Antrag auf Kirchenaustritt

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birgitsabina
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#1

22.05.2020, 10:37

Hallo Ihr Lieben!

Mein Arbeitgeber - Notar - ist aufgrund der Corona-Situation gebeten worden, den Austritt aus der Kirche
als Entwurf mit Unterschriftsbeglaubigung für ein Ehepaar zu erstellen. Die Urkunde soll dann vom Notar an das
Standesamt weitergeleitet werden.

Leider kann ich nicht so wirklich erkennen, was ich für Gebühren nehmen muss und
ob ich nach § 36 Abs. 2, 3 GNotKG den Pauschalwert von € 5.000,00 ansetzen darf.
Ziffer 25104 Bescheinigungen
bzw. Ziffer 24101 Entwurf also eine 1,0 Gebühr erscheinen aus meiner Sicht angemessen.

Vielleicht hat jemand auch schon mal so einen Antrag bearbeiten müssen.

Vielen Dank im Voraus! :wink1
Martin Filzek
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#2

22.05.2020, 12:48

Die zuletzt von dir genannte Gebühr KV 24101 (i.V.m. KV 21200) = 1,0 Gebühr Mindestgebühr 60 Euro ist völlig richtig. Auf der von Dr. Diehn bearbeiteten Seite im Internet gnotkg.de unter Tipps ist ein Kurzlexikon zu finden, wo unter dem Begriff Kirchenaustritt auch genau diese Gebühr zu finden ist und zum Wert die ganz überwiegende Meinung vertreten wird, wonach es als nicht vermögensrechtliche Angelegenheit mit 5.000 Euro (je Austritt) nach § 36 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG zu bewerten ist.
Das Wort "Antrag" würde ich vermeiden, es ist eine einseitige Austrittserklärung und kein "Antrag" den irgend jemand noch annehmen müsste.
Zum Teil wird vereinzelt (zumindest früher) vertreten, wegen der in § 36 Abs. 2 GNotKG enthaltenen Bestimmung, dass auch Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden können, sei es zulässig, die "ersparte" Steuer entsprechend § 52 GNotKG zugrunde zu legen. Das ist nach überwiegender Auffassung und auch m. E. völlig absurd - die Erklärung zum Eini- oder Austritt in eine Kirche ist und bleibt eine nicht vermögensrechtliche Erklärung ohne bestimmten Geldwert, so dass eine Orientierung an den mittelbaren Auswirkungen einer Steuerersparnis ausscheidet und ausgehend vom Auffangregel-Hilfswert 5000 Euro zu schätzen ist. (Komischerweise wird diese Auffassung = Orientierung an ersparter Steuer - auch von Diehn im Kommentar Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl. 2016, bei § 36 Rn. 36 vertreten. Möglicherweise ist es in der 3. Aufl., die mir nicht vorliegt, jetzt anders. Richtig und Mehrheitsmeinung jedenfalls das was im Kurzlexikon steht.

Eine weitere Frage bei Entwurf und Kostenberechnung wird sein, ob es zulässig ist, die Austrittserkärung von 2 Eheleuten in einer Urkunde zusammen zu fassen. Man könnte hier durchaus vertreten, dass das unzulässig wäre, da ja eine Personenidentität für die jeweils einseitigen Erklärungen gar nicht besteht und letztlich durch die Zusammenfassung eigentlich nicht im rechtlichen Zusammenhang stehender Erklärungen zu Unrecht die Gebührenvorteile der Degression bei nur einer Urkunde entstehen würden. Vgl. insoweit Kommentarliteratur zu § 93 GNotKG. Persönlich würde ich das aber als einen Grenzfall sehen, wo die Zusammenfassung in einer Urkunde - auch wenn damit in erster Linie eine Gebührenersparnis bebsichtigt ist - noch zulässig ist (vielleicht sagen die Eheleute: ich trete nur aus, wenn zugleich auch mein Mann austritt, und umgekehrt der Mann, er wolle nur zusammen mit seiner Frau entweder zur Kirche gehören oder gemeinsam mit ihr austreten?). Wie auch immer, es wird wohl, wenn der Notar freundlciherweise alles in einer Urkunde zusammenfasst für Gesamtwert §§ 35, 86 von 2 x 5.000 Euro = 10.000 Euro kein Revisor als unzulässig nach § 93 Abs. 2 GNotKG beanstanden.
Kostenunterschied: bei getrennten Erklärungen 2 x 60 Euro Mindestgebühr = insgesamt 120 Euro, bei Zusammenfassung in einer Urkunde 1,0 aus 10.000 Euro = 75 Euro.
Differenz = 45 Euro.

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birgitsabina
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#3

10.07.2020, 10:46

Vielen dank für die Antwort.

Hatte zu dem Thema doch noch in einem meiner Bücher
etwas gefunden.

Lieben Gruss aus dem kalten Niedersachsen

Bina :thx
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