KG Aufnahmevertrag

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Plumbum
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#1

22.07.2020, 14:05

Huhu zusammen,

Wir haben einen KG Aufnahmevertrag gemacht. Zwei Kommandisten treten ein mit jeweils 15.000,- €... von einem Kommandistit wird die Einlage um 10.000,- € erhöht.

Im Aufnahmevertrag wurde der Gesellschaftsvertrag geändert und angefügt.

Ich komme mit der Abrechnung nicht weiter.

2,0 Geschäftswert nach 107 - Mindestwert 30.000,- €

Aber wie rechne ich zusammen. 2x 15.000,- + 10.000,- = 40.000,-

Oder Erhöhung des einen von 15.000,- = Mindestwert 30.000,-
Erhöhung des anderen von 15.000,- = Minderstwert 30.000,-
+ Erhöhung um 10.000,- = 30.000,-

Insgesamt dann 90.000,- ? (so wäre der Geschäftswert der HR-Anmeldung für mich).

Oder fallen Werte zusammen ?

Ich stehe gerade auf dem Schlauch. Vielleicht weiß jemand eine Antwort.

Liebe Grüße
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
Martin Filzek
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#2

23.07.2020, 14:02

Aus dem Fragebeitrag wird nicht ganz klar, ob es um die Kosten für den Entwurf (+ Beglaubigung) oder Beurkundung des KG-Aufnahmevertrags geht, oder um die anschließende HR.-Anmeldung danach.
Für beide verschiedenen Dinge bestehen unterschiedliche Geschäftswertvorschriften: für den Vertrag der schon erwähnte § 107 sowie § 97 Abs. 1 (Wert Rechtsverhältnis, auf Gesellschaftsverträge und Änderungen dazu wird § 97 Abs. 1 angenommen und § 38 (Bruttopirnzip, d. h. Aktivvermögen gilt ohne Schuldenabhzug, und auch nicht die Nennbeträge, sondern ggf. das gesamte Aktivkapital der Gesellschaft, soweit die Aufnahme sich als so wesentliche Änderung des früheren Vertrags darstellt, dass von einem neuen Vertrag ausgegangen werden muss. Die in dem Fragebeitrag erwähnte weitere Satzungsänderung spricht wohl dafür, die Aufnahme neuer Kommanditisten wohl auch und die Erhöhung einer Einlage - ist aber eine Frage, die man nur richtig beurteilen kann, wenn man mehr über die frühere Fassung der Satzung und Zahl der Gesellschafter usw. wüsste).

Die HR.-Anmeldung ist dann nur in § 105 geregelt, wobei für den Eintritt neuer Kommanditisten und die Erhöhung einer Kommanditeinlage § 105 Abs. 1 Nr. 6 Regelungen enthält, während die Satzungsänderung (evtl., wenn anmeldepflichtig)) unter § 105 Abs. 4 Nr. 3 = Wert 30.000 €) fallen könnte.

Anscheinend waren dir die unterschiedlichen Wertregelungen für Vertrag und anschließender Anmeldung nicht ganz klar.

Dass es Mindestwerte (die es nur bei Anmeldungen gibt bzw. bei der Regelung Gesellschaftsvertrag eben nur einen Mindestwert für den gesamten Gesellschaftsvertrag) gibt, die man aufspalterisch dann für jeden einzelnen Vorgang anwenden kann, um so mehrere Mindestwerte zusammen zu multiplizieren, ist eine manchmal wohl wegen § 111 Nr. 3 im Schrifttum gelegentlich vertretene Ansicht, die aber wohl die weniger überzeugende Meinung gegenüber der m. E. überwiegend vertretenen Ansicht ist, dass in diesen Fällen der Mindestwert nur für die gesamte Anmeldung mit ihren einzelnen Bestandteilen gilt.

Der entgeltlich angebotene Notarkosten-Dienst (siehe www.filzek.de) steht dir bzw. deinem Chef/in gern zur Verfügung und würde für einen vollständigen fundierten Berechnungsvorschlag in Kurzgutachten den anonymisierten vollständigen Wortlaut des KG-Aufnahmevertrags (und des früheren KG-Vertrags, um die Qualität der wahscheinlich grundlegenden Änderungen, die zur Annahme eines neuen Gesellschaftsvertrags insgesamt berechtigen, prüfen zu können) benötigen, sowie einen Wortlaut der HRl.-Anmeldung, aus der ersichtlich ist, ob neben den KG-Einritten und Erhöhungen auch Satzungsänderungen o. Ä. mit anzumelden waren.

Auch die nächsten Seminartermine Notarkostenschau kompakt, z. B. in Berlin am 4.11.2020, sind auf der Internetseite ersichtlich und online buchbar. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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