Schenkung, Nießbrauchsrecht, Rückübertragung

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Kichi
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#1

27.05.2020, 14:55

Hallo :wink1 ,

ich habe heute ein Schenkungsversprechen, Nießbrauchsrecht und eine Rückübertragung in einer Urkunde.

Und benötige unbedingt Eure Hilfe.

Das Schenkungsversprechen:

Die Eltern zahlen dem Sohn bis zum XX einen Geldbetrag von 80.000,00 €. Die Zuwendung erfolgt als Gegenleistung für die nachstehende Verpflichtung.

Nachstehende Verpflichtung:

Der Sohn räumt als Gegenleistung den Erschienenen zu 2. und 3. auf deren Lebensdauer als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB das unentgeltliche Nießbrauchsrecht an der Wohnung ein.

Rückübertragung:

Der Sohn verspricht seinen Eltern zu 1/2 Anteil die schenkweise Übereignung der Wohnung unter der Bedingung, dass sie oder einer von ihnen den Sohn überlebt.

Meine Fragen:

Sind das drei verschiedene Gegenstände?

Oder muss ich die 80.000,00 € mit dem Nießbrauchsrecht gegenüberstellen? Also § 52 Abs. 3 GNotkG? Brauche ich dafür einen Jahreswert oder wie wird das mit Abs. 3 berechnet? Ich habe wirklich wenig Ahnung ^^'

Und berechne ich jetzt schon die Rückübertragung? :patsch

Bitte helft mir. Ich bin total durcheinander.

Liebe Grüße und :thx im Voraus :knutsch
Martin Filzek
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#2

27.05.2020, 18:47

Es ist immer "Mist" wenn jemand, der kostenrechtlich wenig Ahnung hat, versucht so stichwortweise den Inhalt einer umfangreichen Urkunde zusammen zu fassen. Ich kann mir das anhand der ausschnittsweisen Stichwort-Wiedergabe nicht so genau vorstellen, aber darauf käme es schon an.

An welcher Wohnung denn? Ich vermute, diese Wohnung ist schon im Eigentum des Sohns (und wird nicht erst in derselben Urkunde erworben, dann siehe z. B. Korintenberg/Diehn, 20. Aufl. 2017, § 109 Rn. 327: Kaufvertrag und Schenkungsvereinbarungen zwischen Käufer u. seinen Eltern wären gegenstandsverschieden)?

Dass dann ein Austauschverhältns vorliegt, sagst du doch auch schon im Wortlaut der Frage. Also wäre § 97 Abs. 3 anzuwenden - bei allen Austauschverträgen sind die Leistungen der beiden Vertragsteile (hier Eltern und andererseits Sohn) gegenüber zu stellen und die Eltern leisten 80.000 Ero Schenkungsversprechen und die Gegenleistugnen des Sohns dafür sind das Nießbrauchsrecht und die Rückübertragungsverpflichtung.

Weiter weiß ichi nicht, wie hoch der Verkehrswert der Wohnung ist, den man bräuchte, um den Wert des jährlichen Nießbrauchs zu schätzen bzw.nach § 52 entsprechend dem unbekannten Lebensalter der Eltern hoch zu rechnen.

Die Rückübertragungsverpflichtung könnte gegenstandsgleiche Durchführungserkärung (§ 109) zu sonstigen evtl. auch nicht näher migteteilten Verpflichtungen im Vertrag sein, könnte aber auch nach § 51 Abs. 1 Satz 2 und § 51 Abs. 3 auf ca. 10 - 30 % des Verkehrswerts (§ 46) der Wohnung zu schätzen sein, dann mit dem kapitalisierten Nießbrauchswert zu addieren sein als weitere Gegenleistung des Sohns, und letztlich diese Summe mit den 80.000 Euro Eltern-Leistung gegenüberzustellen sein. Der höhere von beiden Vergleichswerten wäre dann nach § 97 Abs. 3 der Wert der Urkunde.

Da zum Verkehrswert Wohnung keine Angaben enthalten und auch sonstige Unsicherheiten zum mitgeteilten Fragefall bestehen vermag ich nicht mehr dazu zu sagen. Vielleicht können andere User aber besser "raten" wie die Urkunde genau aussieht und was die genauer zu untersuchenden Kosten dann wären.Oder du teilst noch mehr Details mit bzw. guckst dann selbst unter Kommentaren zu § 109 vor allem, wo Beispiele zu gegenstandsgleiche Erkärungen und gegenstandsverschiedene Erkärungen gebracht sind und versuchst das auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Evtl. auch zu § 97 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 S. 2 und § 51 Abs. 3 usw.

Weitere Frage auch: Ist zum Wert des jährlichen Nießbrauchs ein Wert von den Beteiligten angegeben oder erfragt worden? Wie hoch ist der Verkerhswert der Wohnung?
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Kichi
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#3

27.05.2020, 21:44

Erst mal danke für die umfangreiche Antwort! Tatsächlich ist die Urkunde nur 2 1/2 Seiten und mit sehr wenig Inhalt bestückt. Leider liegt mir zur Abarbeitung kein Grundbuchauszug vor und somit gehe ich auch davon aus, dass der Sohn bereits Eigentümer der Wohnung geworden ist, da er ja, sollte er sterben, die Anteile "zurückgibt"...

Mein Notar war heute leider auch nicht da, somit konnte ich ihn nicht fragen. Leider vergisst er auch immer die Erschienenen nach den Jahreswerten zu fragen. Ich schätze, ich werde das morgen erstmal nachholen..

Im Grunde sind das wirklich nur die drei Punkte die in der kurzen Urkunde stehen. Sowas wie eine Rückabtretung hatte ich leider noch nie und ist fuer mich auch noch komplett fremd (Bin auch erst aus der Ausbildung raus) . :-?

Aber Sie haben mir aufjedenfall schon mal geholfen! :thx
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