Vollzugsgebühren

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Vorzimmerkeule
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#1

10.03.2020, 09:36

Guten Morgen zusammen,

bitte nicht lachen, ich werde gerade ins arschkalte Wasser geschubst, was Abrechnung im GNotKG angeht.

Kaufvertrag
Belastungen werden nicht übernommen, somit Treuhandauftrag
Käufer trägt Kosten Vollzug etc.
Verkäufer trägt Kosten der Löschung

KV 21100 Beurkundung
KV 22110 Vollzugsgebühr (f. Einholung VK-Bescheinigung etc)
KV 22200 Betreuungsgebühr (f. KP-Zahlungs-Überwachung).

Soweit so gut.
Wem stelle ich jetzt aber die Vollzugsgebühren in Rechnung. Meiner Meinung nach aufgrund der Regelung im Vertrag dem Käufer. Und da kommt meine Frage, was passiert mit der oben erwähnten Vollzugsgebühr. Fällt die unter den Teppich? Und wenn ja, welche der unteren Möglichkeiten macht das Rennen?

KV 22111 Vollzugsgebühr (f. Lastenfreistellung)

KV 22111 Vollzugsgebühr (f. Einholung Löschungsunterlagen)

KV 22201 Treuhandgebühr (f. Treuhandauflage).

Ich verstehe das leider nicht. Vielleicht kann mir biiiiiitttte jemand auf die Sprünge helfen. Hab gerade niemanden da, den ich fragen kann.
Liebe Grüße, Manu
Martin Filzek
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#2

10.03.2020, 12:47

Wenn du "Aufteilung Vollzugsgebühr" oder "Mehrkosten Löschung Vollzugsgebühr" o. Ä. im Suchwortregister dieses Forums eingibst, würdest du mindesens 10 frühere ausführliche Diskussionen zu diesem Thema finden. Das wäre natürlich zeitaufwendig. Eine gute Hilfe für dich - auch für künftige ähnliche Fälle, die ja Alltagsbrot sind und häufig - könnte es auch sein, allgemein in Einführungs- und Anleitungsbüchern etwas zu lesen zu den seit 1.8.2013 neu geregelten Vollzugs- und Betreuungsgebühren, z. B. in Tiedtke, Notarkosten, Band der Ausbildungsreihe Notarkasse und Notarverlag, oder Waldner, GNotKG für Anfänger, 9. Aufl. 2015, oder in dem kostenlos auf Internetseite www.notbz.de herunterladbaren Aufsatz von Wudy (43 S. insgesamt) aus 2013. Zahlreiche andere geeignete Literatur ist in meinem Skript zu den Seminaren S. 44 - 46 genannt, gut z. B. auch die Einführung von Otto in Notariatskunde, allgemeiner Teil in den Büchern von Diehn, Notarkostenberechnungen und Notarkosten, und viele andere, die ich hier gar nicht alle nennen kann. Auch das eigene Skript zu Seminaren kann unabhängig von Seminarteilnahme gern bei mir bezogen werden und enthält viel zu den Dingen, die dir nach der Fragestellung und den dabei aufgetauchten vielen Fehlern völlig unklar sein könnten.

Hier noch ein Versuch, dir konkret ein wenig weiter zu helfen:

Das was du als interne Kostenregelung zur Aufteilung der Kosten (Vollzug Käufer, Löschung Verkäufer) widergibst, ist eine ziemlich unklare Regelung. Der Grund dafür ist, dass Mehrkosten für den Vollzug ja gerade dadurch entstehen, dass Löschungsunterlagen angefordert werden müssen, weshalb sich die eigentlich für den Vertragsvollzug an sich (ohne Belastungen) entstehende Vollzugsgebühr für Vorkaufsrechtzeugnis der Gemeinde (begrenzt nach KV 22112 auf 50 Euro) auf eine volle 0,5-Gebühr aus dem Wert § 112 erhöht. Diese Mehrkosten könnte man dann, obwohl sie unter die "Vollzugs-"gebühr fallen, den Kosten der Löschung zuordnen, was vereinzelte Rechtsprechung (Düsseldorf) z. B. so getan hat, ohne dass - was eigentlich beser wäre - genauer in der kostenverteilungsregelung auf diese Problematik eingegangen würde. Also überwiegender Meinung nach würdest du es richtig machen, die Mehrkoswten der Vollzugsgebühr (die nach § 93 für mehrere Vollzugstätigkeiten nur ein mal entsteht) zu 50 Euro auf Käufer und mit dem Mehrbetrag als "indirekte" Löschungskosten auf Verkäufer aufzuteilen. Berechtigt ist der Notar dazu wegen der gesamtschuldnerischen Haftung (§§ 29 - 32) von Verkäufer und Käufer ohnehin - und nur vereinzelt werden sich einzelne Verkäufer dann deswegen "beschweren" und geltend machen, die Vollzugsgebühr müsse nach ihrem Verständnis doch der Käufer tragen. Vielleicht hilft dagegen, in der Kostenberechnung genauer zu schreiben, dass die Mehrkosten der Vollzugsgeühr wegen der einzuholen gewesenen Löschungsunterlagen entstanden sind.

Die Treuhandgebühr KV 22201 aus dem Wert § 113 II (Sicherungsinteresse = geforderter Valutabetrag plus Notarkosten evt. für Löschungsbewilligung) geht eindeutig zu Lasten Verkäufer.

Die KV-Nummern der einzelnen Vollzugsgebühren sind dir auch noch nicht ganz geläufig. KV 22111 ist durch KV 22110 zu ersetzen, wenn ein Vertrag vollzogen wird, der 2,0 ausgelöst hat und KV 22111 kommt nur in Frage bei Vollzug von Dingen, die weniger als 2,0 Gebühr ausgelöst haben. Sonstige Differenzierungen siehe KV 22112 (wachsende Höchstgebühr für Einholung öffentlich-rechtlicher Erklärungen nach Vorbem. 2.2.1.1 mit jeweils höchstens 50 Euro je Einholung), und - hier nicht anzuwenden - KV 22113 Höchstgebühr für Entwurf Gesellschafterliste.

Auf die Seminare in sechs Großstädten in den Monaten Mai und Juni sowie Intensivkurs Notarkosten vom 7. - 8. Mai 2020 ist in u.a. Internetseite www.filzek.de hingewiesen, auch hier im Forum unter Fort- und Weiterbildung. Anmeldungen und Teilnahmen überall noch möglich und willkommen. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#3

02.04.2020, 10:05

Hallo zusammen.
Das mit der Aufteilung der Vollzugsgebühren machen wir genau so

Ich habe gerade mal eine andere Sache, aber auch zum Thema "Vollzugsgebühren".
Und zwar habe ich zwei Unterschriftsbeglaubigungen ohne Entwurf, zwei Urkunden. Sollen beide an einen Notarkollegen, also Vollzugsgebühr. Nehme ich diese Gebühr jetzt aber tatsächlich pro Urkunde oder nur einmal, weil die Tätigkeit ja eigentlich nur einmal anfällt und dieselbe Person und auch denselben Adressaten betrifft?
Martin Filzek
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#4

02.04.2020, 14:13

Da die Vollzugs- und Betreuungsgebühren grundsätzlich für jedes gesondertes Beurkundungsverfahren auch gesondert anfallen können, wäre es gut vertretbar, die Vollzugsgebühr KV 22124 für jede unterschriftsbeglaubigte Urkunde gesondert, also 2 x 20 Euro, zu berechnen.
Wenn du es anders handhabst, wird sich wohl auch niemand beschweren, es sei denn, ein Kostenprüfer, der das wüsste und als "Fehler" entdecken würde.
Vergleichbare Diskussionen gab es wohl auch bei der wachsenden Höchstgebühr von 50 Euro nach 22102, wenn mit einem Antrag mehrere Unterlagen nach Vorbem. 2.2.1.1 Nrn. 1 und 2 (z. B. Vorkaufsrecht-Zeugnis und Sanierungs-Genehmigung oder landwirtschaftsamtl. Genehmigung eingeholt werden; soweit der Wert es da hergibt, würde die Höchstgebühr von 50 € nach ganz überwgd. Mng. auch wenn man nur ein Anschreiben macht 2 x anfallen).

Da 20 Euro mehr oder weniger die Kostenschuldner auch nicht ruinieren werden, empfehle ich jedenfalls auch 2 x 20 Euro, was m. E. auch richtig ist in diesen Fällen.

Seminare zum Notarkosten-Recht zwischen 7. Mai und Ende Juni in sechs Großstädten (Halbtagsseminar Notarkosten-Schau kompakt und Intensivkurs vom 7. - 8. Mai 2020 in 25774 Lehe) siehe www.filzek.de (oder hier im Forum oben bei Fort- und Weiterbildung, Seminare). Anmeldungen überall noch möglich und willkommen. Sollte es erforderlich werden aufgrund der besonderen Situation noch in Mai und Juni, dass einzelne Termine ausfallen müssen, wird ein zeitnaher Wiederholungstermin geplant und angeboten werden. Beste Gesundheit! :wink2
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Martin Filzek
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#5

03.04.2020, 09:07

Kurzer Nachtrag: Im Einzelfall könnte man natürlich auch prüfen - sofern man die Gebühr nicht haben will - ob die Mandanten der zwei U.-Beglaubigungen sich selbst zutrauen, die Erklärungen an den Notarkollegen weiter zu schicken. Dann könnten Sie je 20 Euro + USt. sich bzw. dem, der diese Kosten letztlich zahlen muss, ersparen.
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