Hallo
Ich weiß jetzt nicht, in welches Forum mein Anliegen wirklich gehört, daher habe ich es auch im "Notariat - Fachbereich" eingestellt.
Ich bräuchte mal zu Folgendes Eure Hilfe:
Ich habe eine Kostenrechnung, die zum größten Teil bezahlt wurde. Der Restbetrag ist uneinbringlich, daher soll ich ihn gegenüber der Notarkasse abschreiben.
Im Handbuch für das Notariat (Ausgabe 2019) steht bei Nr. 75 unter 4.: ...und der Rest uneinbringlich, so kann der bezahlte Betrag zunächst auf die Auslagen, Schreibgebühren und abgabefreien Gebühren verrechnet werden. ...“
Jetzt wüsste ich gerne, ob damit gemeint ist, dass ich einfach den verbliebenen uneinbringlichen Restbetrag bei der Notarkasse abschreiben kann?
Für Eure Antworten schon im Voraus ein herzliches Dankeschön!!!
Abschreibung uneinbringlicher abgabepflichtiger Gebühren (Bayern)
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