GS + nachträgliche Genehmigung

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AnjaZ
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#1

03.02.2020, 13:31

Es wurde aufgrund einer Vorwegbelastungsvollmacht durch die Käufer eine Finanzierungsgrundschuld beurkundet. Im KV ist festgelegt, dass der Verkäufer die Vorwegbelastungsvollmacht nur bis zur Höhe des Kaufpreises erteilt.
Da die GS höher als der KP ist, muss der Verkäufer die GS nachträglich genehmigen.

Kann ich nun die Genehmigungserklärung nach § 98 als 0,5 Gebühr abrechnen oder kann ich es nicht abrechnen, da wir darauf hätten achten müssen, dass der VK bei der Beurkundung der GS anwesend ist?
Wenn der VK bei der Beurkundung der GS anwesend gewesen wäre, hätte sich diese GN auf den Gegenstandswert oder Gebühr ausgewirkt?

Ich habe dazu nicht so recht etwas in der Literatur gefunden.
Gruß Anja
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#2

03.02.2020, 14:36

AnjaZ hat geschrieben:
03.02.2020, 13:31
Es wurde aufgrund einer Vorwegbelastungsvollmacht durch die Käufer eine Finanzierungsgrundschuld beurkundet. Im KV ist festgelegt, dass der Verkäufer die Vorwegbelastungsvollmacht nur bis zur Höhe des Kaufpreises erteilt.
Da die GS höher als der KP ist, muss der Verkäufer die GS nachträglich genehmigen.

Kann ich nun die Genehmigungserklärung nach § 98 als 0,5 Gebühr abrechnen oder kann ich es nicht abrechnen, da wir darauf hätten achten müssen, dass der VK bei der Beurkundung der GS anwesend ist?

Persönlich würde ich Kosten der Genehmigung gem. § 21 GNotKG außer Ansatz lassen.
Begründung:
1. Welchen Sinn soll die Begrenzung auf den Kaufpreis gehabt haben, wenn doch durch die höchstwahscheinlich gleichzeitig im Kaufvertrag schon bei der Belastungsvollmacht (u. in Grundschluld evt. wiederholte) aufgenommene Einschränkung der Sicherungszweck-Erklärung dahin, dass die allgemeine erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung gilt.
2. Nachdem spätestens bei Beurkundung der Grundschuld feststand, dass höher als Kaufpreis belastet werden soll, war ja klar, dass die bisher aufgenommene Vollmacht nicht ausreicht und der Verkäufer mitwirken musste. Dass vor der Beurkundung der Grundschuld nur mit Käufer allein ein Hinweis nicht erfolgt war, wäre dann m. E. ein weiterer Grund zur Nichterhebung der Mehrkosten wg. § 21 GNotKG.


P.S. Die Genehmigung wäre auch keine 0,5-Gebühr, sondern eine 1,0-Gebühr (mit - wenn es gegenst.-verschieden wäre, was es natürlich nicht ist, Vergl.-ber. § 94 Abs. 1).

Wenn der VK bei der Beurkundung der GS anwesend gewesen wäre, hätte sich diese GN auf den Gegenstandswert oder Gebühr ausgewirkt?

Nein, natürlich nicht, denn Zustimmungserklärungen sind immer gegenstandsgleich zur Haupterklärung i.S.v. § 109 Abs. 1 S. 1 - 3 als Durchführungs- und Sicherungsgeschäft.

Ich habe dazu nicht so recht etwas in der Literatur gefunden.
Könnte man aber wenn man bei den entsprechenden Stichworten Finanzierungsvollmacht, Höhe, unrichtige Sachbehandlung § 21 GNotKG, gegenstandsgleiche Erklärungen § 109 GNotKG suchen würde. Aber ich verstehe vollkommen, dass das zeitaufwendig und mühevoll wäre und man im hektischen Büroalltag dafür wenig Zeit hat und es nutzbringender sein kann, hier oder anderso zu fragen, um Meinungen anderer, die einen vielleicht überzeugen, zu erhalten.
Einen zeitsparenden Überblick über solche und andere Kostenfragen sollen daher auch die Notarkosten-Seminare auch in diesem Halbjahr bieten (Mai - Juni 2020), die oben in Rubrik Fort- und Weiterbildung und auf Seite www.filzek.de eingestellt sind, und zu deren Besuch ich immer gern anzuregen versuche. :wink2
Schwierigere Fälle können Notare / Notarinnen gern auch zur Erstattung von notarkostenfreundlichen Kurzgutachten mit Berechnungsvorschlag an mich einsenden wie a.a.O. bei Notarkosten-Dienst beschrieben, um so erhöhte Richtig- und Vollständigkeitsgarantie bei Gebührenabrechnungen in komplizierten Fällen zu erhalten. Günstiger Stundentarif mit minutengenauer Berechnung möglich. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#3

03.02.2020, 15:17

Vielen lieben Dank für die schnelle Beurteilung der Sache. Dann werde ich natürlich keine Kostenberechnung stellen.

Ich werde aber meine Literatur wohl mal wieder ein wenig aufstocken müssen. 8)

Und ja: "P.S. Die Genehmigung wäre auch keine 0,5-Gebühr, sondern eine 1,0-Gebühr (mit - wenn es gegenst.-verschieden wäre, was es natürlich nicht ist, Vergl.-ber. § 94 Abs. 1)." Das stimmt natürlich, da ist mir ein Denkfehler unterlaufen.

Eine schöne Woche

LG Anja
Gruß Anja
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