Hallo,
für die Eheleute M und F steht in Abt. II eine Rückübertragungvormerkung für den Fall, dass ohne Zustimmung der Berechtigten der Grundbesitz veräußert und belastet wird. Ebenso für den Fall der Insolvenz des Eigentümers.
M ist verstorben. F und der Eigentümer haben die Löschung zu Gundsten des M bewilligt und beantragt.
Den Wert würde ich mit 10% vom Grundstückswert nach 51 I + III annehmen. Ist das so richtig?
Oder davon noch die Hälfte, da ja nach dem Erstverstorbenen gelöscht wird?