Vorschuss gem. § 15 GNotKG

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Schnulli
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#1

01.07.2020, 13:09

Hallo zusammen!

Euer Schwarmwissen ist gefragt:

In meinem Fachwirtstudium habe ich gelernt, dass die Vollzugsgebühr z. B. bei der Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages, für welchen die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung benötigt wird, erst mit der Anforderung UND Prüfung der Erklärung fällig wird. D. h. ich mache entweder so eine Art "Abschlussrechnung" bei Fälligkeit des Kaufpreises bzw. Abschluss der Sache oder ich stelle die Vollzugsgebühr zusammen mit der sofort angefallenen Beurkundungsgebühr in Rechnung, allerdings als Vorschuss unter Beachtung des Zitiergebotes und Angabe des § 15 GNotKG in der Rechnung (so machen wir das in der Kanzlei). Gleiches gilt übrigens auch für die Betreuungsgebühr, da diese erst anfällt mit der Prüfung und Mitteilung des Vorliegens der Fälligkeitsvoraussetzungen.

Meine Notariatskolleginnen wollen mir das aber nicht glauben, obwohl ich auf die Vorbemerkung zur Vollzugsgebühr im GNotKG hingewiesen habe ("Die Vollzugsgebühr entsteht für die ... Anforderung und Prüfung..."), ballern aber selber immer den 15-er Paragraphen in die Rechnungen, ohne anscheinend zu wissen, warum.

Weiß jemand, wo ich das ansonsten noch nachlesen könnte? Ich habe leider keine Kommentierung zum GNotKG.
elena94
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#2

01.07.2020, 16:37

Im Streifzug durch das GNotKG, 12. Auflage, RN 3410 auf Seite 853, steht das ebenfalls. Ich stimme dir da auch zu.
Des Weiteren steht dort unter RN 1109 ff. alles zur Fälligkeit der Notargebühren, RN 1114 bezieht sich auf Vollzugsgebühren.

Zitat aus dem Streifzug: "Die Vollzugsgebühr entsteht nur, wenn beide Voraussetzungen vorliegen, nämlich Anfordern und Prüfen."
Das impliziert ja bereits, dass die Gebühr erst (und nur) dann anfällt, wenn die erste angeforderte Unterlage eingeht und man diese auch geprüft hat. Und eben nicht bereits, wenn man nur die Anforderung(en) versendet hat.

Habt ihr den Streifzug da?
Liebe Grüße :wink1
Eli
elena94
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#3

01.07.2020, 16:39

Im Kommentar zum GNotKG von Korintenberg (21. Auflage) findet man auf S. 61, § 10 RN 5, ebenfalls etwas dazu.
Liebe Grüße :wink1
Eli
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#4

01.07.2020, 18:55

elena94 hat geschrieben:
01.07.2020, 16:37

Das impliziert ja bereits, dass die Gebühr erst (und nur) dann anfällt, wenn die erste angeforderte Unterlage eingeht und man diese auch geprüft hat. Und eben nicht bereits, wenn man nur die Anforderung(en) versendet hat.
Aber in § 10 GNotKG steht doch:
Notargebühren werden mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts... fällig.

Also erst bei Verwenden der angeforderten Unterlagen?!
Martin Filzek
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#5

01.07.2020, 20:43

Zu diesem Thema empfehle ich zur Vermeidung von Wiederholungen meinen Beitrag "Gesetzesänderung: Befristete Senkung der USt. vom 1.7. - 31.12.2020" hier im Forum unten bei Rechtsprechung GNotKG zu lesen (auch erwähnt in dieser Abteilung im Thread von gestern mit Titel Änderung USt.-Juli - Dez. 2020 Auswkg. Notarkosten.

Die Frage spielt auch eine Rolle bei der Frage, welcher USt.-Satz für Vollzugs- und Betreuungsgebühren anzuwenden ist bei Beurkundungen vor dem 1.7.2020, wenn dann die Vollzugs- und Betreuungsgebühren usw. (auch Anderkonto-Gebühren, XML-Gebühr, Auslagen) erst danach fällig würden. Eine Meinung stellt hier auf die in § 10 GNotKG geregelte unterschiedliche Fälligkeit ab, während eine im Vordringen befindliche neue Meinung sagt, maßgebend sei nur der umsatzsteuerliche Begriff aus § 27 Abs. 1 UStG wonach es auf die Ausführung der Leistung ankomme, und zusätzlich wird dann nach neuerer Ansicht von z. B. Diehn argumentiert, die Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie Notar-Anderkonto seien ja nur "Nebenleistungen" zur Hauptleistung Beurkundung und daher umsatzsteuerrechtlich also genau so zu behandeln.
Denkbar ist aber auch nach umsatzsteuerlichen Begriffen, Teil-Leistungen anzunehmen, für die dann gesonderte abtrennbare Kostenforderungen möglich ist (was ja der Fall ist), so dass auch nach Umsatzsteuer-Regeln Verschiedenes möglich und vertretbar ist.

Wann genau das Entstehen und die Fälligkeit von Vollzugs- und Betreuungsgebühren vorliegt ist in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur auch streitig.

Meiner Meinung nach ist Folgendes doch zu sehen:

Die Vollzugsgebühren wie auch die Betreuungsgebühren sind keine "Erfolgsgebühren". Das heißt, auch dann, wenn das Geschäft in seltenen Fällen scheitert, weil eine Genehmigung oder eine von mehreren nicht erteilt wird, hat der Notar, der mit dem Vollzug begonnen hat, dann doch die entstandene Vollzugsgebühr spätestens dann verdient, wenn feststeht, dass es nicht ganz zu Ende vollzogen werden kann.
Dasselbe gilt für die Betreuungsgebühr, die aus verschiedenen in KV 22200 genannten Gründen entstehen kann. Schon nach der Beurkundung fängt der Notar an, mit entsprechenden Haftungsgefahren bei Fehlern, auf die mitbeurkundete Auflassung "aufzupassen", dass er diese nicht versehentlich mit ausfertigt und einreicht. Sollte die Finanzierung nicht klappen oder sonst später doch kein Umschreibungsantrag gestellt werden, endet die Tätigkeit dann eben vorzeitig, aber m. E. ist die Betreuungsgebühr dann trotzdem verdient, da ja vorher die Überwachungstätigkeit ausgeübt wurde (letzterres ist aber streitig und andere sehen es anders und meinen, z. B. eine Gebühr für eine Fälligkeitsmitteilung falle dann nciht an, wenn es gar nicht zu ihr kommt. Das mag wohl richtig sein, aber die andere Tätigkeit mit der Überwachung der Auflassung oder ähnliche Sicherung hat ja stattggefunden und ist in jedem Fall dann entstanden, und es gibt ja sowieso wegen § 93 auch für mehrere Betreuungsgebühren nur eine einzige Gebühr).

Deshalb ist die ganze Regelung in § 10 zur Fälligkeit ziemlich überflüssig und unbedeutend. Insbesondere, dass der Notar Vorschüsse erheben darf nach § 15, mindert die Bedeutung der Vorschrift zur Fällgkeit,.
Übrigens ist es auch nicht mehr so, dass der § 15 für Vorschüsse mit zitiert werden müsste in der Kostenberechnung. Dies ergibt sich daraus, dass er in §19 bei den zu zitierenden Vorschriften nicht aufgeführt ist. Es trotzdem zu tun schadet natürlich nicht und wird auch von mir empfohlen. Nur meine ich, dass $ 15 anzuführen völlig unnötig ist, wenn man im selben Moment, wo man die Rechnung schreibt, zugleich auch schon eine der Genehmigungen angefordert hat, da die Gebühr damit ja schon bereits entstanden ist, und dasselbe gilt m. E. auch für die Betreuungsgebühr, da die "Aufpassarbeit" auf die Auflassung ja auch schon nach der Beurkundung beginnt und auch diese Gebühr somit schon entstanden ist. Näher dargelegt schon in meinem KostO-Kommentar zum damals geltenden § 7 KostO Fälligkeit 4. Aufl. 2009 § 7 KostO Rn. 12 ff.
Aus diesem Grund sind auch gelegentlich anzutreffende Revisor-Meinungen oder oben dargestellte "Lehrinhalte" zum späteren Entstehen der Vollzugsgebühr abzulehnen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
salkavalka
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#6

01.07.2020, 23:14

Mist, mein ganzer Beitrag ist weg. Also nochmal von vorne.
Das ganze ist unklar. Geht schon damit los, dass § 10 GNotKG die Fälligkeit von Notargebühren für Verfahren, Geschäften und Auslagen regelt, Vollzug und Betreuung sind keins davon. Entstehung und Fälligkeit sind m.E. auch zu unterscheiden, wenn - bei Notargebühren - auch oft gleich.
So entsteht die Beurkundungsgebühr (Verfahrensgebühr) bereits mit der ersten Tätigkeit des Notars nach Beurkundungsauftrag (auch wenn sie sich bei Abbruch ermäßigt), wird aber erst mit Beendigung fällig.
Die Vollzugsgebühr ist m.E. eine Aktgebühr, die erst durch anfordern und prüfen entsteht und deren Fälligkeit nicht geregelt ist und keine Verfahrensgebühr, die bereits mit der ersten Tätigkeit nach Auftrag ensteht. Vor Entstehung kann sie aber nicht fällig werden. Lieber Herr Filzek, da habe ich eine andere Auffassung als Sie.
Da sie insgesamt nur einmal ensteht, kann man noch darüber streiten, ob sie bereits mit der erstmaligen Erfüllung des Tatbestandes fällig wird oder (§ 10 -Beendigung) erst mit der letzten.
Letzten Endes ist das m.E. aber ein eher akademischer Streit. Nach § 19 GNotKG dürfen Notarkosten aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen Berechnung eingefordert werden. Gezahlte Vorschüsse müssen angegeben werden, nicht aber, ob eine Gebühr als Vorschuss oder nach Fälligkeit bzw. sogar vor Entstehung angefordert wird. Da § 15 auch nicht zu den zitierpflichtigen Vorschriften gehört, ist dessen Angabe m.E. auch nicht notwendig.
Für Notarkosten ist nicht geregelt, ob und wie Vorschüsse erhoben werden dürfen, sondern nur, dass die Tätigkeit von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden darf. Abhängigmachung ist aber etwas anderes als ein Vorschuss an sich.
So richtig wirkt sich die Fälligkeit m.E. erst bei der Frage der Verjährung aus oder ev. jetzt im Rahmen der befristeten Steuerabsenkung.
Schnulli
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#7

02.07.2020, 09:35

elena94 hat geschrieben:
01.07.2020, 16:37
Im Streifzug durch das GNotKG, 12. Auflage, RN 3410 auf Seite 853, steht das ebenfalls. Ich stimme dir da auch zu.
Des Weiteren steht dort unter RN 1109 ff. alles zur Fälligkeit der Notargebühren, RN 1114 bezieht sich auf Vollzugsgebühren.

Zitat aus dem Streifzug: "Die Vollzugsgebühr entsteht nur, wenn beide Voraussetzungen vorliegen, nämlich Anfordern und Prüfen."
Das impliziert ja bereits, dass die Gebühr erst (und nur) dann anfällt, wenn die erste angeforderte Unterlage eingeht und man diese auch geprüft hat. Und eben nicht bereits, wenn man nur die Anforderung(en) versendet hat.

Habt ihr den Streifzug da?
Ja,haben wir. Prima, genau nach so etwas habe ich gesucht, dann werde ich den Kolleginnen mal den Streifzug um die Ohren hauen! :wink1

Allen anderen danke ich recht herzlich für die Ausführungen, insbesondere unserem Kostenpapst, Herrn Filzek!!!
Schnulli
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#8

02.07.2020, 09:43

salkavalka hat geschrieben:
01.07.2020, 23:14
Mist, mein ganzer Beitrag ist weg. Also nochmal von vorne.
Das ganze ist unklar. Geht schon damit los, dass § 10 GNotKG die Fälligkeit von Notargebühren für Verfahren, Geschäften und Auslagen regelt, Vollzug und Betreuung sind keins davon. Entstehung und Fälligkeit sind m.E. auch zu unterscheiden, wenn - bei Notargebühren - auch oft gleich.
So entsteht die Beurkundungsgebühr (Verfahrensgebühr) bereits mit der ersten Tätigkeit des Notars nach Beurkundungsauftrag (auch wenn sie sich bei Abbruch ermäßigt), wird aber erst mit Beendigung fällig.
Die Vollzugsgebühr ist m.E. eine Aktgebühr, die erst durch anfordern und prüfen entsteht und deren Fälligkeit nicht geregelt ist und keine Verfahrensgebühr, die bereits mit der ersten Tätigkeit nach Auftrag ensteht. Vor Entstehung kann sie aber nicht fällig werden. Lieber Herr Filzek, da habe ich eine andere Auffassung als Sie.
Da sie insgesamt nur einmal ensteht, kann man noch darüber streiten, ob sie bereits mit der erstmaligen Erfüllung des Tatbestandes fällig wird oder (§ 10 -Beendigung) erst mit der letzten.
Letzten Endes ist das m.E. aber ein eher akademischer Streit. Nach § 19 GNotKG dürfen Notarkosten aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen Berechnung eingefordert werden. Gezahlte Vorschüsse müssen angegeben werden, nicht aber, ob eine Gebühr als Vorschuss oder nach Fälligkeit bzw. sogar vor Entstehung angefordert wird. Da § 15 auch nicht zu den zitierpflichtigen Vorschriften gehört, ist dessen Angabe m.E. auch nicht notwendig.
Für Notarkosten ist nicht geregelt, ob und wie Vorschüsse erhoben werden dürfen, sondern nur, dass die Tätigkeit von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden darf. Abhängigmachung ist aber etwas anderes als ein Vorschuss an sich.
So richtig wirkt sich die Fälligkeit m.E. erst bei der Frage der Verjährung aus oder ev. jetzt im Rahmen der befristeten Steuerabsenkung.
Ui, da muss ich mich aber mal genauer einlesen.

Wie ist das denn mit der MwSt. für die restliche Vollzugsgebühr, wenn ich einen KV vor dem 01.07. beurkunde und die anteilige Vollzugsgebühr vorab mit 19 % abrechne? Dann muss ich ja wohl auch die 19 % nehmen, auch wenn die Fälligkeit (z. B. Prüfung von Löschungsunterlagen) erst nach dem 01.07. eintritt...
Schnulli
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#9

02.07.2020, 10:09

Beachtet meine letzte Frage nicht, hat sich soeben erledigt! :lol:
Martin Filzek
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#10

02.07.2020, 13:39

Wollte mich auch noch mal kurz melden und für die interessanten Diskussionsbeiträge bedanken.

An Schnulli: "Kostenpapst" höre ich natürlich gern, jeder ist ja für Schmeicheleien empfänglich. Aber es ist natürlich Blasphemie und übertrieben. Der Letzte, der so oft tituliert wurde, war verdientermaßen Prof. Lappe, und da war es auch angemessen wegen umfassender Kenntnisse und Veröffentlichungen im nahezu gesamten Kostenrecht der Justiz. Verglichen damit bin ich durch die Beschränkung auf reines Notarkosten-Recht also höchstens ein kleiner Fach-Kaplan oder so was. Wegen dem angebotenen Notarkosten-Dienst in schwierigen Fällen habe ich schon oft überlegt, in der Werbung dafür den Begriff "Notarkosten-Doktor" zu verwenden (in Sinne von Badenwannen-Doktor für Sanitärfachleute), es aber bisher unterlassen. Nicht dass ich doch noch wegen "falschem" Doktor-Titel Ärger kriege.

An Salkavalka: Um noch einmal die Sichtsweise von mir bei der Vollzugsgebühr und deren Entstehen und Fälligkeit zu verdeutlichen: Die Sache mit "Zum Entstehen der Vollzugsgebühr gehört sowohl ein Anfordern als auch ein Prüfen" ist m. E. vor allem in Abgrenzung entstanden zu anderen Meinungen, die für vom Mandanten selbst beim Kaufvertrag beigebrachte Löschungsbewilligungen und deren Einreichen nach Prüfung die Vollzugsgebühr angefallen sehen, während Notarkasse und Tiedtke z. B. meinen, in diesen Fällen sei mangels Anforderung durch den Notar keine Vollzgsgebühr entstanden. Das kann ich nachvollziehen.
Aber wenn der Notar im Kaufvertrag einen Vollzugsauftrag von den Beteiligten zur Anforderung von u.a. Löschungsunterlagen sowie Genehmigungen usw. erhält, dann entsteht doch für das Anfordern bereits die Vollzugsgebühr (auch wenn sie erst bei "Beendigung" des Geschäfts nach § 10 fällig würde, aber die Bedeutung dieser Fälligkeitsregelung ist ja gering, da auch ein Scheitern der Anforderung - weil eine Bewilligung oder Genehmigung nicht erteilt wird - doch dazu führt, dass spätestens dann wenn das Scheitern festseht, das Vollzugsgeschäft beendet ist und die Gebühr dann fällig wird) Insoweit habe ich nie verstanden, warum verschieden Bezirksrevisoren, vor allem wohl LG Darmstadt und andere - auch in Niedersachsen habe ich oft von entsprechenden "Beanstandungen" gehört - die Berechnung der Vollzugsgebühr schon bei der ersten Rechnung zusammen mit der Beurkundungsgebühr beanstanden, weil angeblich noch niciht entstanden. bzw. nicht fällig.
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