Hallo liebe FoReNos,
wir haben einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins einschl. EV beurkundet. Der Nachlass ist tatsächlich überschuldet. Gründe dafür brauche ich zur Klärung wohl nicht angeben.
Meine Frage ist: Welchen Wert nehme ich für die Berechnung?
Vielen Dank im Voraus für mögliche Antworten.
Maria
Erbscheinsantrag bei überschuldetem Nachlass
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- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Den tatsächlichen Wert natürlich, also z. B. - 13,000 Euro (in Worten: minus dreizehntausend Euro), wenn die Überschuldung z. B. minus 13.000 € beträgt. Mathematisch fällt das alles unter die niedrigste Wertstufe bis einschließlich + 500 €, so dass man aus dieser niedrigsten Wertstufe dann die entsprechende Gebühr leicht ablesen kann.
Aber du bist nicht die erste, die so etwas fragt. Das Minus-Zeichen zu ignorieren geht natürlich nicht, und sich 5.000 Euro zusammen zu phantasieren (vgl. § 36 II u. III, was aber nur gilt, wenn man keine Anhaltspunkte für den Wert hätte, was hier ja aber nicht der Fall ist, da die Überschuldung ja fest steht), was viele meinen machen zu können, geht ebenso wenig.
Die Gebühr, die als Mindestgebühr dann rauskommt, ist ja auch ein positiver Wert, und nichts, was der Notar dann nach seiner Arbeit noch auszahlen müsste als "negative Gebühr", die es nicht gibt auch für negative Werte. Was natürlich auch richtig ist.
Aber du bist nicht die erste, die so etwas fragt. Das Minus-Zeichen zu ignorieren geht natürlich nicht, und sich 5.000 Euro zusammen zu phantasieren (vgl. § 36 II u. III, was aber nur gilt, wenn man keine Anhaltspunkte für den Wert hätte, was hier ja aber nicht der Fall ist, da die Überschuldung ja fest steht), was viele meinen machen zu können, geht ebenso wenig.
Die Gebühr, die als Mindestgebühr dann rauskommt, ist ja auch ein positiver Wert, und nichts, was der Notar dann nach seiner Arbeit noch auszahlen müsste als "negative Gebühr", die es nicht gibt auch für negative Werte. Was natürlich auch richtig ist.
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