WE-KV + Wohngeld - ZVU

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Nighty
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#1

02.12.2019, 18:00

Hilfe, stehe gerade auf dem Schlauch, da lange nicht gehabt. Kenne mich eher im Gesellschaftsrecht aus :oops: Ich habe einen normalen WE-KV abzurechen. In diesem wurde gleichzeitig die Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Käufers unter das monatliche Wohngeld beurkundet. Die HV hat das Recht, sich jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen zu lassen. Muss ich hier als Gegenstandswert den Kaufpreis + Wohngeld x 12 nehmen oder nicht? Danke für Eure Hilfe.
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Jacob Böhme - Mystiker u. Philosoph
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#2

02.12.2019, 19:02

Zunächst rätsele ich über die unverständliche Abkürzung HV. Vielleicht weil du häufiger imi Gesellschaftsrecht zu tun hast versehentlich HV für Hauptversammlung statt wohl gemeint Wohnungseigentümergemeinschaft oder Verwalter geschrieben?
Dann gibt es im Notariat auch keinen Gegenstandswert (= Geschäftswert). Und wehalb das monatliche Wohngeld x 12 nur? Wiederkehrende Leistungen siehe § 52, bei unbestimmter Laufzeit zehnfacher Jahresbetrag.

Zur Frage selbst wollte ich eigentlich erst schreiben, das sei sehr selten und ungewöhnlich und schwer zu entscheiden, da es ja neben dem Rechtsverhältnis Kauf zwischen Verkäufer und Käufer dann auch Erklärungen des Käufers zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft / Verwalter für die Zukunft enthält, so dass schwer zu entscheiden ist, ob es gegenstandsgleich oder gegenstandsverschieden ist (vgl. §§ 35, 86 gegenüber §§ 110 f. und Kommentarliteratur). Für en Fall, dass die Zwangsvollstreckungsunterwerfung die evtl. notwendige Verwalterzustimmung erleichtern soll, könnte man an gegenstandsgleich denken. Ebenso gut wäre aber die Annahme eines anderen Rechtserhältnisses vertretbar.
Beim Aufschlagen von Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 3622 ff., 3624 sehe ich, dass die für den geschildeten Fall von Gegenstandsgleichheit ausgehen (mit Fußnotennachweis KG sechziger Jahre) und schließe mich einstweilen mal der Meinung an. Wenn ich Zeit finde gucke ich gelegentlich noch mal in andere Kommentare und Anleitungsbücher, ob ich gegenteilige Ansichten finde und würde michi dann noch mal melden, soweit es sichi nicht durch weitere Stellungnahmen hier oer eigene Nachforschungen bei Euch und Hinweis darauf hier dann inzwischen erledigt haben sollte.
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Nighty
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#3

02.12.2019, 20:49

danke für die schnelle Antwort. Ja, ich meine mit HV - Hausverwalter. Entschuldigung ;)
ok, ich habe gegenstandsgleich abgerechnet wie unten beschrieben.
Schönen Abend :)
:thx
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#4

04.12.2019, 22:38

So, falls es noch von Interesse ist, ich habe die Lösung, hatte mit Dr. Diehn Kontakt aufgenommen, seine Antwort hierzu:

"Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung hinsichtlich der Wohngeld ist m.E. eindeutig ein eigenständiges Rechtsverhältnis, das gesondert zu bewerten ist, und zwar mit einer 1,0-Gebühr aus dem 10-fachen Jahreswert (unbestimmte Dauer). Dann Vergleichsberechnung nach § 94 Abs. 1."

Mein Chef fand allerdings den 10fachen Jahreswert zu hoch, sodass wir wie von mir bereits angemacht, den einfachen Jahreswert genommen haben.
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