Die Rn. 3207 in Streifzug 12. Aufl. ist im Zusammenhang mit der nachfolgenden Rn. 3208 zu lesen sowie den in weiteren Randnummern danach folgenden Ausführungen zu Versicherung an Eides statt und Testamentsvollstreckerzeugnis, u.a. auch Rn. 3220 ff.
Dann wird wohl deutlich, dass wahrscheinlich ein Missverständnis vorliegt, wenn du meinst, Rn. 3207 f. sei auch auf den geschilderten Fall von Erbauseinandersetzungsvertrag mit darin wohl enthaltener eidesstattl. Vers. und Antrag auf TV-Zeugnis enthalten.
Das ist ja etwas sehr untypisches, und die Ausführungen in Streifzug beziehen sich wohl hur auf den Regelfall, dass ein Antrag an das Nachlasgericht mit der Eidesstattl. Vers. dazu verbunden wird. Und nur insoweit entsteht dann allein die KV 23300 (1,0) aus 20 % des Nachlasswerts (§ 40 Abs. 5 GNotKG, vgl. Streifzug Rn. 3220).
Im Verhältnis zur in derselben Urkunde enthaltenen Erbauseinandersetzung ist zu sehen, dass für letztere eine 2,0-Gebühr KV 21100 anfällt, und zugleich die nach dem dritten Hauptabschnitt geregelte Gebühr für sonstige Verfahren. Die Kommentarliteratur ist sich einig, dass §§ 35, 86 und Grundsatz der Wertaddition (mit Kontrollberechnung nach § 94 Abs. 1 GNotKG) auch dann gilt, wenn sowohl Gebühren für "normale" Beurkundungsverfahren nach dem ersten Hauptabschnitt KV GNotKG zusammen treffen mit solchen für sonstige Verfahren nach dem 3. Hauptabschnitt KV GNotKG.
Die am Ende des Fragebeitrags formulierte Frage würde ich dann entsprechend verneinen, der Entwurf von Zustimmungserkärungen zu der gesamten Urkunde oder Teilen davon ist mit der Vollzugsgebühr (Wert § 112) dann abgegolten. Etwaige Unterschriftsbeglaubigungen darunter wären mit KV 25100 aus dem jeweiligen Wert der Zustimmung zu berechnen.
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