Betreuungsgebühr für Anzeige der Abtretung bei Fremdgrundschuld?

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polli
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#1

23.04.2020, 10:05

Hallo liebe Kollegen,

ich bin hier meist lesend unterwegs, habe aber heute tatsächlich mal einen "Exoten" auf dem Tisch liegen und bräuchte Denk-Hilfe.

Zum Sachverhalt:
Kaufvertrag wird in unserem Notariat (NRW) beurkundet. Die Käufer kommen aus Bayern und werden vollmachtlos vertreten. Für die Beurkundung der Finanzierungsgrundschuld wollen sie ebenfalls nicht nach NRW reisen, darum ist in der Belastungsvollmacht direkt angegeben, dass die Beurkundung der Grundschuld ausschließlich bei dem Notariat XY in Bayern erfolgen darf (anstatt wie üblich, beim kaufvertragsbeurkundenden Notar). Soweit, so gut.

Das Notariat XY sendet uns die Genehmigungserklärung zum Kaufvertrag, dieser ist jetzt wirksam.
Zudem erhalten wir die Ausfertigung der Grundschuld für das Grundbuchamt, welche ich als Bote dem GBA zur Eintragung eingereicht habe.

Weiterhin erhalten wir die Ausfertigung der Grundschuld für die finanzierende Bank. Diese Ausfertigung habe ich jetzt mit dem "üblichen" Schreiben zusammen mit einer Kopie des Kaufvertrages an die finanzierende Bank in Bayern gesandt (also Anzeige der Abtretung und Zweckbestimmung und Bitte um entsprechende Beachtung der Sicherungsabrede).

Meine Frage ist jetzt: Bekomme ich für diese Anzeige der Abtretung und Zweckbestimmung eine Betreuungsgebühr gemäß Nr. 22200 KV Nr. 5 GNotKG? :kopfkratz
Ich tendiere zu "ja", würde meine Meinung aber gerne bestätigt haben :mrgreen:
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Lovis
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#2

23.04.2020, 10:23

Hallo! Wurde eine eingetragene Grundschuld des Verkäufers an den Käufer abgetreten oder eine neue Grundschuld aufgrund einer Belastungsvollmacht bestellt? Oder beides :)?

Viele Grüße
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#3

23.04.2020, 11:29

Es wurde eine neue Grundschuld aufgrund Belastungsvollmacht bestellt.
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Lovis
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#4

23.04.2020, 17:48

Möchtest du wissen, ob für die Anzeige der Abtretung des Darlehens in Höhe des Kaufpreises an den Verkäufer die Gebühr entsteht? Wenn ihr nach Nr. 5 nicht nur die Urkunde übersandt habt, dann nach dem Wortlaut der Vorschrift ja.
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#5

28.04.2020, 08:23

Genau, das war die Überlegung, ob die Gebühr nach KV 22200 Nr. 5 bei uns entsteht, wenn ich bei der finanzierenden Bank a) die Abtretung und Zweckbestimmung anzeige und b) um deren Beachtung bitte, OBWOHL wir diese Grundschuld nicht beurkundet haben...

Ich tendiere ja ebenfalls dazu, dass die Gebühr für uns entsteht, bin aber eben nicht 100 % sicher... :kopfkratz
Martin Filzek
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#6

28.04.2020, 12:10

Aus Rohs/Wedewer, Loseblattkommentar GNotKG mit 123. Aktualisierung März 2019, Bearb. Wudy, bei KV 22200 Rn. 15:

"Die in Nr. 22200 KV abscließend aufgezählten Betreuungstätigkeiten müssen nicht anlässlich eines Beurkundungsverfahrens i.S.d. § 85 Abs. 2 des Betreuungsnotars anfallen, vielmehr können sie auch zu einem Beurkundungsverfahren eines anderen Notars, also zu einer Fremdurkunde entfaltet werden. ..."

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Sollte im Zeitpunkt der angekündigten Seminare im Mai und Juni eine Seminarveranstaltung im jeweiligen Bundesland noch untersagt sein, wird kurzfristige Verlegung wahlweise Stornierung angeboten.
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polli
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#7

29.04.2020, 10:00

Oh, vielen Dank!! :wink1 Dann kann ich ja jetzt ganz beruhigt die Rechnung schreiben :teufel

(Den Rohs/Wedewer habe ich leider nicht :sad: )
Martin Filzek
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#8

29.04.2020, 10:18

Ja, alles andere wäre ja auch ungerecht, und natürlich braucht man nicht genau Rohs/Wedewer (als Loseblattwerk wohl wenig verbreitet in h eutigen Notariaten, ist aber sehr ausführlich in vielen Dingen und hilfreich) um die vom Gesetzestext ja nicht ausgeschlossene Gebühr für diese Fälle zu nehmen.
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