Treuhandauftrag

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stefan2209
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#1

17.06.2020, 10:45

Hallo, alle miteinander,

hier steht im Zusammenhang mit einer LB die Formulierung eines Treuhandauftrages an. Dass wir einen THA erstellen, ist neu für mich, für gewöhnlich bekommen wir THAs von Banken, deren Rechte im Rahmen eines Kaufvertrages abzulösen sind.

Es geht nicht um einen THA nur wegen unserer Kosten, dafür fällt meines Erachtens keine weitere Gebühr an.

Ich gehe davon aus, dass eine Gebühr nach KV22200 Nr. 3 anfällt, und zwar unabhängig davon, ob die LB von uns entworfen wurde oder der Mandant einen Entwurf mitbringt. Es irritiert mich, eine Gebühr nach KV22200 außerhalb eines Kaufvertrages zu liquidieren.

Daran schließt sich eine zweite Frage an:
wenn die LB UBgl ohne Entwurf ist, fällt dann neben KV24102 iVm KV21201 Nr. 4 und KV22200 (wenn obige Überlegung richtig ist) als dritte Gebühr KV22124 an, wenn wir dem anderen Notariat OriginalLB und THA übermitteln? Ich tendiere zu "nein", weil sich die Tätigkeit auf die Übermittlung an Dritte beschränken müsste, was nicht der Fall ist, wenn ich einen THA erstelle und dafür die Gebühr nach KV22200 erhalte.

Wie ist Eure Meinung dazu?
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salkavalka
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#2

17.06.2020, 16:34

Interessante Frage, hatte ich mir auch schonmal Gedanken drüber gemacht.
Betreuung oder Vollzug passen nicht in der Konstellation. Nr. 22200 Nr. 3 GNotKG setzt Beachtung einer Treuhandauflage (eines Beteiligten) voraus. Hier beachtest du nichts, sondern entwirfst. Entsprechend würde ich die Löbi abrechnen und den Treuhandauftrag zusätzlich als Entwurf (Nr. 24101) nach dem Wert des geforderten Ablösebetrages.
Wird die Löbi nur unterschriftsbeglaubigt und soll beides zusammen an den Kaufvertragsnotar gehen, ist die Weiterleitungsgebühr Nr. 22124 m.E. nicht angebracht.
Nach dem reinem Wortlaut könnte man sie aber vermutlich berechnen.
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stefan2209
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#3

17.06.2020, 18:37

Betreuung oder Vollzug passen nicht in der Konstellation
Dass Vollzug nicht passt, damit gehe ich konform.
Warum soll Betreuung nicht passen, wenn einer der sieben Bedingungen zu KV22200 erfüllt ist; der Abschnitt heißt nunmal Betreuungstätigkeit und KV22200 Betreuungsgebühr, auch wenn es im Zusammenhang mit einer LB ungewohnt klingt.

Unabhängig von der Frage in diesem speziellen Fall, spricht grundsätzlich etwas dagegen, dass KV22200 mit KV25100 oder KV21201 (oder andern KV-Nummern als KV21100 (bei Kaufvertrag, was der häufigste Fall sein dürfte) kombiniert wird, denn bei Abschnitt 2 Betreuungstätigkeiten gibt es keine Vorbemerkungen oder andere Einschränkungen? Umgekehrt sehe ich auch keine Einschränkung für diese Konstellation beim Gesetzestext zu KV25100 oder KV21201.
.. setzt Beachtung einer Treuhandauflage (eines Beteiligten) voraus ...
(KV22200 Nr. 3 spricht von Auflage, nicht Treuhandauflage)
Hier beachtest du nichts, sondern entwirfst
Der Beteiligte sagt dem Notar, dass das zur Löschung bewilligte Recht nur dann gelöscht werden darf, wenn er (der Beteiligte) zuvor einen Betrag in Höhe von X erhält. Nur unter dieser Auflage darf von der LB Gebrauch gemacht werden. Also muss der Notar diese Auflage, unter der der Beteiligte die Erklärung (hier LB) abgegeben hat, beachten, dementsprechend darf er die Urkunde nur unter bestimmten Bedingungen herausgeben (so der Gesetzestext KV22200 Nr. 3). Insoweit beachte ich die (mündlich) erteilte Auflage und gieße sie für den Schuldner in Textform.

Streng genommen müsste ich, um näher am Gesetzestext zu sein, dann (nach Beurkundung der LB) erst den THA (Wiedergabe der Auflage des Beteiligten = Zahlung Betrag X vor Übermittlung der LB) erteilen, mir die Erfüllung desselben bestätigen lassen und dann als letzten Schritt die Urkunde herausgeben, was ich bei einer Privatperson als Schuldner, die kein Notariat beauftragt hat, auf jeden Fall so machen würde.

Dann sollten doch die Voraussetzungen gegeben sein, dass KV22200 Nr. 3 anfällt.

Die bestimmte Bedingung kann natürlich auch sein, dass "nur" sichergestellt ist, dass vor Zahlung die LB nicht zur Löschung des Rechts verwendet wird. Bei einen (dazwischengeschalteten) Notariat, das vom Schuldner beauftragt ist, sollte das auch kein Problem sein.

Auch dann komme ich zu dem Schluss, dass KV22200 Nr. 3 anfällt.

Soweit meine Argumente für das Anfallen der Gebühr.
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salkavalka
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#4

17.06.2020, 21:50

Ja, es spricht m.E. etwas dagegen.
Nr. 22200 Nr. 3 spricht von Beachtung einer Auflage eines an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten im Rahmen eines Treuhandauftrags, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingungen herauszugeben, wenn die Herausgabe nicht lediglich davon abhängt, dass ein Beteiligter der Herausgabe zustimmt.
Unterschriftsbeglaubigung einer Löbi mit oder ohne Entwurf ist aber kein Beurkundungsverfahren , sondern ein Geschäft.
Okay, wird die Löbi eben als Urkunde aufgenommen, dann passt es.
Der Mandat erteilt euch die Auflage, die Löbi nur herauszugeben, wenn er den Betrag X erhalten hat. Dann stellt sich doch die erste Frage, warum man das dann nicht von der kostenfreien Zustimmung des Auftraggebers abhängig macht, oder dem Mandat die Urkunde schlicht aushändigt, denn ob er Geld bekommen hat oder nicht, weiss er schließlich selber.
Der Kaufvertragsnotar weiß von nichts. Ihr könntet ihm höchstens mitteilen, wir haben hier eine Löbi, dürfen die aber erst übersenden, wenn der Gläubiger Summe X bekommen hat. Das ist kein Treuhandauftrag für den Kaufvertragsnotar, der hat ja nichts, von dem er Gebrauch machen könnte. Er wird den Kaufpreis nicht fällig stellen können, da ihm die Löbi nicht vorliegt.
Ich bleibe dabei, die Formulierung eines Teuhandauftrags an den Kaufvertragsnotar ist Entwurf und nicht Betreuung der Löbi.
salkavalka
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#5

17.06.2020, 22:14

Ich hatte noch versucht, meinen Beitrag zu ändern. Geht aber nicht . Nur für den Fall, dass ich mich beurkundungstechnisch gerade bis auf die Knochen blamiert habe -
ich bin Bezirksrevisorin und näher mich dem Ganzen entsprechend aus Kostensicht. Was beurkundungsrechtlich richtig oder möglich ist, davon verstehe ich wenig bis nichts.
Da eine Löbi in Nr. 21201 als Beurkundungsverfahren aufgeführt ist, gehe ich davon aus, dass man eine Löbi auch beurkunden kann, auch wenn ich das noch nie gesehen habe.
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#6

18.06.2020, 18:28

Interessante Frage. :)

Die 22124 fällt ja generell nur an, wenn du eine U-Beglaubigung ohne Entwurf (also 25100 oder 25101) hast, Vorbemerkung 2.2.1.2. Ziffer 1., also schätze ich, dass du die in dem Fall auf jeden Fall abrechnen könntest. Ob angemessen oder nicht, mit der 22200 hat die m.E. nichts zu tun bzw. diese Gebührenarten sind unabhängig voneinander. Der Satz "Die Tätigkeit beschränkt sich auf [...]" bei der 22124 bezieht sich, so wie ich das verstehe, auf die zuvor im KV aufgeführten Vollzugsgebühren dieses Abschnitts, als Vergleich.

Ich gehe davon aus, dass es sich bei eurem Mandanten um eine Privatperson als Gläubiger handelt, bei dem anderen Notariat ein Kaufvertrag geschlossen wurde und die Forderung des Mandanten aus dem dortigen Kaufpreis abgelöst wird o.ä.?

Ich sehe das nach Überlegung wie salkavalka, da ihr dem anderen Notar die LB (inkl. THA) bereits übersenden müsst, damit er überhaupt den Kaufpreis fällig stellen kann, wonach euer Mandant dann seine Zahlung erhalten kann. Ich würde den THA auch als Entwurf abrechnen. Oder könnt ihr den alternativ mit in die LB einbauen (für den Fall, dass ihr sie eh entwerfen müsst, wenn der Mandant keinen eigenen Entwurf mitbringt)? Ich aber weiß nicht, ob das überhaupt geht bzw. man das so machen "darf"... Aber vielleicht wäre es kostengünstiger, statt zwei Entwürfen hätte man nur einen und man soll ja schließlich immer den für den Mandanten kostengünstigsten Weg wählen.

Ach ja, der Mandant könnte natürlich auch selbst den von euch erstellten THA und die LB mitnehmen und dem anderen Notar zuschicken. So fällt definitiv keine 22124 an und man muss sich keine Gedanken machen, ob man die nun abrechnen darf/muss oder nicht. :lolaway
Liebe Grüße :wink1
Eli
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stefan2209
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#7

18.06.2020, 19:02

Bei meinen Überlegungen habe ich nicht ansatzweise darüber nachgedacht, wie Beurkundungsverfahren definiert ist. Schade! :oops: Weil UBgl. keine Beurkundungsverfahren sind - so habe ich das schon bei Einführung des GNotKG im ersten Seminar erfahren -, dann klappt das mit KV22200 selbstverständlich nicht. Ist wohl zulange her gewesen mit dem Lehrgang ... :pfeif Danke für den entscheidenden Hinweis!

Als Bezirksrevisorin bist Du doch genau die Richtige, um zu antworten, ich wollte ja einen Rat aus kostenrechtlicher Sicht :mrgreen:.

Dann bekommen wir immerhin eine Entwurfsgebühr für den THA - und jetzt bin ich hoffentlich nicht derjenige von uns beiden, der sich blamiert - warum nach KV24101 und nicht nach KV24102? Letzteres hätte ich für den THA-Entwurf liquidiert.

Im Übrigen ging es hier nicht um die Fälligstellung eines Kaufpreises, sondern um die Löschung einer Restkaufpreishypothek, die vorzeitig abgelöst werden soll. Das Notariat, das seinerzeit den KV beurkundet hat, hat nun den Verkäufer angeschrieben und diesen darum gebeten, LB zu erteilen (wohl weil dem Käufer unerwarteterweise jetzt Geld zur Verfügung steht (und er sich die weiteren Zinsen sparen möchte)). Der Verkäufer hat uns mit der Beurkundung der LB und der Erstellung des THA beauftragt. Das macht für die kostenrechtliche Bewertung sicher keinen Unterschied.

P.S.: bei KV21201 taucht zwar die LB auf, aber dort ist nicht mehr von Beurkundungsverfahren, sondern von Beurkundungsgegenstand die Rede. Möglicherweise ist das der entscheidende Hinweis, denn LBs in Form von isolierten Erklärungen als Beurkundungen statt als UBgl. kenne ich nämlich auch nicht und halte ich auch nicht für legitim.
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salkavalka
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#8

19.06.2020, 19:53

Nee, überhaupt nicht blamiert. Diese Konstellation hatte ich in keiner Kommentierung gefunden, aber trotzdem kommt es vor. Nicht oft, aber ab und an schon. Der für mich typische Fall war der Privatgläubiger, der anlässlich eines Kaufvertrages zur Löschung aufgefordert wird , noch Geld zu bekommen hat und sich mit der Formulierung eines Treuhandauftrages überfordert fühlt. Deshalb die Annahme eines Kaufvertrages, in deiner Konstellation aber auch nicht anders. Nr. 24101 deshalb, weil ein Treuhandauftrag an den vollziehenden Notar keine Grundbucherklärung ist und dann bleibt nur Nr. 24101.
Kommt einem ja erstmal ziemlich seltsam vor - mir auch- , aber wenn es nicht unter Betreuung zu packen ist - und das ist es nicht meiner Meinung nach- sehe ich keine andere Möglichkeit.
Zum Problem der Weiterleitungsgebühr Nr. 22124 in dieser Konstellation hatte ich mich ja schon ganz vorsichtig geäußert; also die zeitgleiche Übersendung eines Dokumentes für das die Gebühr ensteht (nur Unterschriftsbeglaubigung - Löbi) zusammen mit einem Dokument, für das die Gebühr nicht ensteht (Entwurf Treuhandauftrag), an den gleichen Empfänger. Halte ich nicht für angebracht. In der Kommentierung habe ich aber auch darüber nichts gefunden und würde es deshalb als Bezirksrevisorin bei einer Kostenprüfung auch nicht beanstanden.
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stefan2209
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#9

20.06.2020, 14:55

Man kann mit Fug und Recht wohl sagen, dass ein solcher Fall nicht der Beleg dafür ist, dass Abrechnen mit dem GNotKG einfacher ist als seinerzeit mit KostO. Wenn dann noch die Erfahrung fehlt, weil solche Vorgänge selten auf der Tagesordnung stehen ...

Abrechnen werde ich jetzt nur die LB (KV25100) und den THA (KV24101).

Wegen KV24101 sehe ich mehr oder weniger die Grundlage dafür, dass KV22124 entsteht, als entfallen an, weil sich die Tätigkeit im Zusammenhang mit der UBgl. jetzt (auch kostenrechtlich) nicht auf die Übermittlung beschränkt (sondern die Erstellung des THA dazugekommen ist). Ich hätte sie nur dann liquidiert, wenn für den THA so überhaupt gar keine Gebühr in Frage gekommen wäre

... und damit die Gebühr KV25100 nicht so einsam und alleine gewesen wäre Bild

Vielen Dank für den argumentativen Gedankenaustausch! Da habe ich wieder was dazugelernt. :huepf
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#10

22.06.2020, 19:09

Hat mir auch Spaß gemacht.
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