Auseinandersetzungsvertrag Gebühren

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JB86
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#1

28.01.2020, 16:53

Hallo mal wieder,

ich habe hier folgenden Auseinandersetzungsvertrag:

Drei Brüder sind die Beteiligten. Die Eltern sind beide verstorben. Die Eltern haben einen Erbvertrag, dieser wurde damals bei uns beurkundet. Es geht um drei Grundstücke, diese sind zu gleichen Teilen auf die drei Brüder übergegangen in Erbengemeinschaft. In dem Erbvertrag wurde eine Teilungsanordnung getroffen, wie die Grundstücke auf die Brüder verteilt werden sollen. Mit unserem Auseinandersetzungsvertrag werden jetzt die Grundstücke gem. der Teilungsanordnung auf die Brüder übertragen - > Auflassung. Ich muss Löschungsunterlagen bei einer Bank für eine GS einholen, Finanzamt Grunderwerbsteuerstelle und Erbschaftssteuerstelle anschreiben. Außerdem die Genehmigungserklärung von einem der Brüder einholen, da dieser vollmachtlos vertreten war bei Beurkundung.

Wie wäre es mit der Gebühr Nr. 21101 §§ 97, 47 nach dem Wert der Grundstücke?
+ Vollzug 22110

Könnte das zutreffen?

Benötige dringend Hilfe, da die Sache sehr eilig ist!
205
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Martin Filzek
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#2

28.01.2020, 22:07

Die Sache mag ja sehr eilig sein. Aber die Kostenrechnung dazu? Weshalb sollte die auch so eilig sein? Unter den Ausfertigungen braucht sie ja seit GNotKG nicht mehr abschriftlich enthalten sein.

Zunächst mal dachte ich, den § 47 durch § 46 (Verkehrswert Grundstücke statt Kaufpreis, den gibt es ja nicht) ersetzen, und bei der Vollzugsgebühr fragen, warum du nicht KV 22111 (0,3 Gebühr für Vollzug von Dingen, die weniger als 2,0 ausgelöst haben) anwendest.

Beim weiteren Nachdenken stellt sich mir aber die Frage, ob das wirklich nur eine bloße Auflassung ist, wenn jetzt zugleich eine Löschunsbewilligung mit angefordert wird, und ob die Vollzugsgebühr dann doch für die jetzige Beurkundung einen höheren Bezugswert hat, der auch vertragliche ausführende Regelungen noch ergänzend zur früheren Teilungsanordnung im Erbvertrag enthält (und dann auch für die aktuelle Urkunde zu einer 2,0-Gebühr führen könnte).

Soviel nur als momentan leicht mögliche Hinweise aufgrund der begrenzten Angaben. Vielleicht können andere, die Vergleichbares schon oft hatten und eher ahnen, wie genau der Fall aussieht, hier weiter helfen und konkreter noch werden.
Bei mir selbst gern Einsendung des vollständigen anonymisierten Wortlauts der früheren Urkunde und jetzigen, am besten im Rahmen des entgeltlich angebotenen Notarkosten-Dienst (siehe www.filzek.de) durch deine verehrten Chefs, denn u. U. ist eine schwierige Recherchearbeit zum konkreten Fall in der Fachliteratur und dazu dann ein möglichst notarfreundlicher Berechnungsvorschlag notwendig. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
JB86
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#3

29.01.2020, 08:40

Guten Morgen,

eilig, weil Chef ab morgen im Urlaub ist und keinen Vertreter hat :pfeif Und uns bei der letzten Notarprüfung gesagt wurde, dass die Abrechnung der Gebühren unmittelbar nach Beurkundung zu erfolgen hat.

Mit dem Vollzug haben Sie Recht, mein Fehler. War gestern schon spät und ich wollte noch schnell meine Frage stellen.

Danke schonmal für die schnelle Antwort! :wink1
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Martin Filzek
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#4

29.01.2020, 12:29

Bei Notarprüfungen wird manchmal etwas gesagt, was grundsätzlich zwar richtig ist, aber bei schwierigen Kostenfragen so nicht gilt. Es gibt auch nur die Pflicht, möglichst zeitnah die Gebühren / Kosten einzufordern, "unmittelbar nach der Beurkundung" ist nirgendwo vorgeschrieben und eine sehr laienhafte Interpretion aus meiner Sicht.
Ich würde dann um Belege (welche Rechtsgrundlage) bitten.
Die sofortige Abrechnung ist in vielen Fällen schon deshalb nicht möglich, weil manche Werte erst sorgfältig ermittelt werden müssen (Einholung von Auskünten der Beteiligten § 95 GNotKG, Anforderung von Unterlagen wie Bilanzen usw.) oder schwierige Fragen - hier wann ist der Umfang einer reinen Auflassung überschritten und wie sind die sonst enthaltenen Regelungen zu bewerten - in der Kommentarliteratur recherchiert werden müssten.
In vielen Notariaten ist es auch üblich, erst nach Abschluss der Sache (Grundbuchvollzug von Kaufvertrag und Grundschulden usw.) erst einige Monate nach der Beurkundung die Notarkostenberechnung zu versenden. Unzulässig ist das meiner Meinung nach auf keinen Fall. Die kurze Abweseheit deines Chefs ist also aus meiner Sicht kein Grund für Eiligkeit auch der Rechnung.
Wie könnte ich auch sonst hin und wieder in schwierigen Fällen mit Kurzgutachten zu ganz schwierigen Fällen im Rahmen des Notarkosten-Dienstes (siehe www.filzek.de) beauftragt werden? Gerade im Bereich von gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen von z. B. Beteiligungsverträgen mit zahlreichen Put- und Call-Optionen ist da viel Gedankenarbeit erforderlich, um das wirtschaftlich Gewollte richtig zu verstehen und dann in Einklang mit der Kommentarliteratur richtig zu bewerten. Das geht so gut wie nie gleich kurz nach der Beurkundung.
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