Scheidungsfolgenvereinbarung

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JB86
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#1

07.01.2020, 11:15

Guten Tag,

ich habe hier eine Scheidungsfolgenvereinbarung vorliegen. Wieder was Neues für mich :augenreib
Eheleute beabsichtigen sich demnächst zu trennen. Es gibt drei Kinder. Ehefrau soll aus der gemeinsamen Grundbesitzung spätestens nach rechtskräftiger Scheidung ausziehen. Kinder sollen nach der Trennung beim Ehemann bleiben.
Folgende Vereinbarungen :
1.) Eheleute sind zu je 1/2 Miteigentümer der Grundbesitzung, was auch so bleiben soll. Diese soll für die Kinder erhalten bleiben. Wert Grundbesitz: ca. 500.000,00 €, Darlehen noch ca. 300.000,00 €. Ehefrau soll ausziehen. Ehemann trägt die Verbindlichkeiten allein, er stellt die Ehefrau gegenüber den Gläubigern im Innenverhältnis von den Verbindlichkeiten frei. Sollte die Immobilie künftig doch veräußert werden, erhält die Ehefrau den hälftigen Kaufpreis abzgl. des halben Schuldenbetrages zum Zeitpunkt der Beurkundung.

2.) Im Hinblick auf die Regelung zu 1.) stellt der Ehemann die Ehefrau von den Kindesunterhaltsansprüchen frei. Ehefrau erklärt, dass sie im Hinblick auf den Umstand, dass sie das geringere Einkommen hat und im Hinblick auf die Immobilie keine Ausgleichsansprüche stellt.

Keine Regelungen zum Ehegattenunterhalt, Versorgungsausgleich etc..

Ich habe leider nur etwas gefunden, wo die halbe Immobilie übertragen wird und Unterhalt für die Ehefrau für 7 Jahre vereinbart wird. Da wurde der halbe Wert des Grundstücks + der 7-fache Jahreswert des Unterhalts zusammengerechnet. Hier ist aber beides nicht der Fall :kopfkratz

Ich komme nicht weiter :oops:
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#2

08.01.2020, 14:02

Hallo, JB86,

es gibt keine dumme Fragen. ;) Aber ich lese hier keine - übersehe ich etwas?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
JB86
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#3

08.01.2020, 14:17

Ohje :patsch

Es geht natürlich um die Gebühren, vor allem um die Wertfestsetzung mal wieder :lol:
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Martin Filzek
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#4

08.01.2020, 19:53

JB86 hat geschrieben:
07.01.2020, 11:15
Guten Tag,

ich habe hier eine Scheidungsfolgenvereinbarung vorliegen. Wieder was Neues für mich :augenreib
Eheleute beabsichtigen sich demnächst zu trennen. Es gibt drei Kinder. Ehefrau soll aus der gemeinsamen Grundbesitzung spätestens nach rechtskräftiger Scheidung ausziehen. Kinder sollen nach der Trennung beim Ehemann bleiben.
Folgende Vereinbarungen :
1.) Eheleute sind zu je 1/2 Miteigentümer der Grundbesitzung, was auch so bleiben soll. Diese soll für die Kinder erhalten bleiben. Wert Grundbesitz: ca. 500.000,00 €, Darlehen noch ca. 300.000,00 €. Ehefrau soll ausziehen. Ehemann trägt die Verbindlichkeiten allein, er stellt die Ehefrau gegenüber den Gläubigern im Innenverhältnis von den Verbindlichkeiten frei. Sollte die Immobilie künftig doch veräußert werden, erhält die Ehefrau den hälftigen Kaufpreis abzgl. des halben Schuldenbetrages zum Zeitpunkt der Beurkundung.

Bild

2.) Im Hinblick auf die Regelung zu 1.) stellt der Ehemann die Ehefrau von den Kindesunterhaltsansprüchen frei. Ehefrau erklärt, dass sie im Hinblick auf den Umstand, dass sie das geringere Einkommen hat und im Hinblick auf die Immobilie keine Ausgleichsansprüche stellt.

Keine Regelungen zum Ehegattenunterhalt, Versorgungsausgleich etc..

Ich habe leider nur etwas gefunden, wo die halbe Immobilie übertragen wird und Unterhalt für die Ehefrau für 7 Jahre vereinbart wird. Da wurde der halbe Wert des Grundstücks + der 7-fache Jahreswert des Unterhalts zusammengerechnet. Hier ist aber beides nicht der Fall :kopfkratz

Ich komme nicht weiter :oops:
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Martin Filzek
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#5

08.01.2020, 20:10

Hatte versucht in dem zitierten Beitrag da wo "Bild" steht einen längeen Versuch einer Antwort einzufügen, was aber dann durch Wählen eines falschen Symbols in Symbolleiste (Bild einfüen statt Farbe wählen für Antwortteile) nicht geklappt hat.

Daher hier noch mal in Kurzform was ich eigentlich länger und sehr arbeitsaufwändig geschrieben hatte:

- Es ist immer "unglücklich" wenn nicht absolute Kosten-Profis versuchen, den Urkundeninhalt zusammenfassend wiederzugeben, da es nach der Devise "Kostenrecht ist Folgerecht des Beurkundeten" genau auf die Nuancen von dem, was tatsächlich genau beurkundet wurde, ankommt.

- Hatte deshalb also nur geschrieben, dass nach bisherigen Infos wohl zumindest Regelung über aktuelle Darlehensvaluta mit interner Schuldübernahme Ehemann zu bewerten sein könnte (Wert entspr. $ 426 BGB 1/2 Valutastand = 150.000 Euro) und die Vereinbarungen, dass die Ehefrau auszieht und die Verzichtserklärungen wie unter 2.) in Fragebeitrag beschrieben dazu dann gegenstandsgleiche Ausgleihsleistungen i.S.v. § 97 III sein könnten.

- Andere Idee mit Rücksicht darauf, dass das Grundstück ja weiter von beiden Eheleuten als Eigentum behalten werden soll und für die Kinder erhalten bleiben soll sowie auch zur vorgesehenen Beteiligung der Frau am Verkaufserlös, falls es doch verkauft werden soll: Auseinandersetzung oder Gesellschaftsvertrag über das Immobilieneigentum (Wert ca. 500.000 Euro) gem. § 97 Abs. 1 mit genau diesem Wert oder einem für GbR-Verträge bei Immobilieneigentum angenommenen Teilwert (schwierige Frage auch, wie das zu bewerten ist, vgl. die Vorschläge Notarkasse München, Streifzug durch as GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 1659 sowie Ländernotarkasse, Leipziger kostenspiegel, 2. Aufl. 2017, Rn. 2.486 ff. auf S 194 - 204).

Mehr kann ich an Hinweisen nicht geben nach den bisherigen Kenntnissen der "Sache". Im Notarkosten-Dienst wie auf www.filzek.de angeboten ist es immer leichter, gute notarfreundliche Bewertungsvorschläge in preiswerten Kurzgutachten zu unterbreiten, da dort dann i.d.R. der teilanonymisierte vollständige Urkundentext zur Verfügung steht.

Aber vielleicht können andere User dennoch anhand der bisherigen oder noch ergänzender Informationen noch genauere oder andere Hinweise zur Kostenberechnung geben (vgl. auch Kühne / Wengemuth in NorBZ 2019 Hefte 7 und 8 S. 247 ff. und S. 290 ff. zur schwierigen Bewertung von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
JB86
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#6

09.01.2020, 09:03

Guten Morgen, :wink1

danke erstmal für die Antwort. Ich werde mal schauen wie ich das abrechne.

Kommt es nur mir so vor als Anfänger oder sind diese Wertberechnungen teilweise extrem kompliziert? :sad: Ich habe mal gehört, dass das zu KostO-Zeiten nicht so kompliziert war mit den Werten, aber ob das stimmt? :ka
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Luischen88
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#7

20.02.2020, 14:19

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage und benötige einmal Rat:
Beurkundet wurde eine Scheidungsfolgenvereinbarung.
Es sind Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich enthalten.
Es verzichten beide wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt.
Beide Ehegatten haben seinerzeit einen Mietvertrag unterzeichnet. In der Wohnung lebt nur noch die Ehefrau. Die Ehefrau stellt ihren Ehemann von sämtlichen Ansprüchen aus dem Mietvertrag frei. Es wird ferner vereinbart, dass die Kaution nur der Ehefrau allein zusteht.
Die Beteiligten stellen fest, dass die Haushaltsgegenstände bereits auseinandergesetzt sind.

Unser Notar hat in der Urkunde Werte angegeben, wobei ich mir nicht sicher bin, ob ich auch alle diese Werte in Ansatz bringen soll. Da steht folgendes:
Reinvermögen beider Ehegatten: 100.000 Euro
Wert der Trennungs- und Kindesunterhaltsansprüche: 2.000,00 Euro
Höhe der Mietkaution: 850,00 Euro
Nettokaltmiete für Wohnung der Ehefrau: 438,00 Euro.

Müssen die Kaution und die Miete wirklich berücksichtigt werden. Außerdem bin ich der Meinung, dass man die Feststellung hinsichtlich des Hausrates mit 5.000,00 Euro bewerten kann.
Vielen Dank für die Hilfe :thx
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#8

21.02.2020, 09:15

Eine kleine Ergänzung habe ich noch :-) Es geht mir um den Gegenstandswert für die 2,0 Gebühr. Da bin ich mir unsicher und würde gern Eure Kommentare hören.
Ganz lieben Dank.
Luischen88
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#9

27.02.2020, 13:07

Hallo ,

hat niemand eine Idee oder war meine Frage zu einfach? :sad:
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#10

02.03.2020, 17:17

Luischen88 hat geschrieben:
20.02.2020, 14:19
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage und benötige einmal Rat:
Beurkundet wurde eine Scheidungsfolgenvereinbarung.
Es sind Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich enthalten.

Das genügt als knappe Sachverhaltszsammenfassung nicht, um festzustellen, welchen Wert das haben könnte, und es müsste genauer mitgeteilt werden, ob der gesetzliche Güterstand modifiziert wird (z. B. Zugewinnausgleich nur bei Tod eines der Ehegatten, nicht bei Scheidung, dann nach überwiegender Mng. voller Vermögenswert nach >§ 100 Abs. 1 GNotKG, oder ob bestimmte Vereinbarungen über die Höhe des Zugewinnausgleichs getroffen werden, dann nur Höhe der betr. Zugewinnausgleichsansprüche, vgl. LG Düsseldorf Beschl. vom 15.11.2018 Az. 25 T 275/15, juris, dazu Wudy in Zeitschrift notar 2019, 254 und 261 sowie LG Frankfurt (Oder) Beschl. vom 11.10.2018 Az. 19 OH 2/16).

Es verzichten beide wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt.

Angaben zum jeweiligen Einkommen erforderlich, um das genauer einschätzen zu können, vgl. auch Wudy notar 2019, 255 und Kühne/Wengemuth in NotBZ Heft 7 und 8/2019 in zweiteiligem Aufsatz sowie entspr. Hinweise in Kommentarliteratur, Streifzug Rn. 641 in 12. Aufl. 2017 usw.


Beide Ehegatten haben seinerzeit einen Mietvertrag unterzeichnet. In der Wohnung lebt nur noch die Ehefrau. Die Ehefrau stellt ihren Ehemann von sämtlichen Ansprüchen aus dem Mietvertrag frei. Es wird ferner vereinbart, dass die Kaution nur der Ehefrau allein zusteht.

vgl. Vorschläge in Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 653: "Der Wert für die Übernahme der von den Ehegatten gemieteten ehel. Wohung durch einen der Ehegatten ist gem. § 36 Abs. 1 nach billigem Ermessen zu bestimmen. ..." Vielleicht mit Rücksicht auf § 426 BGB 1/2 der Jahresmiete zuzüglich halber Kautionsbetrag oder voller Kautionsbetrag, m. E. beides vertretbar

Die Beteiligten stellen fest, dass die Haushaltsgegenstände bereits auseinandergesetzt sind.

nach Notarkasse, Streifzug 12. A. 2017, Rn. 654 kein Wertansatz, m. E. oder nach anderer Ansicht aber nach Feststellungsinteresse § 36 II, III zwischen 500 und maximal wohl 3.000 - 5.000 Euro; eigener Vorschlag 1.000 Euro

Unser Notar hat in der Urkunde Werte angegeben, wobei ich mir nicht sicher bin, ob ich auch alle diese Werte in Ansatz bringen soll. Da steht folgendes:
Reinvermögen beider Ehegatten: 100.000 Euro
diese Wertangabe genügt nicht ganz den Vorgaben aus dem "neuen" § 100 Abs. 1 GNotKG, hätte nur früher nach KostO genügt

Wert der Trennungs- und Kindesunterhaltsansprüche: 2.000,00 Euro
dazu ist oben bei der versuchten Sachverhaltsangabe nichts gesagt, wird aber wohl in Urk. auch enthalten seini, wenn es der Notar aufgenommen hat? Wertangabe scheint niedrig und es bleibt unklar, ob das der Gesamtbetrag nach § 52 sein soll oder der Multiplikator noch dazu kommt und die Wertangabe als Betrag für ein Jahr gemeint ist.

Höhe der Mietkaution: 850,00 Euro
Nettokaltmiete für Wohnung der Ehefrau: 438,00 Euro.

siehe hierzu obige Vorschläge / Hinweise


Müssen die Kaution und die Miete wirklich berücksichtigt werden. Außerdem bin ich der Meinung, dass man die Feststellung hinsichtlich des Hausrates mit 5.000,00 Euro bewerten kann.

siehe oben

Vielen Dank für die Hilfe :thx
Bitte um Seminarbesuch durch Notar/e und alle Notarangestellten des Büros in Mai oder Juni 2020, siehe oben in Rubrik Fort- und Weiterbildung oder auf u a. Website.
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