Löschung Nießbrauch / Wohnrecht /Schuldübernahme

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Plumbum
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#1

07.01.2020, 08:59

Guten Morgen zusammen,

ich habe ein Abrechnungsproblem. Seinerzeit haben Eltern Ihr Eigentum auf das Kind übertragen. Verbindlichkeiten wurden nur dinglich übernommen. Als Gegenleistung wurde ein Nießbrauch eingetragen.

Nun haben wir eine Urkunde gemacht, wonach das Nießbrauch jetzt gelöscht wird Zug um Zug ein Wohnrecht eingetragen wird und als Entschädigung für die Löschung des Nießbrauchredchtes die eingetragenen Verbindlichkeiten nach Ablauf der Sollzinsbindung von dem Kind übernommen wird durch Neufinanzierung und Ablösung des Darlehens.

Nun meine Frage, wie rechne ich ab?!

Ich würde an sich eine 2,0 abrechnen.

den Wert des Nießbrauchrechts und den Wert der übernommenen Verbindlichkeiten gegenüberstellen und den höheren Wert ansetzen.

Was mach ich mit dem Wert des Wohnrechtes, ist er auch eine Gegenleistung zum Nießbrauch? Wird er auf die Höhe der Verbindlichkeiten angerechnet?


Bin gerade etwas ratlos.

Vielleicht hat jemand einen Tip :)
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
Martin Filzek
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#2

07.01.2020, 12:40

Plumbum hat geschrieben:
07.01.2020, 08:59
Guten Morgen zusammen,

ich habe ein Abrechnungsproblem. Seinerzeit haben Eltern Ihr Eigentum auf das Kind übertragen. Verbindlichkeiten wurden nur dinglich übernommen. Als Gegenleistung wurde ein Nießbrauch eingetragen.

Nun haben wir eine Urkunde gemacht, wonach das Nießbrauch jetzt gelöscht wird Zug um Zug ein Wohnrecht eingetragen wird und als Entschädigung für die Löschung des Nießbrauchredchtes die eingetragenen Verbindlichkeiten nach Ablauf der Sollzinsbindung von dem Kind übernommen wird durch Neufinanzierung und Ablösung des Darlehens.

Nun meine Frage, wie rechne ich ab?!

Ich würde an sich eine 2,0 abrechnen.

den Wert des Nießbrauchrechts und den Wert der übernommenen Verbindlichkeiten gegenüberstellen und den höheren Wert ansetzen.

Was mach ich mit dem Wert des Wohnrechtes, ist er auch eine Gegenleistung zum Nießbrauch? Wird er auf die Höhe der Verbindlichkeiten angerechnet?

Erste Frage: Ja, ergibt sich doch so aus dem mitgeteilten Sachverahlt.
Zweite Frage: Nein, wieso denn? Es sind doch zwei verschiedene Gegenleistungen für die Aufgabe des vollständigeren Nießbrauchrechts, die man dann m. E. wie immer bei mehreren Gegenleistungen einer Partei zusammen rechnet und sie dann mit der Leistung der anderen Partei (hier Nießbrauch der Eltern) vergleicht, um dann nach § 97 III den höheren Wert als Geschäftswert zu nehmen.



Bin gerade etwas ratlos.

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Plumbum
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#3

07.01.2020, 13:46

Vielen lieben Dank :)
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