Pandfreigabe für Vormerkung und Altenteil

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Kichi
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#1

20.03.2020, 19:32

Moin, :wink1

Ich bin wirklich sehr dankbar, dass es dieses Forum gibt. Es hat mir schon sehr oft geholfen. In der Kanzlei wird mir nie so wirklich geholfen und daher bitte ich diesmal um Eure Hilfe.
Ich habe erst vor ein paar Monaten meine Ausbildung beendet und arbeite derzeit im Notariat... :-?

Schilderung des Falls:

Es wurde ein Kaufvertrag bei uns in der Kanzlei abgeschlossen mit 1.230.000,00 €.
Nun ist im Grundbuch noch für den Vater des Verkäufers ein Altenteil und eine bedingte Auflassungsvormerkung eingetragen. (Der Vater ist nicht beteiligt am Kaufvertrag.)

Die Rechte sollen allerdings das gekaufte Flurstück nicht mehr belasten.
Dies soll im Wege der Pfandfreigabe durchgeführt werden.
Wir haben einen Entwurf aufgesetzt und der Vater kam um diesen zu unterschreiben. Nun muss ich diesen natürlich auch abrechnen.

Für eine Pfandfreigabe würde man ja § 44 GNotKG benutzen, allerdings liest sich der so, als wäre der § nur für Grundschulden. :kopfkratz
Nun dachte ich, man könnte mit der Auflassungsvormerkung trotzdem § 44 benutzen - mit dem vollen Wert des Kaufpreises (Ich gehe davon aus, dass das der aktuelle Verkehrswert ist).
Allerdings müsste dann der Vater eine beträchtliche Summe bezahlen. Ich bin mir nicht sicher, ob das so richtig ist.

Zum Altenteil konnte ich leider gar nichts finden.

In dem Entwurf steht auch:
Als Berechtigter bewillige ich die Löschung der vorgenannten Rechte an dem Flurstück XY.

Ich hoffe, man kann das irgendwie verstehen :augenreib
Ich bitte dringend um Hilfe :thx
Notariatsmann
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#2

21.03.2020, 15:05

Kichi hat geschrieben:
20.03.2020, 19:32
Wir haben einen Entwurf aufgesetzt und der Vater kam um diesen zu unterschreiben. Nun muss ich diesen natürlich auch abrechnen.
Wieso das, der Entwurf ist mit der Vollzugsgebühr abgegolten, es entsteht nur die Gebühr für die U-Begl.
Kichi hat geschrieben:
20.03.2020, 19:32
Für eine Pfandfreigabe würde man ja § 44 GNotKG benutzen, allerdings liest sich der so, als wäre der § nur für Grundschulden.
§ 44 ist auch nur auf Grundpfandrechte anwendbar. Altenteil und AV sind normal zu bewerten, wie bei Bestellung.
Kichi
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#3

21.03.2020, 17:14

Notariatsmann hat geschrieben:
21.03.2020, 15:05
Kichi hat geschrieben:
20.03.2020, 19:32
Wir haben einen Entwurf aufgesetzt und der Vater kam um diesen zu unterschreiben. Nun muss ich diesen natürlich auch abrechnen.
Wieso das, der Entwurf ist mit der Vollzugsgebühr abgegolten, es entsteht nur die Gebühr für die U-Begl.

Kichi hat geschrieben:
20.03.2020, 19:32
Für eine Pfandfreigabe würde man ja § 44 GNotKG benutzen, allerdings liest sich der so, als wäre der § nur für Grundschulden.
§ 44 ist auch nur auf Grundpfandrechte anwendbar. Altenteil und AV sind normal zu bewerten, wie bei Bestellung.
Danke für die schnelle Antwort! Das hat mir super geholfen :yeah
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