Abrechnung schwebend unwirksamer Urkunde

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Lieschenmueller87
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#1

06.05.2020, 07:46

Hallo zusammen,

ich habe ein Problem und hoffe auf Eure Hilfe:

Ich habe hier einen Vertrag, der schwebend unwirksam ist, weil vom Vertretenen nicht nachgenehmigt wird. Die Sache soll jetzt auch so nicht durchgeführt werden, d. h. die Urkunde bleibt schwebend unwirksam.
Was darf ich hier abrechnen?

Ist hier trotz der Unwirksamkeit der Urkunde von einem Beurkundungsgegenstand und der Abrechnung einer 2,0 Gebühr nach 21000 GNotKG auszugehen?

Lieben Dank für Eure Hilfe.
Martin Filzek
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#2

06.05.2020, 12:59

Das mit der Bedingung hat auf das Entstehen der Beurkundungsgebühr (die KV 21100 heißt und nicht KV 21000) keine Auswirkungen, siehe Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 278 ff.
Kostenschuldner nach §§ 29 - 32 wären wohl die Urkundsbeteiligten (mit denen die Beurkundung zustande kam) und zusätzlich evtl. andere Auftraggeber des Beurkundungsverfahrens. Wen von denen der Notar für die entstandene Beurkundungsgebühr in Anspruch nehmen soll (in erster Linie denjenigen, der im innenverhältnis die Kosten schuldet nach der wahrscheinlich im Vertrag enthaltenen Kostenaufteilungsvereinbarung bzw. sonst gesetzlicher Vorschrift § 448 Abs. 2 BGB) wird man wohl näher prüfen müssen und dabei könnte auch die Frage eine Rolle spielen, ob der Notar auf das Entstehen von Notarkosten unabhängig von der Frage, ob die Genehmigung des vollmachtlos Vertretenen erteilt wird, hingewiesen hat. Sollte die Genehmigung vom Notar auftragsgemäß angefordert worden sein (plus sonstige Bescheide und Genehmigungen) dürfte m. E. auch die Vollzugsgebühr KV 22110 ff. (22110 mit 0,5) dann wohl entstanden sein, da es ja keine "Erfolgsgebühr" ist und diese Vollzugstätigkeit dann in dem Moment abgesclossen ist, wo feststeht, dass die Genehmigung nicht erteilt wird (Letzteres könnte aber streitig sein, ich glaube kürzlich eine andere Auffassung dazu gelesen zu haben, die wohl davon ausgeht, für das Fälligwerden der Vollzugsgebühr fehle dann die letzte Vollzugstätigkeit bei Entgegennahme und Prüfung).
Ob derjenige, der letztlich die Genehmigung zu seneir vollmachtlosen Vertretung nicht erteilt hat, aufgrund der vorherigen Zusicherungen gegenüber seinen Vertragspartnern bei vorvertraglichen Verhandlungen evtl. zum Schadensersatz verpflichtet ist, müssten die Beteiligten untereinander ggf. zivilrechtlich klären und geltend machen. Der Notar kann sich auf jeden Fall von den ihm gegenüber haftenden Gesamtschuldnern jemand aussuchen nach o.a. Vorschlägen.

Neue Notarkosten-Seminare siehe oben in Rubrik Fort- und Weiterbildung, Seminare. Die drei Termine im Monat Mai in Berlin, Frankfurt a. M. und Hannover sind auf spätere Daten im Oktober und November verschoben worden, wie dort auch unter Update 05.05.2020 vermerkt. Die drei Termine Ende Juni in Hamburg, Bremen und 'Essen bleiben einstweilen unverändert und können bis dahin wohl wie angekündigt stattfinden. Aktualisierungen auf eigener Internetseite kurzfristig. Anmeldungen überall möglich und willkommen. :wink2
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Lieschenmueller87
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#3

06.05.2020, 15:34

Vielen lieben Dank!
Sie sind mein Retter!

LG
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