Zweitschuldnerhaftung Notarkosten

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birgit_85
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#1

28.02.2020, 09:56

Hallo, ich bin noch ganz neu im Notariat und kenne mich daher noch nicht so aus.

Rechnung über Beurkundung KV ging an Verkäufer, da dieser vertraglich die Kosten tragen. Er hat auch nach ZV nicht gezahlt, sodass wir nun den Käufer als Zweitschuldner in Haftung nehmen wollen.

Erstelle ich für diesen nun eine komplett neue (Zweitschuldner)Rechnung oder übersende ich ihm eine Kopie der Rechnung an den Erstschuldner und bitte unter Hinweis auf die Zweitschuldnerhaftung um Zahlung? Wie macht ihr das?

Wenn der Zweitschuldner dann zahlt, erlischt ja unsere Forderung und der VK kann den Käufer in Regress nehmen. Oder geht dann die Forderung auf ihn durch Umschreibung des Titels (vollstreckbare Rechnung) auf ihn über? Hm... vielleicht denke ich auch zu kompliziert.
Martin Filzek
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#2

28.02.2020, 17:06

Der Begriff "Zweitschuldner" wird zwar häufig in solchen Fällen gebraucht und stimmt auch irgendwie. Im GNotKG und der Kommentarliteratur ist aber nur von Gesamtschuldnern bzw. weiteren Gesamtschuldnern die Rede, vgl. §§ 29 - 31. Jeder der in Anspruch genommen wird ist mit einer auf ihn ausgestellten Rechnung in Anspruch zu nehmen. Das mit der Nichtzahlung durch den zuerst in Anspruch genommenen anderen Schuldner könnte man im Begleitschreiben dann noch erwähnen.
Dass der Käufer dann einen Regressanspruch gegen den Verkäufer hat stimmt schon wegen der vertraglichen Regelung. Es ist nach ganz herrschender Meinung aber nicht möglich, den Titel mit der vollstreckbaren Kostenrechnung gegen den Verkäufer auf den Käufer umzuschreiben, da das Privileg des "eigenen" Titels nur für den Notar gilt, von dem der Käufer nicht profitieren kann. Er müsste Mahnbescheid machen oder klagen, wenn der Verkäufer weiter nicht freiwillig (dann an den Käufer) zahlt.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
birgit_85
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#3

28.02.2020, 17:30

Vielen Danke Herr Filzek!
birgit_85
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#4

28.02.2020, 17:40

Eine Frage stellt sich mir in dieser Sache noch. Der Verkäufer ist vom KV zurückgetreten, da auch der Kaufpreis nicht gezahlt wurde.

Wir haben die Löschung der Vormerkung beantragt sowie die Erstattung der Grunderwerbssteuer.

Lese ich es richtig (im Streifzuf zum GNotKG), dass diese Tätigkeit keine gesonderte Betreuungsgebühr auslöst, sondern mit der Gebühr des Beurkundungsverfahren abgegolten ist?
Martin Filzek
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#5

03.03.2020, 11:22

Bitte möglichst künftig nicht immer nur schreiben "laut Streifzug" und ähnlich Ungenaues, sondern auch Auflage und Randnummer angeben, damit man es leichter hat die Ausführungen zu finden.
Ich habe sie jetzt nicht lange gesucht und denke, dass in aller Regel im geschätzten Streifzug alles richtig ist bis auf unvermeidliche klitzekleine Versehen oder manchmal in superwenigen Fällen mögliche Meinugsunterschiede bei nicht ganz klar gesetzlich geregelten Fragen. Ansonsten ist ja vorrangig der Blick ins eigentliche Gesetz, und ich würde hier auf die Vorbemerkung 2.1 vor den Gebühren im Kostenverzeichnis der Notare Haptabschnitt 1 (Beurkundungsverfahren) verweisen, wonach ja Antagstellungen, Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (wozu die Benachrichtigung von Finanzamt gehört) von der Beurkundungsverfahrensgebühr jeweils umfasst sind. Dasselbe gilt nach Vorbem. zum 4. Hauptabschnitt für Entwurfsgebühren.
Die Betreuungsgebühr KV 22200 würde ja auch voraussetzen, dass eine der im Tatbestand genannten 7 Nummern, durch welche die Gebühr entstehen kann, für die beschriebene Tätigkeit diese Gebühr vorsieht, was wohl nicht der Fall ist (enumerative Aufzählung - wenn die Tätigkeit da nicht vorkommt, gibt es keine gesonderte Gebühr dafür, vgl. auch Ähnliches für Vollzugsgebühren KV 22110 ff. in den Vorbemerkungen 2.2.1.1 dazu mit den elf möglichen Anwendungsfällen, zusätzlich § 93 beachten, wonach maximal eine Gebühr je Beurkundungsverfahren anfällt).

Bei dieser Gelegenheit auch vorsorglich noch mal der Hinweis auf Notarkosten-Seminare in sechs Gro0städten in den Monaten Mai und Juni 2020 sowie 2-tägiges Intensivseminar Notarkosten vom 7. - 8. Mai 2020 in 2574 Lehe, wie auf u.a. Website filzek.de ersichtlich (und oben in Rubrik Fort- und Weiterbildung). Anmeldungen überall noch möglich und willkommen.
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