Abrechnung Grundbuchauszüge

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JB86
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#1

15.05.2020, 09:15

Hallo,

wir rechnet ihr Grundbuchauszüge ab, wenn ihr vom Makler eine Auftrag bekommen habt einen GB-Auszug zu besorgen für einen Kaufvertrag, zu dem es aber nicht kommt. Wir haben also noch nichts gemacht, außer vorab dem Makler einen Auszug zu übersenden.

Rechnet ihr nur die 8,00 € nach Nr. 32011 ab + Umsatzsteuer oder die Nr. 25210 (bzw. 25211 bzw. 25212) + 8,00 € + Auslagenpauschale + Umsatzsteuer?
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Martin Filzek
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#2

15.05.2020, 11:47

Die 8 Euro sind ja nur die Auslagen, die in jedem Fall umlagefähig sind nach KV 32011 (vgl. Diehn, Notarkosten, 1. Aufl. 2018, Rn. 221). Die Tätigkeit muss ja zusätzlich noch irgendwelche Gebühren auslösen sonst müsste der Notar ja "umsonst" arbeiten, was jedem einleuchtet.
Zum Sachverhalt müsste man prüfen, ob der Auftrag des Maklers (in wessen Auftrag?) auch schon einen Beurkundungsauftrag zum beabsichtigten Kaufvertrag enthielt. Dann würde ich KV 21300 für vorzeitige Beendigung eines Beurkundungsverfahrens mit 20 Euro Festgebühr abrechnen.
Sonst - wenn noch kein Beurkundungsauftrag, sondern nur Auftrag zur Besorgung der Grundbuchinformationen - die von dir zuletzt vorgeschlagenen Gebühren, je nachdem in welcher Form die Grundbuchdaten übermittelt wurden (vgl. z. B. Diehn im genannten Buch Notarkosten Rn. 222 ff. oder in Notarkostenberechnungen, Rn. 2190 ff.).

Nächstes Notarkosten-Seminar in Essen am 25. Juni, siehe oben in Fort- und Weiterbildung, Seminare. :wink2
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JB86
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#3

15.05.2020, 12:07

Danke!

Der Makler schreibt immer, dass ein Kaufvertrag folgen soll, wir bekommen aber immer noch separat den Startschuss für einen Kaufvertragsentwurf. Er bekommt erst immer das Grundbuch, manchmal wird auch nichts draus, daher meiner Frage. Ich würde dann eher die Nrn. 25210 ff. abrechnen, da ich das noch nicht als endgültigen Auftrag sehe :nachdenk
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Martin Filzek
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#4

15.05.2020, 18:33

Wenn er immer schreibt, das ein Kaufvertragsentwurf folgen soll, ist das m. E. als Einleitung eines Beurkundungsverfahrens zu werten, bei dem dann die (ja auch höhere 20 Euro-Festgebühr schon dann entsteht, wenn noch kein Entwurf gefertigt wurde. Ein Entwurfsauftrag ist dafür nicht Voraussetzung, vgl. entspr. Kommentierungen zu KV 21300 ff.
Sollte er bei diesen Angaben "lügen", was vielleicht nicht ganz auszuschließen ist (um nicht einzugestehen, dass noch gar kein Auftrag von einem der Beteiligten, insbesondere ja Eigentümer / Verkäufer bei ihm ist, wodurch eine vorherige Grundbucheinsicht aufgrund Neugier o. Ä. problematisch wäre) könnt Ihr das ja nicht wissen, aber es wäre doch wahrscheinlich Pflicht des Notars vor Abforderung des Grundbuchauszugs, zu prüfen, ob mindestens der Eigentümer / Verkäufer den Makler wirklich damit beauftragt hat und mit der Grundbucheinsicht und Weiterabe zu Händen des Notars einverstanden ist.
Aber denkbar ist natürlich auch, dass der Verkäufer allein vorher zur Vorbereitung erst mal nur den Grundbuchauszug anfordert und in der Zeit noch keinen konkreten Käufer hat so dass er auch gar keinen Beurkundungsauftrag stellen kann. Dann wäre, wenn es nicht später zum Kaufvertrag kommt, wohl die Berechnung nach KV 25210 ff. statt nach 23100 richtig.
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#5

18.05.2020, 15:56

Martin Filzek hat geschrieben:
15.05.2020, 18:33
Sollte er bei diesen Angaben "lügen", was vielleicht nicht ganz auszuschließen ist (um nicht einzugestehen, dass noch gar kein Auftrag von einem der Beteiligten, insbesondere ja Eigentümer / Verkäufer bei ihm ist, wodurch eine vorherige Grundbucheinsicht aufgrund Neugier o. Ä. problematisch wäre) könnt Ihr das ja nicht wissen, aber es wäre doch wahrscheinlich Pflicht des Notars vor Abforderung des Grundbuchauszugs, zu prüfen, ob mindestens der Eigentümer / Verkäufer den Makler wirklich damit beauftragt hat und mit der Grundbucheinsicht und Weiterabe zu Händen des Notars einverstanden ist.
Bei uns wir nur nach Vorlage einer Vollmacht der Eigentümer durch den Makler ein entsprechender Auszug übersandt.
Die Kollegin rechnet 25210/11/12 + 32005 + 32002 + 32011 + 32014 ab.
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#6

20.05.2020, 21:17

Kurzer pefektionistischer Nachtrag: Wenn KV 25210 0der 25211 berechnet wird, schließt der Gesetzeswortlaut die Berechnung von Dokumentenpauschale aus, deshalb also da keine KV 32002, denn das ist ja auch eine Dokumentenpauschale.
Bei Berechnung von KV 25212 oder 25213 steht nichts im Gesetzestext, dass die Dokumentenpauschale nicht berechnet werden darf. In der Literatur gibt es dazu zwei Ansichten, eine meint, deshalb könne man es berechnen (Diehn in B/D/S; Leiß in NK-GK 2. Aufl.), während es dazu bei Waldner in Rohs/Wedewer, GNotKG mit 127. Aktualisierung März 2020 bei KV 25210 - 25213 Rn. 10 heißt: "... ist aber nicht richtig. Vorausstzung der Nr. 32002 KV ist, dass die Dateien "anstelle der in den Nr. 32000 KV und 32001 KV genannten Dokumente" überlasen weren. Da die Ausdrucke Nr. 2521o, 25211 auslagenfrei zu überlassen sind, gilt dies mithin auch für die Dateien Nr. 25212, 25213 KV."
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#7

22.05.2020, 14:48

Danke nochmals für die Antworten :wink1

Und ja, der Makler muss eine Vollmacht/Maklerauftrag vom Eigentümer vorlegen. Das müssen die Notare prüfen, da wir GB-Auszüge nur Personen mit berechtigtem Interesse erteilen dürfen, Eigentümern oder deren Ehepartner, Schuldnern und Berechtigten eines eingetragenen Rechts, so habe ich zuletzt rausgefunden nach Recherchen :lol: Makler zählen nicht dazu! Da kann den Notar ein Disziplinarverfahren erwarten.
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