Elektronischer Rechtsverkehr Telekommunikationauslagen

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Martin Filzek
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#11

11.04.2020, 16:14

Die Fragen sind von Anahid in #2 meiner Meinung nach zutreffend beantwortet. Danach sind zwar noch mal weitere Fragen und Details zu der Frage von dir weiter dargestellt, aber ich vermute mal, dass da Irrtümer bestehen über mögliche weitere Erhöhungen der Telekommunikationspauschale nach 32005 (die nur einmal entsteht je Beurkundungsverfahren mit 20 % der entstandenen Gebühren maximal 20 Euro, wahlweise den tatsächlichen Auslagen nach KV 32004, wobei wie in #2 schon geschrieben, in der Regel dafür bei einer einzelnen E-Mail wegen der Flatrate-Vereinarungen kein konkreter Betrag ersichtlich sein dürfte).
Zusätzlich entsteht die Dokumentenpauschale, wie dir ja auch schon bekannt ist, nach KV 32002 für etwaige Anhänge, aber eigentlich nur solche Anhänge, welche die in KV 32000 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke enthalten. Der "normale" Schriftverkehr löst keine Auslagen aus.

Details auch bei Notarkasse München, 12. Aufl. 2017, Rn. 496 unter dem Stichwort Dokumentenpauschale, sowie bei Rn. 682 ff. Suchwowrt Elektronischer Rechtsverkehr, sowie in diversen Kommentaren zu KV 32000 - 32002 einerseits sowie KV 32004 - 32005 andererseits, sowie auch in sonstiger Fachliteratur zu dem Thema.

Was ist das übrigens genau für ein Buch (Herausgeber, Autor, Titel, Auflage?) das du "Kostenbuch der Notarkammer Celle" nennst?

Irgendwie scheint mir hinter den - häufig so gehörten oder gelesenen - Fragen vor allem eine gierige und laienhafte Haltung vieler Chefs oder auch Angestellter von Notaren zu stecken, die keine genaue Ahnung von den Details der Auslagenregelung im Gesetz haben, aber immer meinen, bei vielen E-Mails und Schriftverkehr zu kurz zu kommen und nach Möglichkeiten suchen, mehr abrechnen zu können als es zulässig ist. Da die Mandanten selten nähere Ahnung vom Kostenrecht haben und das alles auch nur kleine Bagatellbeträge sind, die schwer nachzuprüfen sind, "funktioniert" das dann auch meistens wenn oft etwas mehr berechnet wird als man eigentlich nach dem Gesetz dürfte.

Diese egozentrische, stets auf den eigenen Vorteil bedachte Haltung, wird sich dann aber auch in anderen Dingen der Mandantenbehandlung zeigen, und auf Dauer und auf lange Sicht schadet man sich mit solchen Einstellungen selbst, und es wäre vielleicht besser, vor allem in solchen Kleinigkeiten großzügiger bzw. zurückhaltender zu sein, um nicht wegen 0,30 - 2 Euro "mehr "bei den Auslagen Mandanten zu verlieren an freundliche, professionellere und empathischere Berufskolleg(inn)en.

Das soll kein persönlicher Vorwurf sein an dich. Ich verstehe, dass du im Zweifel für dein Büro oder Chef nicht fahrlässig etwas zu wenig berechnen wolltest, was natürlich als loyale Haltung sehr zu loben ist. Aber denk mal über die zwei früheren Absätze nach, das ist vielleicht noch nützlicher und schlauer. Frohe Ostern für dich, Familie und Büro.
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#12

11.04.2020, 18:16

Die Antwort hat mir sehr weitergeholfen. Vielen Dank. :wink2
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#13

11.04.2020, 20:01

Ich hätt da doch noch etwas:
Lege ich das richtig aus, das eingescannte Anschreiben oder Rechnungen vom Notar, die als Anlage an den Mandanten herausgehen, nicht über Nr. 32002 (als Datei) abgerechnet werden?
Martin Filzek
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#14

13.04.2020, 13:35

Ja, das ist vollkommen richtig. Ergibt sich wie geagt daraus, dass in KV 32000 eine Beschränkung auf Urkunden und Ausfertigungen und Abschriften davon enthalten ist.
Das war schon in KostO-Zeit (damals § 136 KostO) genauso geregelt. Habe gerade drei Bücher (2 Kommentare und Streifzug Notarkasse) durchgeblättert, um eine genaue Randnummer zu zitieren wo das genau gesagt ist, aber es ist wohl so selbstverständlich für Experten, dass es nirgendwo noch mal in Kommentierungen und Erläuterungsbüchern erwähnt ist, dass es für sonstigen Schriftverkehr / Anschreiben / Rechungen nichts gibt (meine es aber so in Waldner, GNotKG für Anfänger, zur Zeit verlegt, mal lfür "Anfänger" ausdrücklich auch so gelesenhzu haben). Ansonsten gilt ja im Kostenrecht: Was nicht genau gesetzlich mit einer nachteiligen Folge für Kostenschuldner gesetzlich angeordnet ist, ist gebührenfrei (bzw. hier auslagenfrei).
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#15

14.04.2020, 06:04

:thx :thx
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