Seite 1 von 1

Zust.-beschluss nach Künd. Gewinnabf.-vtr. aus wicht.Grd. gem. § 297 Abs. 1 S. 1, 2 AktG analog

Verfasst: 31.07.2020, 20:28
von Martin Filzek
In dieser Gruppe sind bestimmt viele die über Spezialkenntnisse im Gesellschaftsrecht verfügen und evtl. mit entsprechenden Kostenfragen zu folgendem Spezialfall schon zu tun hatten und ausnahmsweise auch mir für den Fall eines Notarkosten-Dienstkunden (siehe Notarkosten-Dienst bei www.filzek.de) weiterhelfen könnten:
Es geht um einen Zustimmungsbeschluss im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages aus wichtigem Grund gem. § 297 Abs. 1 S. 1 und S. 2 AktG analog.

Ganz überwiegend wird ja (beispielsweise Tiedtke in Korintenberg § 108, Diehn in Notarkostenberechnungen 6. Aufl. 2020) die Auffassung vertreten, es liege bestimmter Geldwert vor, der nach § 52 Abs. 3 G'NotKG in der Regel mit der weiteren Laufzeit des Unternehmensvertrages anhand der ca. drei letzten durchschnittlichen Jahresgewinne (x 10) ermittelt werden kann. Anderer Ansicht "nur" Waldner in Rohs/Wedewer bei § 108, der von unbestimmtem Geldwert ausgeht (worauf für die geplante Kostenberechnung nicht zurück gegriffen werden soll).

Ich hatte dem Notarkosten-Dienst-Kunden empfohlen, die Kündigung wie Aufhebungen generell von Verträgen (siehe z. B. Notarkasse München unter Aufhebungen) mit dem vollen Wert wie bei der Begründung zu bewerten. Der Kunde (Notar in Niedersachsen) fragt hierzu noch einmal an, dass ein anderes Büro in seinem Bezirk derartige Fälle auch zunächst so abgerechnet hätte, dann aber mit Hinweis auf die "bloße" Kündigung letztlich nur 10 % des betreffenden Wertes zugrunde gelegt habe.
Der Unternehmensvertrag sieht keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Entsprechend ist meines Erachtens der volle Wert. wie bei Aufhebungen imd der Begründung, gerechtfertigt.
Ich wäre Forenteilnehmern sehr verbunden, wenn Sie in den nächsten Tagen / Wochen Zeit fänden, mir evtl. Ihre Meinung und Handhabung in diesen Fällen mitzuteilen, bzw. ob Ihnen außer der früheren Entscheidung OLG Düsseldorf RNotZ 2017, 120 mit Anm. Heil zu dem Thema noch andere Meinungen oder Entscheidungen bekannt sind..

Re: Zust.-beschluss nach Künd. Gewinnabf.-vtr. aus wicht.Grd. gem. § 297 Abs. 1 S. 1, 2 AktG analog

Verfasst: 01.08.2020, 11:23
von Martin Filzek
Tippfehlerberichtigung: 4. Zeile von unten viertletztes Wort: imd =: und