Ehevertrag

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Dino
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#1

02.03.2020, 11:10

Liebe Alle,

ich habe zum ersten Mal einen Ehevertrag auf den Tisch bekommen und muss diesen nun abrechnen.

Als aller erstes habe ich den Mandanten angeschrieben und mitgeteilt, dass ich zur Berechnung der Kosten noch Angaben zum Geschäftswert benötige, welcher sich nach der Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten bestimmt. Habe auch mitgeteilt, dass Verbindlichkeiten nur bis zur Hälfte des Vermögens abgezogen werden. Der Einfachheit halber schrieb ich, dass er einfach ausfüllen soll:

"Vermögen Ehemann: xxxxx, Verbindlichkeiten Ehemann: xxxx; Vermögen Ehefrau: xxxxx, Verbindlichkeiten Ehefrau: xxxxxx."

Nun schrieb der Mandant zurück: „Eine Vermögensaufstellung ist sehr schwierig zu erstellen, da ich multiple Firmenbeteiligungen besitze. Liege ich richtig in der Annahme, dass es für die Bemessung zwei Grenzen gibt?
1. Kleiner 500 TSD
2. Größer 500 TSD

In diesem Fall wäre unser Vermögen mit ingesamt >500 TSD zu bewerten.“

Ehrlich gesagt, habe ich nicht mal verstanden, was er mir damit sagen will und wie er auf diese Grenzen kommt.

Naja, dennoch habe ich mal mit Hilfe des Streifzuges und des Diehns versucht, etwas herauszufinden, was die Abrechnung betrifft.

Ich brauche also das modifizierte Reinvermögen. Ich gehe mal von diesen € 500.000,00 aus, die er mir mitgeteilt hat.

Es wird folgendes geregelt:
1. Zugewinngemeinschaft -> modifizierter Güterstand, nicht nur Ausschluss Verf.beschr. = voller Wert RV.
2. Versorgungsausgleich -> im Falle einer Scheidung vollständiger Ausschluss = ?
3. nachehelicher Unterhalt -> soll gesetzlich sein = ?
4. Sonstige vermögensrechtl. Ansprüche -> wechselseitiger Verzicht = ?

Das ist alles, was geregelt wird. Allerdings weiß ich nicht, wie all diese Dinge dann zu bewerten sind. Habe gesehen, dass zB Versorgungsausgleich und Unterhaltsvereinbarungen gegenstandsverschieden zum Ehevertrag sind.

U.a. stand im Streifzug 12. Auflage Rn. 582: „Zu den nach § 100 Abs 1 zu bewertenden Eheverträgen zählen insbesondere:“. Es werden verschiedene Sachen aufgezählt, wie zB Ausschluss Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung. Also wie in meinem Fall.. Heißt das nun, ich rechne da etwas auf meinen Wert von 500.000,00 drauf? Mit irgendwas muss ich die Aufzählung 1-4 sicher bewerten, oder?

Ich weiß, dass ist nicht viel Info und normalerweise mache ich das mit meinem Chef zusammen, wenn ich nicht weiter komme, aber er befindet sich derzeit in Urlaub. :patsch

Vielen Dank schonmal!

Lg, Dino :thx
Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

02.03.2020, 16:20

Dino hat geschrieben:
02.03.2020, 11:10
Liebe Alle,

ich habe zum ersten Mal einen Ehevertrag auf den Tisch bekommen und muss diesen nun abrechnen.

Als aller erstes habe ich den Mandanten angeschrieben und mitgeteilt, dass ich zur Berechnung der Kosten noch Angaben zum Geschäftswert benötige, welcher sich nach der Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten bestimmt. Habe auch mitgeteilt, dass Verbindlichkeiten nur bis zur Hälfte des Vermögens abgezogen werden. Der Einfachheit halber schrieb ich, dass er einfach ausfüllen soll:

"Vermögen Ehemann: xxxxx, Verbindlichkeiten Ehemann: xxxx; Vermögen Ehefrau: xxxxx, Verbindlichkeiten Ehefrau: xxxxxx."

Nun schrieb der Mandant zurück: „Eine Vermögensaufstellung ist sehr schwierig zu erstellen, da ich multiple Firmenbeteiligungen besitze. Liege ich richtig in der Annahme, dass es für die Bemessung zwei Grenzen gibt?
1. Kleiner 500 TSD
2. Größer 500 TSD

In diesem Fall wäre unser Vermögen mit ingesamt >500 TSD zu bewerten.“

Ehrlich gesagt, habe ich nicht mal verstanden, was er mir damit sagen will und wie er auf diese Grenzen kommt.

Ich verstehe ehrlich gesagt nicht ganz, weshalb du diese alberne Vermutung eines "Laien", was ja fast alle Kostenschuldner sind, ernst nimmst, denn du weißt doch, dass die normale Gebührentabelle bis zum Höchstwert von 60 Millionen Euro reicht, und hin und wieder nur ganz spezielle geringere Höchstwerte von manchmal 5 Millionen Euro, 1 Million und evtl. früher auch die genannten 500.000 Euro vorkommen z. B. bei Beschlüssen, in Handelsregister-Sachen oder bei Vollmachten / Genehmigungen, Wertschätzung in nicht vermögensrechtl. Angelegenheiten nach § 36 II, III zum Beispiel, Für Eheverträge und die hier mit beurkundeten Erklärungen ist aber nichts dergleichen bestimmt, so dass die allgem. Höchstwertgrenze § 35 Abs. 2 gilt.

Deshalb solltest du die Mandanten hierauf hinweisen und um genauere Angaben bitten (vgl. § 95 GNotKG). Wenn keine zureichenden Angaben gemacht werden, ist der Notar selbst zur eigenen Schätzung berechtigt, mit "Sanktionscharakter" (vgl. Kommentarliteratur zu § 95 und Rspr.), d. h. er sollte im Zweifel lieber zu hoch als zu niedrig schätzen, was auch gerecht erscheint, denn sonst könnte ja jeder durch Zurückhalten der Wertangaben Vermögensvorteile zu Lasten der Notare erzielen. Bei den erwähnten vielen Firmenbeteiligungen könnten mangels weiterer Angaben Wertschätzungen zwischen 10 und 60 Millionen Euro vertretbar sein.

Es empfiehlt sich bei den Wertnachfragen nach § 95 für solche Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen möglichst auch genauere Vorgaben zur Höhe von Barvermögen, Schmuckgegenständen, Münzsammlungen, Kunstgegenständen, Wertpapieren, Rückkaufswerten von Lebensversicherungen, Möbel / Kleidung / Hausrat usw. zu machen, damit die Beteiligten nichts "vergessen". Bei den Firmen sollten die einzelnen Firmenbeteiligungen mit ihrer Höhe angegeben werden und ggf. könnten auch Bilanzen zur Wertermittlung gefordert werden ....

Wenn dein Chef zur Zeit im Urlaub ist, sollte ggf. die ausführlichere Antwort abgewartet werden, die ja auch zwei bis vier Wochen dauern kann, so dass das Abrechnungsproblem bis dahin zu verschieben ist, da es im Moment weder dir noch mir oder sonstwem möglich wäre, eine Abrechnung ohne genauere Werte zu erfinden.



Naja, dennoch habe ich mal mit Hilfe des Streifzuges und des Diehns versucht, etwas herauszufinden, was die Abrechnung betrifft.

Ich brauche also das modifizierte Reinvermögen. Ich gehe mal von diesen € 500.000,00 aus, die er mir mitgeteilt hat.

Es wird folgendes geregelt:
1. Zugewinngemeinschaft -> modifizierter Güterstand, nicht nur Ausschluss Verf.beschr. = voller Wert RV.
2. Versorgungsausgleich -> im Falle einer Scheidung vollständiger Ausschluss = ?

Hier sind spezielle Fragen nach der Höhe der erworbenen Versorgungsanwartschaften der einzelnen 'Ehegatten möglich, vgl. Hinweise in Streifzug und Diehn

3. nachehelicher Unterhalt -> soll gesetzlich sein = ?

Wenn es bei der gesetzlichen Regelung bleiben soll, ist das keine Regelung, die zu bewerten wäre, da ja nichts vom Gesetz abweichendes vereinbart wird


4. Sonstige vermögensrechtl. Ansprüche -> wechselseitiger Verzicht = ?

Das müsste man genauer erfragen: welche vermögensrechtlichen Ansprüche genau, worum geht es? Anders kann man den Verzicht ja sonst nicht einschätzen. In Anfrage nach § 95 GNotKG mit aufzunehmen m. E., wenn es sich nicht doch aus der ausführlicher formulierten Urkunde evtl. doch schon ergibt oder aus Nebenakte

Das ist alles, was geregelt wird. Allerdings weiß ich nicht, wie all diese Dinge dann zu bewerten sind. Habe gesehen, dass zB Versorgungsausgleich und Unterhaltsvereinbarungen gegenstandsverschieden zum Ehevertrag sind.

U.a. stand im Streifzug 12. Auflage Rn. 582: „Zu den nach § 100 Abs 1 zu bewertenden Eheverträgen zählen insbesondere:“. Es werden verschiedene Sachen aufgezählt, wie zB Ausschluss Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung. Also wie in meinem Fall.. Heißt das nun, ich rechne da etwas auf meinen Wert von 500.000,00 drauf? Mit irgendwas muss ich die Aufzählung 1-4 sicher bewerten, oder?

Ich weiß, dass ist nicht viel Info und normalerweise mache ich das mit meinem Chef zusammen, wenn ich nicht weiter komme, aber er befindet sich derzeit in Urlaub. :patsch

siehe zum Urlaub des Chefs und den Möglichkeiten zur Abrechnung schon jetzt obige Hinweise

Vielen Dank schonmal!

Lg, Dino :thx
Vgl. auch meine Hinweise zu früherer letzter Frage von Mitte Oktober 2019 zum von mir angebotenen Notarkosten-Dienst, Inhouse-Seminaren und auf u.a. Website immer ersichtlichen sonstigen allgemeinen Terminen von Notarkosten-Seminaren, die meiner Meiniung nach immer nützlich sind.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Dino
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#3

05.03.2020, 16:15

Sehr geehrter Herr Filzek,

vielen Dank für Ihre Antwort. :thx

Ich habe tatsächlich schon einer Ihrer Seminare besucht. Da ich aber derzeit meinen Notarfachwirten mache und wir jetzt erst bei den Kosten angekommen sind, sind sämtliche Seminare erstmal eingestellt.

Eheverträge sind bei uns leider nicht Alltag; ebenso wenig wie eine "Patronatserklärung" (Anfrage Mitte Oktober), sodass immer mal Fragen aufkommen. Diese kann ich natürlich auch in der Schule stellen; nur finde ich etwas blöd, während wir gerade im Kostenrecht bei WEG und Gesellschaftsrecht sind, nach Eheverträgen zu fragen, die erst irgendwann in den laufenden Wochen besprochen werden.

Zum Glück gibt es ja dann noch dieses Forum. :lol: :yeah

Vg, Dino
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