XML-Gebühr bei Einreichung Fremdurkunde

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Larissa
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#1

15.07.2020, 11:07

Moin ihr Lieben! :wink1

Ich stehe grad mal wieder auf dem Schlauch und brauche dringend Eure Hilfe:

Wir haben einen Kaufvertrag beurkundet mit Finanzierungsvollmacht von dem Verkäufer auf den Käufer. Auf Grund dieser Finanzierungsvollmacht hat der Käufer bei einem anderen Notar zwei Grundschulden bestellt. Diese Grundschulden haben wir -das ist so in der Vollmacht vorgesehen- elektronisch per XNotar beim Gericht eingereicht.
Und jetzt meine Frage: Entsteht in diesem Fall bei uns die XML-Gebühr? Wenn ja: Sogar zwei mal, weil es sich um zwei Grundschulden (2 Urkunden) handelt? Und welche XML-Gebühr: 22114 oder 22125?
Die Gebühr 22124 scheidet m.E. aus, da wir ja "strukturierte Daten" erzeugt haben etc.
Eine reine Abschriftsbeglaubigung (25102) kommt hier m.E. auch nicht in Betracht, da wir die Grundschulden gesondert eingereicht haben und nicht zusammen mit Urkunden von uns.

Irgendwie fährt mein Kopf gerade Karussell...

Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus!
Martin Filzek
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#2

15.07.2020, 11:34

Hallo nach Sylt,

m. E. ist keine Frage, dass die 0,6-Gebühren (max. 250 €) je Grundschuld entstehen. In jedem einzelnen Beurkundungserfarfahren kann max. eine gesonderte "normale" Vollzugsgebühr anfallen sowie die als immer zusätzlich anfallenden XML-Gebühren auch max. ein mal ja Verfahren (§ 93).
Das Argument zu KV 22124 (weil wir strukturierte Daten erzeugt haben?) kapiere ich nicht, aber dennoch wird man eine Vollzugsgebühr KV 22124 oder sonstige Vollzugsgebühren nach diesem Abschnitt wohl immer verneinen, wenn der betreffende Notar die frühere Haupturkunde Kaufvertrag beurkundet hat, zu deren Abwicklung ja aufgrund der Finanzierungsvollmacht beurkundete Grundschulden einzureichen sind. Da wird dann keine gesonderte Vollzugsgebühr für angenommen, das Gleiche gilt für zur Lastenfreistellung (in anderen Fragen manchmal vorkommende) Einreichungen von fremden Löschungsbewilligungen, zu denen dann der den KV. vollziehende Notar keine Gebühr KV 22124 berechnen darf oder soll, da dies ja zum Vollzug des Kaufvertrags gehört.

Evtl. könnte im E'inzelfall vielelicht streitig sein, ob der Mandant vom Notar, der die Grundschulden beurkundet hat, oder von Euch auf die erhöhten Kosten der Einreichung durch den Notar des Kaufvertrags vorsorglich hzätte hingewiesen werden müssen (häufig doppelt so hohe Kosten wegen 0,6-XML-Gebühr statt sonst nur 0,3 Gebühr. Spielot natürlich keine Rolle, wenn der Höchstbetrag für beide Grundschulden sowohl bei 0,3 als auch bei 0,6 enstehen würde). Aber im Normalfall wird auf diese komplizierte Idee wegen relativ geringer Mehrkosten keiner kommen und ein fehlender Kostenhinweis vorher toleriert werden nach der Devise, dass generell keine Belehrungspflicht über Notarkosten besteht, es sei denn wenn danach genau gefragt wird oder sonstige besondere Umstände vorliegen.

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Larissa
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#3

16.07.2020, 09:03

Hallo Herr Filzek,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!!!

"..da wir ja strukturierte Daten erzeugt haben" war darauf bezogen, dass die Gebühr 22124 ja eben gerade keine Vollzugsgebühr für die Erzeugung strukturierter Daten ist, sondern nur für die Übermittlung von Unterlagen etc.. Deshalb fällt diese Gebühr auch in meinen Augen aus.

Erhöhte Kosten fallen nicht an, da auf Grund des Wertes der beiden Grundschulden sowieso der Höchstbetrag anfällt.

Ich muss gestehen, ich tu mich tatsächlich immer noch ein bisschen schwer damit 2 x 250,00 € abzurechnen, nur weil ich die Unterlagen eingescannt und eingereicht habe. Aber scheinbar ist das ja vom Gesetzgeber so gewollt.

Wie gesagt: Vielen Dank für Ihre Hilfe!!! :thx
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