Notargebühren für Gesellschafterlisten nach § 40 Abs. 2 GmbHG

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Nicessje
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#1

28.07.2020, 14:54

Eine SE wurde umgewandelt in eine SE & Co. KGaA. Die ursprüngliche SE ist bei verschiedenen GmbHs Gesellschafter.

Bei einer GmbH habe ich nun eine neue Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 2 GmbH eingereicht.

Ich bin mir jetzt unsicher, wie ich diesen Vorgang berechnen muss.

Wird dieser Vorgang -der ja noch bei mehreren GmbHs veranlasst werden muss- lediglich einmal unmittelbar bei der Umwandlungsgeschichte abgerechnet?
Wenn ich damit richtig liege, würde ich alle notwendigen Listen gem. § 40 Abs. 2 GmbHG über die einmalige Vollzugsgebühr bei der Umwandlung abrechnen.
Eine Gebühr für die Wirksamkeitsbescheinigung entfällt meiner Meinung nach.

Liege ich hier richtig?

Ich sage schon mal an dieser Stelle :thx
Martin Filzek
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#2

28.07.2020, 16:13

Ja.
Denke auch, dass die KV 22110, 22113 dann wegen § 93 nur ein einziges Mal wegen § 93 Abs. 1 entsteht mit max. 0,5 aus Wert Umwandlungsurkunde (§ 112). Die Gebühr wäre dann 0,5 aus diesem Wert, wenn sich nicht die Höchstgebührenbegrenzung KV 22113 (max. 250 Euro je Tätigkeit) auswirkt, d. h. wenn z. B. die 0,5-Gebühr 600 Euro betragen würde, wären bei drei notwendigen neuen Listen insgesamt nur 600 Euro zu berechnen (da 3 x 250 Euro höher = 750 Euro, es gibt ja keine "enizelnen" Vollzgusgebühren je Liste), und wenn es nur zwei Listen wären, würde die Gebühr nur 2 x 250 E = 500 Euro betragen, sofern keine weitere Vollzugstätigkeit (außer den Listen) noch bei der früheren Urkunde hinzu kam.
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Nicessje
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#3

29.07.2020, 09:43

Ich bedanke mich recht herzlich für Ihre fachliche Unterstützung :thx
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