Vorkaufsrecht aufgrund Mietvertrag

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Ramona A.
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#1

19.02.2020, 19:37

Hallo,
der Mandant hat mich gebeten, die Kosten für folgenden Sachverhalt mitzuteilen.
Der Mandant, eine GmbH, möchte eine Objekt mieten. Mietvertrag auf 10 Jahre befristet, monatlicher Mietzins EUR 20.000,00
Der Mandant möchte nunmehr auch ein Vorkaufsrecht am Mietobjekt eingetragen haben.
Wert gem. § 51 GnotKG 1,2 Mio
Nun steht im Abs. (3), dass der Wert angepasst werden kann, wenn er unbillig ist.
Wie muss ich den Begriff unbillig denn verstehen, wie wird dieser definiert?
Martin Filzek
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#2

28.02.2020, 16:54

Unbillig ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Du kannst mal "unbestimmter Rechtsbegriff", "Generalklausel" oder "unbillig" bei google oder Wikipedia googeln und wirst dann schlauer (oder in einen evt. vorhandenen Kommentar zu § 51 III GNotKG sehen).
Der Gesetzgeber will damit etwas nicht haargenau selbst regeln und es dem Anwender im Einzelfall mit Ermessensspielraum zur Ausfüllung / Auslegung überlassen.
Es dürfte in der Kommentarliteratur weitgehend Einigkeit darüber bestehen, dass nur außergewöhnliche Umstände die Anwendung von § 51 III (oder ähnlichen Regelungen bei anderen §§) erlauben würden, von denen bei deiner Sachverhaltsschilderung nichts ersichtlich ist, so dass eine Abweichung deswegen nach unten nicht möglich sein dürfte (vgl. z. B. statt vieler Diehn in Bormann/Díehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl. 2016, § 51 Rn. 10: "... Abs. 3 setzt besondere Umstände voraus, die im konkreten Einzelfall augenscheinlich zu einem unbilligen Ergebnis führen. Das ist nur in ganz außergewöhnlichen Situationen möglich."

Evtl. ist ja auch bereits der angegebene Wert des Vorkaufrechts mit 1,2 Mio. entgegenkommend gering geschätzt (bei 20.000 Euro Monatsmiete würde der Verkehrswert dann ja nur die 10-fache Jahresmiete betragen, was aber wohl möglich ist, wenn die Marktverhältnisse im Einzelfall nicht zu einem Verkehrswert vom ca. 15 - 18-fachen Mietertrag führen).

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