Geschäftswert Rangrücktritt Vorkaufsrecht

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Himmelskoerper
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#1

03.08.2020, 12:29

Hallo!

Im Grundbuch steht ein Vorkaufsrecht zugunsten des damaligen Verkäufers (Vater).

Der neue Eigentümer (Sohn) will nur eine Grundschuld bestellen, die im Range vor dem Vorkaufsrecht, welches im ersten Rang steht, im Grundbuch eingetragen werden soll.

Der Vater erteilt den Rangrücktritt.
Nach welchem Wert / welchem § wird der Geschäftswert des Rangrücktritts berechnet?

Vielen dank :thx
Das Leben ist Zeichnen ohne zu radieren.
Hokulani
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#2

03.08.2020, 15:48

m. E. §§ 45 und 51 GNotKG
Martin Filzek
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#3

03.08.2020, 17:20

Rein vorsorglich folgende Hinweise:

Wenn die Beteiligten die Kosten so gering wie möglich halten wollen - auch der Notar sollte Hinweise hierzu geben -, ist es für die Höhe der Notarkosten unter Umständen egal, wie hoch der Wert der Vorrangseinräumung ist, falls diese zugleich schon in derselben Urkunde wie die Grundschuldbestellung von dem Vater erklärt würde. Die Erklärung wäre dann zur Grundschuldbestellung als Haupterklärung gegenstandsgleich i.S.v. § 109 Abs. 1 und nach § 109 Abs. 1 Satz 5 bleibt der Wert der vorrangseinräumung als Hilfsgeschäft dann auch falls er höher sein sollte außer Betracht für die Gebührenberechnung nur aus dem Wert der Grundschuld.

Sollte es nicht möglich oder gewollt sein, dass die Erklärungen des Sohns zur Grundschuldbestellung und die Rangrücktrittserklärung des Vaters in dieselbe Urkunde aufgenommen werden, würde wohl wenn der Notar mit dem Vollzug (Einholung der Rangrücktrittserklärung) beauftragt wird, deren separater Entwurf unter die 0,3 Vollzugsgebühr KV 22111 fallen und für eine anschließende Beglaubigung wären die von Hokulani genannten Wertvorschriften dann bei dem beglaubigenden Notar anzuwenden.
Wenn die Beteiligten keinen Vollzugsauftrag geben und unaufgefordert selbst die Erklärung des Vaters schon vorlegen oder nachträglich einholen wollen, gehen die Meinungen auseinander, ob auch in diesem Fall (für das Prüfen ohne vorherige Einholung, i.d.R. mit Entwurfsfertigung nach Vorbem. 2.2 Abs. 2) eine Vollzugsgebühr (Wert immer § 112 wie bei Beurkundung, hier also Nennwert Grundpfandrecht) entsteht.

Nächste Noarkostenseminare im Okt. und Nov. siehe u.a. Website, ebenso zum Angebot "Notarkosten-Dienst" für die eine oder andere schwierige Kostenfrage. ;)
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Himmelskoerper
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#4

04.08.2020, 12:21

Hallo Danke für die Antworten. :-D.

Auch danke für die ausführlichen Ausführungen.

Nur zur Info:
Eine gleichzeitige Beurkundung in der Grundschuld wurde von den Beteiligten nicht gewünscht.

Grüße
Das Leben ist Zeichnen ohne zu radieren.
Martin Filzek
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#5

05.08.2020, 15:01

Das ist ungewöhnlich, aber natürlich nicht ausgeschlossen. Im Idealfall würde der Notar den Beteiligten die Möglichkeiten vorstellen, die Grundschuldbestellung gleich zusammen mit der Vorrangseinräumung in eine Urkunkde aufzunehmen und auf die bei anderer Gestaltung (Vorrangseinräumung des Vaters in separater Urkunde) entstehenden Mehrkosten hinweisen. In Eurem Fall scheint ja wie die Wertanfrage zeigt weder der Notar noch seine Angestellten gewusst zu haben, wie hoch diese Mehrkosten denn wären, und natürlich wäre es auch dann möglich, dass einzelne Beteiligten sagen, egal wie hoch die Mehrkosten sind - die Höhe interessiert uns gar nicht -, wir wollen, dass Sie das nicht zusammen beurkunden.
Häufiger wird es dann aber so sein, dass Sie fragen, ach ja, wie hoch wären denn dann die Mehrkosten? Und zu einer Beratung zur Vermeidung unnötiger Kosten würde dann gehören, dass das Notariat diese Frage auch beantworten könnte, so dass der Mandant es dann danach entscheiden kann.
Man hört bzw. liest in solchen Fällen sehr oft hinterher aus dem Notariat, der Mandant habe eine Zusammenbeurkundung nicht gewollt. Manchmal ist das aber nicht ganz die Wahrheit und es ist dem Büro peinlich zuzugeben, dass manche Notare von Anfang an nach der Devise handeln, wir machen mal zwei verschiedene Urkunden, das bringt vielleicht mehr als alles in einer (ohne nähere genaue Ahnung von den Kostenunteschieden zu haben, manchmal ist es auch gerade umgekehrt durch den Wert bei Vollzugs- und Betreuungsgebühren).

Was ich durch frühere "vorsorgliche Hinweise" noch sagen wollte, ist, dass ein separater Entwurf zu Entwurfsgebühren nach dem vierten Hauptabschnitt von der herrschenden Meinung wohl als nicht richtig angesehen würde und die Frage nach dem Wert der Vorrangseinräumung dann nur für den Beglaubigungsvermerk unter der durch die entstehende Vollzugsgebühr (Vorbem. 2.2 Abs. 2: Vollzugsgebühren haben Vorrang vor Entwursgebühren) anfallen würde. War Euch das auch klar?

Dann ist mir nachträglich noch eine weitere Möglichkeit eingefallen, die ich hier mal vorstelle, nach der meiner Meinung nach, auch wenn der Vater nicht zu der Grundschuldbestellung mit erscheinen will, die Kosten geringfügig weiter gesenkt werden könnten: Warum gibt nicht der Sohn als vollmachtloser Vertreter für seinen Vater in der Grundschuldbestellung die Vorrangseinräumungserklärung ab, die dieser dann danach genehmigt (in der Regel wohl mit entspr. Vollzugsauftrag zur Einholung der Genehmigungserkärung durch den Notar, wobei sparsame Beteiligte, die rechtsgewandt sind, das evtl. auch ohne Vollzugsauftrag durch eigene Erklärung erledigen könnten, was aber wohl die Ausnahme wäre). Die Vollzugsgebühr hätte dann zwar denselben Wert (§ 112 = Wert Nominalbetrag Grundschuld § 53, Vorrangseinräumung ist ja gegenstandsgleich, siehe früherer Beitrag), so dass die Vollzugsgebühr gleich hoch wäre, wie wenn eine Vorrangseinräumung statt Genehmigung angefordert würde. Aber die Kosten der nachfolgenden Beglaubigung wären bei der Genehmigungserkärung durch die Bestimmung in § 98 Abs. 1 = nur halber Wert für Genehmigungen dann m. E. nur die Hälfte von dem Wert der Vorrangseinräumung, so dass die Unterschriftsbeglaubigungsgebühr geringer ausfallen würde.
Ist vielleicht etwas kompliziert gedacht und wahrscheinlich wird es von einem Durchschnittsnotar kein Mensch verlangen als kostengünstigsten Weg (oder doch?), so dass mich Meinungen auch anderer User zu diesem Vorschlag einmal interessieren würden.
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#6

05.08.2020, 16:18

Hallo!

Danke für die weiteren Infos.. Erstmal muss ich laut PUH sahen :kopfkratz ....

Also noch zur Info:
Der Sohn und der Vater haben eigentlich gar kein Kontakt mit einander, der Vater möchte nicht auf den Sohn treffen, deswegen hat er gleich gesagt, er tritt zwar im Rang zurück, will aber nicht auf den Sohn treffen. Der Sohn bestätigte auch dies von seiner Seite. Die haben und wollen persönlich keinen Kontakt mehr, aber wenn es um das finanzielle geht etc. wollen die sich nichts böses. Nur mal eben so am Rande zur Klarstellung.

Sicherlich denkt man als Notar oder Angestellt nicht an alles, kann man auch nicht.
Aber Deine neuerlichen Infos verleiten mich zum Nachdenken und ich werde bestimmt in zukünftigen Fällen daran denken (hoffentlich).

Ich muss den Text vielleicht noch 1, 2 x lesen um ihn zu verinnerlichen, aber Danke für die guten Tipps / Infos / Hinweise / etc.

DANKE
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#7

05.08.2020, 16:38

Danke auch für deinen netten Dank. Außerdem bin ich nun natürlich auch ein wenig schuldbewusst und beschämt, indirekt vielleicht so viel Ungünstiges über manche Notare etwas zu undiplomatisch geschrieben zu haben, womit wie schon geschrieben vor allem frühere Erfahrungen in vergleichbaren Fällen mit anderen Usern oder Büros eingeflossen sind.
Auch finde ich wohltuend angenehm dass du neben dem Puh sagen doch so ehrliche und freundliche weitere Worte schreibst und auch zugibst, diese relativ komplizierten Dinge noch ein bis zwei mal lesen zu müssen. Das ist bei mir ganz genauso, nur dass ich seit sieben Jahren das als Haupttätigkeit im Noarkostenrecht schon 8 - 10 mal in vielen Fragen machen musste, bevor auch ich es halbwegs vielleicht verstanden habe.
Bei vielen anderen ist es oft so, dass sie beleidigt sind, wenn man sie - wozu ich leider als Berufskrankheit neige, sie irgendwie "belehrt" - und dann in Antsworten patzig so tun, als hätten sie all dies natürlich schon alles gewusst und indirekt einem vorwerfen, zu viel geschrieben zu haben was sie natürlich alles gar nicht wissen wollten.
Das ist bei dir ja ganz wohltuend anders und vorsorglich bitte ich noch mal um Entschuldigung für meinen nachträglich nicht ganz angemessenen Antwort-Stil hier. Im Internet ist halt schnel etwas geschrieben.
Liebe Grüße aus Husum, M. Filzek
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#8

07.08.2020, 11:50

Hallo!

Das Danke für die netten Worte gebe ich noch einmal zurück. :huepf

Ich lasse mich (gerne) belehren bzw. ich lerne gerne! dazu .
Wir sind nur ein ganz ganz kleines Notariat und ich muss mich immer wieder in die Materie einfinden, wenn NotSachen kommen, die nicht alltäglich sind.

Und ich denke, wenn man Antworten schreibt, kommt es manchmal nicht so rüber, wie man das evtl. sagen würde. Aber das finde ich persönlich nicht schlimm. Ich denke, DU WILLST JA HELFEN :yeah .. .Und wir sind doch alle hier um Hilfe zu suchen bzw. Hilfe zu geben.

Also bis bald und ich freu mich schon auf Deine nächste Hilfe :-D

LG aus dem warmen Niedersachsen :lol:
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