Löschung Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Anspruchs auf Eigentumsverschaffung

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XLadyX
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#1

22.01.2020, 08:00

Guten Morgen,

wir haben die Unterschrift beglaubigt unter einer Löschungsbewilligung ( Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Anspruchs auf Eigentumsverschaffung). Ist für meine Kostennote § 51 GNtoKG (die Hälfte des Verkehrswert) oder doch § 45 maßgebend?
XLadyX
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#2

22.01.2020, 08:24

Laut Streifzug 10 % des Gechäftswerts ( § 50) richtig?
Martin Filzek
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#3

22.01.2020, 13:36

Das in #2 Zitierte (wobei eine Angabe der Auflage und Randnummer gut gewesen wäre) betrifft wohl nur einen einzelnen Beispielsfall aus Rn. 2662 am Ende in der 12. Aufl. von 2017. Davor ist in den weiteren ca. 14 - 15 Zeilen der Anm. allgemein versucht ewas zusammenzufassen, was vor allem auf die in deinem Beitrag #1 genannten Vorschriften §§ 46, 51 verweist. Ob dein Einzelfall unter die am Ende der Rnr. genannten Fälle passt oder wie er sonst liegt, ist in den Fragebeiträgen nicht gesagt. Insofern ist es nicht möglich, hier verkürzt mit ja oder nein zu beantworten, ob das zufällig von dir gefundene im Streifzug richtig für deinen Einzelfall ist oder nicht.
In dem zweiten Fragebeitrag muss man zum Verständnis dann noch 10 % des Geschäftswertes ersetzen durch 10 % des Bezugswertes, denn Geschäftswert ist ja der Wert, der für die konkrete Sache in der Kostenberechnung dann anzusetzen ist.
Ob ein Entwurf gemacht wurde oder nur eine U.-Begl. geht aus den Fragen auch nicht hervor. Ist zwar für den Geschäftswert egal, weil § 121 für U.-Begl. ja denselben Geschäftswert wie für Beurkundungen und Entwürfe vorsieht. Dennoch ist es manchmal hilfreich zu wissen, um zu prüfen, ob sich bestimmte Werte überhaupt auf die Gebühren auswirken (für die U.-Begl. ist ja die Gebührenhöhe auf zwischen 20 und 70 Euro bestimmt, so dass insofern egal ist, wie hoch der konkrete Wert über 155.000 Euro liegt bei der 0,2-Geb. für reine U.-Beglaubigungen. Wie hoch der Verkehswert des betroffenen Grundstücks ist wäre daher auch ggf. interessant zu wissen).
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