Guten Morgen,
unsere Mandanten haben hier ein Erbbaurecht gekauft und ebenfalls das Erbbaugrundstück, sind mittlerweile Eigentümer. Nun haben wir hier eine Urkunde erstellt, mit der beantragt wurde, das Erbbaurecht aufzuheben und das Erbbaugrundbuch zu schließen. Es wurde zudem beantragt, die Rechte Abt. II im Erbbaugrundbuch (Erbbauzinsen und ein Vorkaufrecht) zu löschen.
Den Geschäftswert wollte ich wie folgt berechnen:
Für die Löschung des Erbbaurechts: 80 % des Grundstücks- und Gebäudewerts. Kann ich da einfach die jeweiligen Kaufpreise für das Erbbaugrundstück und das Erbbaurecht nehmen?
Für die Löschung des Vorkaufsrechts: 20 % des Grundstückswerts.
Aber welche Beurkundungsgebühr nehme ich? KV 21100 2,0 oder KV 21201 Nr. 4?
Finde in den mir vorliegenden Büchern nicht genau diesen Fall
Aufhebung Erbbaurecht
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vgl. Notarkasse München, S'treifzug ... 12. Aufl. 2017 Rn. 876: Zur Löschung des Erbbaurechs genügt Bewilligung nach § 19 GBO, wenn die erforderliche Erklärung vom Erbbauberechtigten und Grundstückseigentümer in einer Person abgegeben werden kann.
Deshalb wohl nur 0,5 nach KV 21201 Nr. 4.
Deshalb wohl nur 0,5 nach KV 21201 Nr. 4.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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Hallo Herr Filzek,
vielen Dank für die Antwort. Dann nehme ich eine 0,5 Gebühr nach dem Gesamtwert für die Löschung des Erbbaurechts und die Löschung des Vorkaufsrechts.
Schönen Abend noch!
vielen Dank für die Antwort. Dann nehme ich eine 0,5 Gebühr nach dem Gesamtwert für die Löschung des Erbbaurechts und die Löschung des Vorkaufsrechts.
Schönen Abend noch!
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin