Vorzeitige Beendigung bei Einbringungsverfahren

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Disgast
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#1

10.07.2020, 09:58

Hallo,

ich stehe mal wieder auf dem Schlauch...

Ich habe einen Fall der vorzeitigen Beendigung bei einem "Einbringungsverfahren" (Anteile der einen Gesellschaft werden in eine weitere Gesellschaft eingebracht).

Es wurde die "Einbringungsurkunde" gefertigt, welche die Kapitalerhöhung sowie den Einbringungsvertrag und die Übernahmeerklärung beinhaltet. Des Weiteren die Übernemerliste, für die beiden beteiligten Unternehmen je eine neue Gesellschafterliste und natürlich die HR-Anmeldung.

Nehme ich jetzt nur für die Einbringungsurkunde eine vorz. Beendigungsgebühr (2,0 nach Nr. 21302) und für die HR-Anmeldung eine Entwurfsgebühr (0,5 nach Nr. 24102)? Und was ist mit den Listen? Kann ich da auch jeweils Entwurfsgebühren abrechnen (und wenn ja nach welchem Wert?) oder sind die von den anderen Urkunden abgedeckt? Bei der Übernehmerliste wird ja sonst nur eine Betreuungsgebühr für die Bescheinigung erhoben, oder? Und die Erstellung der Gesellschafterlisten ist Vollzugstätigkeit, richtig?

Vielleicht könnt ihr mir hier einmal weiterhelfen.

VG,
Disgast
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#2

15.07.2020, 10:47

Hallo,

ich wollte noch kurz mitteilen, wie ich das jetzt gehandhabt habe.

Die Einbringungsurkunde habe ich nach Nr. 21302 die vorzeitige Beendigung abgerechnet. Als Wert habe ich das doppelte Aktivvermögen angesetzt; einmal für die Kapitalerhöhung und einmal für die Einbringung nebst Übernahmeerklärung (§§ 36, 108).
Die Handelsregisteranmeldung habe ich nach Nr. 24102 (Entwurf) abgerechnet. Als Wert habe ich den einzutragenden Unterschiedsbetrag (§§ 119, 105) genommen.
Für die drei Listen habe ich nun jeweils nach den Nrn. 22113 und 22110 die übliche Vollzugsgebühr angesetzt, nachdem mir klar geworden war, dass die Vollzugsgebühr ja auch schon vor einer Beurkundung entstehen kann.:nachdenk Da hatte ich einfach ein Brett vorm Kopf.

Garantieren kann ich natürlich für nichts, aber im Großen und Ganzen denke ich, dass das so passen müsste.

Euch noch eine schöne Woche!
Martin Filzek
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#3

15.07.2020, 12:01

Disgast hat geschrieben:
15.07.2020, 10:47
Hallo,

ich wollte noch kurz mitteilen, wie ich das jetzt gehandhabt habe.

Die Einbringungsurkunde habe ich nach Nr. 21302 die vorzeitige Beendigung abgerechnet. Als Wert habe ich das doppelte Aktivvermögen angesetzt; einmal für die Kapitalerhöhung und einmal für die Einbringung nebst Übernahmeerklärung (§§ 36, 108).

§ 36 ist wahrscheinlich ein Tippfehler und § 35 oder §§ 35, 86 gemeint?

Die Handelsregisteranmeldung habe ich nach Nr. 24102 (Entwurf) abgerechnet. Als Wert habe ich den einzutragenden Unterschiedsbetrag (§§ 119, 105) genommen.
Für die drei Listen habe ich nun jeweils nach den Nrn. 22113 und 22110 die übliche Vollzugsgebühr angesetzt, nachdem mir klar geworden war, dass die Vollzugsgebühr ja auch schon vor einer Beurkundung entstehen kann.:nachdenk Da hatte ich einfach ein Brett vorm Kopf.

Bei der Entwurfsgebühr und den weiteren Kosten für die Entwürfe der Listen stell sich evtl. die Frage, ob der Notar nicht
auf die Mehrkiosten im Fall, dass es doch nicht zur Haupturkunde kommt, hätte hinweisen müssen. Die "Argumente" zur Vollzugsgebühr, dass diese schon vorher entstehen kann, betreffen ja Fälle, wo benötigte Erklärungen zum Vollzug schon vorher eingeholt werden können und auch dann die Vollzugsgebühr entsteht. Aber ob davon auch der Fall gedeckt ist, dass man eine selbst jederzeit schnell nach Beurkundung noch herzustellende Erklärung vorb auf Verdacht schon vorher fertigt und dann berechnet haben will, ist doch sehr zweifelhaft, zumal die Fälligkeit nach § 10 für die Vollzugsgebühr nach einer Ansicht erst mit der leHier stellt sich die Frage, ob insoweit ein Auftrag vorlag zu den Urkunden, die man ja eigentlich nur hinterher nach der Beurkundung braucht bzw. ob der Notar im Falle eines tzten zum Vollzug notwendigen Handlung eintritt und insoweit wenn man mit der Fertigung der Listen gewartet hätte insoweit dann keinerlei Kosten entstanden wären.
Das wären also die Argumente, die ich dem Kostenschuldner gegen eine solche Berechnung zu nennen raten würde. Da diese aber in der Regel der Rechtmäßigkeit von Notarkostenforderungen vertrauen und zu Urkunden, die einen Niederschlag in der Urkundenrolle gefunden haben, höchstwahrscheinlich auch keine Prüfung durch Dienstaufsicht folgen wird, dürfte die - unter Loyalitätsgesichtspunkten usw. ja irgendwo noch "vertretbare" - Rechnung in dieser Form dann höchstwahrscheinlich aber brav bezahlt werden. Eine strafbare Gebührenüberhebung liegt wohl auch nicht vor, da der Notar und sein/e Angestellte(n) ja von der Richtig- bzw. Vertretbarkeit überzeugt sind.

Ich bitte die Herausstellung der mandantenfreundlcihen Sichtweise zu entschuldigen. In den vergangenen Jahren hatte ich mehrfach ähnlich schwierige Fallfragen zeitaufwendig untersucht und bin etwas sauer noch kein einziges Mal irgendeine Reaktion erhalten zu haben mit Kritik oder Dank und auch Pralinenkästen oder sonstige Geschenke sind bei mir, anders als bei netten anderen Forenteilnehmern aus Sauerland und anderswo, nie eingetroffen. ich wollte deshalb auch auf weitere Fragen nicht mehr antworten und es anderen überlassen und habe auch zu obigen Fragen bisher noch nicht gründlicher in Kommentarliteratur zu Rücknahme bei Entwürfen usw. genauer nachgeschaut.
Im entgeltlich angebotenen Notarkosten-Dienst (vgl. Hinweise bei www.filzek.de) bin ich natürlich mehr auf der Seite der Notare.


Garantieren kann ich natürlich für nichts, aber im Großen und Ganzen denke ich, dass das so passen müsste.

Euch noch eine schöne Woche!
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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