Abrechnung vom Notar

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maka2
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#1

09.01.2020, 10:34

Hallo :wink1

unser Mandant hat uns die Rechnung eines Notars hereingegeben, die er so nicht in Ordnung findet...
Nun...wir sind eine Anwaltskanzlei...ich habe keine Ahnung von Notarkosten... :kopfkratz

Unser Mandant hat beim Notariat angerufen um einen Termin zu vereinbaren für die Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Das Datenblatt wurde ausgefüllt, unterschrieben und eingereicht. Die Ehefrau des Mandanten hatte dann wohl dort angerufen, dass der Termin nicht wahrgenommen wird, weil eine Beurkundung erst nach dem anberaumten Scheidungstermin möglich gewesen wäre. Sie sind dann zu einem anderen Notar gegangen.
Jetzt hat unser Mandant eine Rechnung bekommen über 2,0 Entwurfsgebühr gem. Nr. 24100, 21100 aus einem Wert von 410.000,00 €. Ist ja ganz schön hoch für einen geplatzten Termin! :schock

Allerdings lag auch eine Telefonnotiz bei, aus der hervorgeht, dass die Ehefrau dort anscheinend erst am 06.12.2019 angerufen hat um den Termin abzusagen (Datum Datenblatt: 26.06.2019), zumindest findet sich laut Telefonnotiz kein Vermerk in der Akte über einen früheres Telefonat zur Terminsabsagung....

Kann der Notar in dem Fall tatsächlich die volle Gebühr abrechnen?
Ich werde meinen Chef mal auf die Telefonnotiz hinweisen und warum unser Mandant das dann bezahlen soll, wenn die Ehefrau gepennt hat...
Aber in erster Linie geht es mir um:
Darf der Notar eine Gebühr in der Höhe abrechnen, wenn die Beurkundung gar nicht stattgefunden hat?

:thx für Rückmeldungen!

Liebe Grüße
maka2
Sera
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#2

09.01.2020, 14:02

Hallo!

Wenn der Notar den Entwurf vollständig gefertigt hat, fällt die volle Gebühr gem. § 92 Abs. 2 GNotKG an (ich gehe jetzt davon aus, dass der Entwurf gefertigt wurde - da die KV Nr. 24100 zitiert wurde).

Der Wert richtet sich nach § 100 GNotKG - Vermögen der Eheleute abzüglich Verbindlichkeiten bis zur Hälfte des Vermögens.

Und der Kostenschulder ist i. d. R. derjenige, der den Auftrag unterschrieben hat.
Martin Filzek
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#3

09.01.2020, 14:12

Die von dem Notar in der Kostenberechnung angegebenen Gebührenvorschriften wären richtig für einen Entwurfsauftrag zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Für einen annähernd vollständigen Entwurf würden dann dieselben Gebühren wie im Falle der Beurkundung entstehen; das war auch schon zur Geltungszeit der KostO genauso geregelt. Mit Inkrafttreten des GNotKG hat der Gesetzgeber dann aber auch für Fälle, wo kein ausdrücklicher Entwurfsauftag vorlag, sondern "nur" ein Auftrag zur Beurkundung von einem der Beteiligten beim Notar gestellt wurde, in KV 21300 ff. höhere Vergütungen gegenüer der früheren Rechtslage KostO vorgesehen in Fällen von zurück genommenen Beurkundungsaufträgen (vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens genannt).
Nach diesen Vorschriften - zu zitieren wäre dann eigentlich zusätzlich KV 21300 ff. in der Rechnung, was aber nur eine Formfrage ist und nach vielfacher Rechtsprechung nicht "schädlich" - würde die volle Beurkundungsgebühr für einen Entwurf auch dann enstehen, wenn zwar kein Entwurfsauftrag des Mandanten vorlag, aber auf einen Beurkundungsauftag hin der Notar nach seinem Ermessen den Betelligten bereits einen nahezu vollständigen Entwurf der zu beurkundenden Erkärung verschickt hat.
Der Gesetzgeber wollte also die baldige Entwurfsfertigung bei wichtigen Geschäften durch den Notar bewusst fördern, und die berechnete 2,0-Gebühr wäre dann korrekt, wenn der Mandant irgendwann einen Entwurf der geplanten Scheidungsfolgenvereinbarung erhalten hat von dem Notar.
Das dürfte wohl sicher der Fall sein; wahrscheinlich hat der Mandant bei seinem Vortrag in eurem Büro davon noch nichts gesagt oder den Entwurf mitgebracht. Auf die Zeitpunkte wann genau der Beurkundungsauftag an diesen Notar wieder zurück genommen wurde kommt es nicht an, vorausgesetzt es war erst nach Erhalt des Entwurfs, was wohl als wahrscheinlich unterstellt werden kann.
Ein "Wechsel" des Notars, wie in der Sachverhaltszusammenfassung vorgetragen, ist also ein teures Vergnügen, wenn der zunächst in Aspruch genommene Notar nicht irgendwie entgegenkommend ist (was er nicht sein darf wegen § 125 Verbot der Gebührenvereinbarung oder -erlass; dennoch kommt es bei "guten" Mandanten aber natürlich vor, dass solche Kosten nicht immer berechnet werden).

Wahrscheinlich handelt es sich um einen größeren Notarkostenbetrag von 1.570 Euro plus Auslagen und USt., den der Mandant quasi "umsonst" gezahlt hat und den er sich hätte sparen könne, wenn er nicht den Notar gewechselt hätte, denn die Entwurfsgebühr wäre auf eine spätere Beurkundung bei demselben Notariat anzurechnen gewesen, was bei einem anderen Notar natürlich nicht der Fall ist.

Eine Frage, die ohne weitere Angaben nicht genauer untersucht werden kann, ist natürlich, ob der Geschäftswert mit 410.000 Euro richtig zusammen gerechnet und ermittelt ist.
Zur Wertvorschrift bei nahezu vollständigen Entwürfen siehe § 92 Abs. 2 GNotKG.

Kostenschuldner wäre eigentlich nur derjenige, der beim Notar den Beurkundungsauftrag gestellt hat. Ich weiß nicht, ob dies der Mandant war oder seine Ehefrau oder sonst jemand, und ob ein anderer Beteiligter nachträglich auch Kostenschuldner bei Kosten nach KV 21300 ff. werden kann, ist Gegenstand zahlreicher zum Teil unterschiedlicher Kostenentscheidungen und Kommentierungen. Einigkeit besteht wohl, dass jemand, der zu einem erhaltenen Entwurf an den Notar selbst Änderungswünsche mitgeteilt hat, auch zusätzlicher Kostenschuldner neben demjenigen wird, der zunächst den Beurkundungsauftrag gestellt hat. Aber diese Detailfragen werden für den Mandanten wahrscheinlich auch egal sein, denn entweder er oder seine Ehefrau wird in jedem Fall Kostenschuldner geworden sein, so dass mindesens einer von beiden Ehepartnern wohl in jedem Fall für den entstandenen Betrag haften wird.
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