Aufhebung Teileigentum nebst Realteilung
Verfasst: 19.05.2020, 13:03
Moin, meine Lieben,
ich habe hier Fragen. Vielleicht kann mir jemand helfen!?
Ich habe den im Betreff genannten Vertrag (2 Einheiten, 2 Miteigentümer). Im Grundbuch sind 2 vereinigte Flurstücke unter einer lfd.-Nr. eingetragen.
Ich habe schon recherchiert, dass ich für die Aufhebung des Teileigentums nach § 42 (1) GNotKG den vollen Wert des bebauten
Grundstücks zugrunde legen muss und zusätzlich für die Auseinandersetzung nach § 46 GNotKG ebenfalls den vollen Wert des Grundstücks (RN 3644, Streifzug GNotKG, 12. Auflage).
Nach der Aufhebung und -teilung werden die Flurstücke neu vermessen und die beiden bisherigen Miteigentümer, dann jeweils Grundstückseigentümer räumen sich gegenseitig auf den ihnen dann gehörenden neu vermessenen Flurstücken auf Dauer Geh- und Fahrrechte ein. Der Wert der jeweiligen Grunddienstbarkeit wurde mit 500,00 € (§ 52 GNotKG) angegeben.
Handelt es sich jetzt in dieser Urkunde um einen verschiedenen Gegenstand nach 110 Nr. 2 b) GNotKG und wird gesondert in Anwendung des § 94 GNotKG berechnet?
Im Streifzug ist immer die Rede davon, dass diese Gebühren für die Bestellung von Dienstbarkeiten bei Veräußerungsgeschäften berechnet wird, oder verstehe ich das falsch?
Erhöht sich hierdurch auch der Geschäftswert meiner Urkunde bzw. kann ich für diese "Anträge" eine 0,5 Gebühr unter Beachtung des § 94 GNotKG berechnen?
Ich hoffe, ich habe das verständlich dargelegt. Ich würde mich freuen, wenn mir jemand diesbezüglich helfen könnte.
Liebe Grüße
ich habe hier Fragen. Vielleicht kann mir jemand helfen!?
Ich habe den im Betreff genannten Vertrag (2 Einheiten, 2 Miteigentümer). Im Grundbuch sind 2 vereinigte Flurstücke unter einer lfd.-Nr. eingetragen.
Ich habe schon recherchiert, dass ich für die Aufhebung des Teileigentums nach § 42 (1) GNotKG den vollen Wert des bebauten
Grundstücks zugrunde legen muss und zusätzlich für die Auseinandersetzung nach § 46 GNotKG ebenfalls den vollen Wert des Grundstücks (RN 3644, Streifzug GNotKG, 12. Auflage).
Nach der Aufhebung und -teilung werden die Flurstücke neu vermessen und die beiden bisherigen Miteigentümer, dann jeweils Grundstückseigentümer räumen sich gegenseitig auf den ihnen dann gehörenden neu vermessenen Flurstücken auf Dauer Geh- und Fahrrechte ein. Der Wert der jeweiligen Grunddienstbarkeit wurde mit 500,00 € (§ 52 GNotKG) angegeben.
Handelt es sich jetzt in dieser Urkunde um einen verschiedenen Gegenstand nach 110 Nr. 2 b) GNotKG und wird gesondert in Anwendung des § 94 GNotKG berechnet?
Im Streifzug ist immer die Rede davon, dass diese Gebühren für die Bestellung von Dienstbarkeiten bei Veräußerungsgeschäften berechnet wird, oder verstehe ich das falsch?
Erhöht sich hierdurch auch der Geschäftswert meiner Urkunde bzw. kann ich für diese "Anträge" eine 0,5 Gebühr unter Beachtung des § 94 GNotKG berechnen?
Ich hoffe, ich habe das verständlich dargelegt. Ich würde mich freuen, wenn mir jemand diesbezüglich helfen könnte.
Liebe Grüße