Stimmauszählung bei Vereinsmitgliederversammlung - Gebühren Notar?

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nightguest
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#1

06.08.2020, 10:33

Huhu alle zusammen!

Ich habe schon fleißig gesucht aber nichts gefunden, vlt. kann mir ja aber hier ein Schlaumichel weiterhelfen: Mein Notar ist quasi als "Wahlbeobachter" zu einer virtuellen Mitgliederversammlung bestellt worden, wobei über einige Punkte bereits vorher auf schriftlichem Wege abgestimmt werden soll und eben diese Stimmen sollen dann ausgezählt und bescheinigt werden.
Die Frage die sich bei uns jetzt stellt ist, wie man das abrechnet. Hat da jemand eine Idee?
Wir sind für jeden Hinweis dankbar :thx
Martin Filzek
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#2

06.08.2020, 15:10

Vielleicht KV 25104 (1,0-Gebühr Bescheinigungen, eine Mindestgebühr ist nicht bestimmt) ähnlich wie in dem bei Diehn, Notarkostenberechnungen, 6. Aufl. 2020, Rn. 2229 enthaltenen Beispielsfall einer Lebensbescheinigung, oder evtl noch zutreffender und im Fall geringer Werte zur Mindestgebühr von 60 Euro führenden Gebühr KV 21200 wie in dem im selben Buch davor behandelten Beispielsfall "Mieterversammlung" Rn. 2226 ff.
Problem wird die Wertfeststellung sein. Was für ein Verein? Welche Bedeutung? Ggf. Auffangregelhilfswert 5.000 Euro wie in beiden Beispielen, wobei dieser Wert kein Fest- doer Mindestwert ist und ggf. nach Bedeutung § 36 II, III auch höher angesetzt werden kann.
Wesentlicher für die zu berechnenden Kosten wird dann die für die auswärtige Tätigkeit zusätzlich zu berechnende Auswärtsgebühr KV 26002 sein, wo jede angefangene halbe Stunde dann 50 Euro ausmacht.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
pitz
...wegen der Kekse hier
Kennt alle Akten auswendig
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#3

06.08.2020, 15:14

Martin Filzek hat geschrieben:
06.08.2020, 15:10
[...]
Wesentlicher für die zu berechnenden Kosten wird dann die für die auswärtige Tätigkeit zusätzlich zu berechnende Auswärtsgebühr KV 26002 sein, wo jede angefangene halbe Stunde dann 50 Euro ausmacht.
Nur mal interessehalber: würdest Du tatsächlich eine Auswärtsgebühr bei einer virtuellen Versammlung in Ansatz bringen, wenn der Notar sein Büro zur Teilnahme gar nicht verlassen muss?
Martin Filzek
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#4

06.08.2020, 22:26

An pitz bzw. alle: Nein, es ist so, dass ich in der Eile das Wort "virtuelle" im Sachverhaltstext wohl übersehen habe. Sorry.

Und wenn das so ist überlege ich jetzt, ob das dann nicht doch eher ein Fall für eine öffentlich-rechtliche Gebührenvereinbarung nach § 126 GNotKG ist, um den mit der Aufsichtsfunktion bei so einer virtuellen Versammlung erbundenen Mehraufwand einigermaßen wirtschaftlich abzufedern, was durch die genannten o.a. reinen Bescheinigungs- bzw. Beurkundungsgebühren vielleicht nicht der Fall ist. Vgl. Kommentarliteratur zu § 126.
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