Erteilung von unbeglaubigten Grundbuchausdruck Abrechnung

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KanzleiLen93
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#1

20.02.2020, 16:17

Hallo zusammen :wink1

Ich habe eine Abrechnungsfrage.

Wie genau rechne ich das mit der Erteilung von einfachen Grundbuchausdrucken ab?

Ich habe hier jetzt den Fall, dass die Notarin die Unterschrift für einen Löschungsantrag beglaubigt hat. Die Gebühren hierzu sind mir klar.
Aber die Mandantin wollte jetzt noch einen unbeglaubigten Ausdruck. Den haben wir ihr auch mitgegeben. Wie rechne ich ab?

Ich hatte heute noch so einen Fall, wo ich auf dem Schlauch stand. Die Akte ist fast durch. Es ging um eine Erbauseinandersetzung. Ein Gericht hat uns nach Antrag einen unbeglaubigten Grundbuchauszug zukommen lassen und dafür nach KV 1700 GNotKG 10,00 € berechnet. Wie stelle ich da in Rechnung bzw. wo führe ich das auf in der Rechnung?

Vielen Dank schonmal und viele Grüße :thx

Madeleine
tinewepunkt
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#2

21.02.2020, 14:19

Huhu,
wir nehmen da immer die Nr. 32011 und und dazu kommt dann noch die USt. Zumindest handhaben wir das so.
Ninine
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#3

25.02.2020, 13:18

Für von mir elektronisch abgerufene Grundbuch- oder HR-Auszüge berechne ich auch die verauslagten Kosten gemäß 32011 plus ggf. Porto o.ä. und USt.

Wenn das Gericht uns aber per Post einen GB-Auszug schickt und eine Rechnung, die wir dann für die Mandantschaft verauslagen, sind meines Erachtens sonstige Aufwendungen nach 32015 abzurechnen, unter der ausgewiesenen USt für etwaig vorher angefallene und abgerechnete Gebühren, da der Grundbuchauszug ja von dem Mandanten mit berechtigten Interesse auch direkt hätte bei GEricht angefordert werden können. So hat mir das mal ein Steuerberater erklärt ....

Alternativ - bei privaten Mandanten - könnte man die Rechnung ja auch zunächst weiterschicken mit der Bitte um direkten Ausgleich an die Gerichtskassen und natürlich dem Risiko, dass der Notar Kostenschuldner des Gerichts ist, falls der direkte Ausgleich vom Mandanten nicht erfolgt.
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