:25

Oder nehme ich einfach nur 20% des Verkehrswerts des unbauten Grundstücks gem. § 50 Abs. 3a?
Martin Filzek
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#3

11.08.2020, 13:18

Das zuletzt Vorgeschlagene (20 % vom Verkehrswert) wäre dann richtig, wenn es sich um eine gegenüber dem Verkäufer eingegangene Verpflichtung nach § 47 S. 2 handelt.
Ob das der Fall ist, kann aufgrund der knappen Sachverhaltszusammenfassung im ersten Fragebeitrag nur vermutet werden. Da dort von einer "Bauausführungspflicht mit der Firma XY" die Rede ist (oder so ähnlich, beim Schreiben sieht man den ersten Beitrag nicht mehr und muss versuchen sich daran zu erinnern), könnte es auch so sein, dass ein Kaufvertrag und zugleich eine Verpflichtung zu einem 'Bauvertrag mti der Firma XY vorliegt, für die dann Gegenstandsverschiedenheit von Kauf- und Werkvertrag gelten würde und aus dem Gesamtwert beider Verträge (dann volle voraussichtliche Baukosten) wäre die 2,0-Vertragsgebühr zu berechnen.
Wenn es so gemeint ist, dass die Verpflichtung zur Bebauung mit der "Firma XY" besteht sehe ich noch - wohl mit geringer Wahrscheinlichkeit - die Möglichkeit, dass der Käufer ein Gebäude für eine "Firma" bauen soll, also etwas Gewerbliches. Dann wäre die Hinzurechnung nach § 47 S. 2 nicht 20 % vom Verkehrswert des unbebauten Grundstücks wie bei § 50 Nr. 3 a für Wohngebäude, sondern evtl. nach § 50 Nr. 3 b für ein gewerblich genutzes Bauwerk 20 % der voraussichtlichen Herstellungskosten.

Beim entgeltlich angebotenen Notarkosten-Dienst (beschrieben auf u.a. Website www.filzek.de, dort auch Seminartermine Notarkosten-Recht für Oktober und November und Angebot von preiswerten Inhouse-Seminaren) "verlange" ich vollständige (ggf. teilanonymisierte) Abschriften der ganzen Urkunde. Dann hat man nicht mehr diese Raterei aufgrund unvollständiger bzw. zweideutiger Sachverhaltszusammenfassungen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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