Ehevertrag mit Erb- und Pflichtteilsverzicht

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JB86
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#1

10.12.2019, 16:52

Hallo,

habe hier oben erwähnten Vertrag vorliegen und weiß mal wieder nicht wie ich abrechnen soll. Der Vertrag hat folgenden Inhalt, zusammengefasst:

Güterstand ist Zugewinngemeinschaft.

Ehevertrag
1. Beschränkungen der Vergügungsmacht über das Gesamtvermögen §§ 1365, 1369 BGB gelten nicht mehr.
2. Kein Zugewinnausgleichsanspruch wenn Güterstand beendet wird.
3. Keine Entschädigung für Verzicht auf Aussicht auf Zugewinnausgleich.

Erb- und Pflichtteilsverzicht
Jeder verzichtet gegenüber dem anderen auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht.

(Kinder sind scheinbar keine vorhanden, werden zumindest nicht erwähnt).

Mehr steht nicht drin, es ist nicht viel kürzer als der eigentliche Text :sad: Ich habe noch nicht mal Angaben zum Vermögen :motz
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larifari
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#2

11.12.2019, 05:41

JB86 hat geschrieben:
10.12.2019, 16:52
Ich habe noch nicht mal Angaben zum Vermögen :motz
Ohne Vermögensangaben dürte die Abrechnung schwierig werden.

Wie ist Ziffer 3 zu verstehen?
JB86
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#3

11.12.2019, 09:56

larifari hat geschrieben:
11.12.2019, 05:41
JB86 hat geschrieben:
10.12.2019, 16:52
Ich habe noch nicht mal Angaben zum Vermögen :motz
Ohne Vermögensangaben dürte die Abrechnung schwierig werden.
Sag das mal meinen Vorgesetzten :motz Aber die kriege ich noch raus.
Wie ist Ziffer 3 zu verstehen?
Keine Ahnung, keiner von den Ehepartner soll eine Entschädigung dafür erhalten, dass er auf die Aussicht auf einen Zugewinnausgleich verzichtet. :lol: So stehts drin, mehr nicht.
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#4

11.12.2019, 10:31

Ok, den Wert des Vermögens (vermutlich gemeinsamen Vermögens) habe ich in der Akte gefunden, ist 330.000,00 €.
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larifari
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#5

12.12.2019, 06:18

Dann würde ich (wenn sich aus der Akte nicht noch Schulden ergeben) als Geschäftswert zugrundelegen:
für 1. einen Geschäftswert in Höhe von 99.000,00 € (30 % des Vermögens gem.§ 51 Abs. 2 GNotKG),
für 2. und 3. zusammen einen Geschäftswert in Höhe von 330.000,00 € (§ 100 Abs. 1 GNotKG).

Für den Erb- und Pflichtteilsverzicht müsste man noch mal gucken, wie denn das jeweilige Erbrecht aussieht, sind tatsächlich keine Abkömmlinge vorhanden, leben die Eltern noch? Die gegenseitigen Verzichte wären grundsätzlich gegenüberzustellen und der höherwertige Verzicht als Geschäftswert zugrundezulegen; vermutlich wirst Du hier aber von dem hälftigen Gesamtvermögen, also von 165.000,00 € ausgehen und danach die Erbquote berechnen.
JB86
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#6

12.12.2019, 14:35

Danke erstmal für die Antwort :wink1
Erbquoten berechnen, damit muss ich mich erstmal auseinandersetzen :ka
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JB86
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#7

03.01.2020, 11:21

Huhu und frohes neues Jahr 43

Nochmal zu der Sache: Ich habe jetzt endlich rausbekommen, dass jeder der Ehepartner 2 Kinder aus früherer Ehe hat. Also wäre der Erbteil jeweils 1/2 neben den Kindern würde ich sagen. Der Pflichtteil also 1/4 = 82.500,00 € bei beiden gleich. Bei unterschiedlichen Verzichten müsste ich doch dann den höheren Verzicht nehmen, richtig? Muss ich jetzt als Wert den Erbverzicht von 165.000,00 € nehmen oder den Pflichtteil von 82.500,00 €? Oder zusammenrechnen, was ich nicht glaube? Bin mir hier noch nicht ganz sicher?
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Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#8

05.01.2020, 19:46

Hier auch von mir noch einige Anmerkungen zur kostenrechtlichen Lösung des Falls, soweit sie aufgrund der kurzen Angaben zum Sachbverhalt möglich sind (besser wäre der vollständige Wortlaut, vgl. Hinweise bei www.filzek.de zum entgeltlichen Notarkosten-Dienst):

In #5 Abs. 1 schlägt Larifari vor, neben 30 % für die Aufhebung der Verfügungsbeschränkung zusätzlich noch den vollständigen Wert für die Urkundeninhalte zu 2 und 3 zugrunde zu legen = 130 % vom modifizierten Reinvermögen nach § 100.
Maximal dürfte aber nur 1 x 100 % anzusetzen sein, vgl. auch Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 578 ff. und Kommentare zu § 100.

Die Bewertug als Ehevertrag nach § 100 Abs. 1 mit 100 % würde auch voraussetzen, dass es sicih bei den auszugsweise wiedergebenen Regelungen wirklich um einen Ehevertrag i.S.v. § 100 Abs. 1 handelt und nicht nur um einzelne Regelungen, die dann nach § 100 Abs. 2 geringer zu bewerten wären (§ 100 Abs. 2 wäre dann auch die genauere Norm für den Wert der Verfügungsbeschränkungen statt des oben bei larifari genannten § 51 Abs. 2). Zu dieser Problematik und Abgrenzung hat Wudy in notar 7-8/2019 S. 254, 264 von Entscheidungen des LG Düsseldorf Beschl. v. 5.11.200187 Az. 19 OH 8/18 in NotBZ 2019, 197 und LG Frankfurt/Oder Beschl. vom 1.10.2018 Az. 19 OH 2/16 berichtet. Alles schwierige Fragen, auszugsweise zitiert aus dem genannten Wudy-Aufsatz S. 261 unter Überschrift XV. 4: Gütertrennung in Scheidungsvereinbarung als unnötige Kosten: "...Demgegenüber wäre eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 3 S. 2 BG kostengünstiger ... Das LG Frankfurt (Oder) hat entschieden, dass es einen Verstoß gegen das Gebot der Vermeidung unnötiger Kosten darstellen kann, wenn der Notar in der Scheidungsvereinbarung statt einer billigeren Vereinbarung nach § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB eine teurere Gütertrenung vorsieht, obwohl kein rechtlicher Sicherheitsgewinn aus der teureren Gütertrennung ersichtlich ist."

Entsprechend stellt sich die Frage zur Bewertung des Erb- und Pflichtteilsverzichts dann auch: Müsste nicht wegen des Verzichts auf Zugewinnausgleichsansprüche auch davon ausgegangen, dass das zusätzliche 1/4 für Ehegatten zum Ausgleich des Zugewinns nach diesem Vertrag nicht wegfällt, so odass der Erbteil des Ehegatten nicht 1/2 sondern nur 1/4 des jeweiligen modifizierten Reinvermögens i.S.v. §§ 100, 102 ausmacht (wobei nach § 95 die Beteiligten noch gefragt werden könnten, wie genau sich denn das bisher nur angegebene gemeinsame Reinvermögen auf die einzelnen Ehepartner verteilt, damit man genauer weiß, was genau der höherwertige Anteil des Erb- und Pflichtteilsverzichts wert ist?). Der Erbverzicht zusammen mit dem Pflichtteilsverzicht ist natürlich nur insgesamt ein mal nach dem höheren Wert des Erbverzichts und nicht gesondert zu bewerten.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#9

06.01.2020, 08:52

Guten Morgen,

danke Herr Filzek. Das mit den 1/4 auf Grund des Verzichts auf Zugewinnausgleich macht Sinn, werde ich so ansetzen.

Das mit den nur einmal 100% ansetzen für den Ehevertrag hatte ich auch vor so abzurechnen, dazu hatte ich etwas gefunden in Notarkostenberechnung von Diehn, das hatte ich nur nicht mehr hier erwähnt. :wink1
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