Beratungsgebühr Vorsorgevollmacht u. Patientenverfügung

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JB86
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#1

28.11.2019, 10:37

Guten Morgen, :wink1

ich soll eine Beratungsgebühr abrechnen für eine Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung für Eheleute. Vermögen 1. Mio.

Ich würde die 24201 abrechnen, eine 0,5 Gebühr.
Wäre der Wert für die Beratung dann genauso zu berechnen wie für die Beurkundung der Vollmacht?
Und müsste ich dann zweimal die 24201 abrechnen, da Eheleute? Oder gibt es eine Erhöhungsgebühr für die Beratungsgebühr?
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
JB86
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#2

29.11.2019, 11:44

Herr Filzek? Bild
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Sera
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#3

29.11.2019, 12:07

Ich bin zwar nicht Herr Filzek, aber ich kann vielleicht trotzdem helfen :wink1

Der Streifzug (12. Auflage Rn 351) sagt, dass die Wertvorschrift für das jeweilige Geschäft i. v. m. § 36 GNotKG bei einer Beratung maßgeblich ist.

Also in deinem Fall die Hälfte des Vermögens für die Vorsorgevollmacht = 0,5 Gebühr aus 250.000,00 € (gehe davon aus, dass jeder Ehegatte 500.000,00 € der Million hat). Zuzüglich Wert der Patientenverfügung natürlich (wir nehmen immer 5.000,00 € für die PV... evtl. möchte dein Chef aber einen anderen Wert nehmen - liegt in seinem Ermessen).

Von einer Erhöhungsgebühr ist mir nichts bekannt. Und ich würde die Gebühr denke ich auch nur ein mal abrechnen, wenn jetzt nicht ganz speziell zu zwei unterschiedlichen Vorsorgevollmachten/Patientenverfügungen beraten wurde (meistens sind die VV/PV ja identisch, bis auf evtl. die Bevollmächtigten).
JB86
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#4

29.11.2019, 12:23

Erstmal Danke :wink1

Meinst du dann aber trotzdem nur aus dem halben Wert des Vermögens 500.000,00 €, auch wenn ich nur einmal die Beratungsgebühr abrechne? Beide wurden ja gemeinsam beraten und es würden ja auch zwei Vollmachten entstehen.
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Sera
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#5

29.11.2019, 12:45

Da hatte ich einen Denkfehler. :oops:

Du hast Recht. Eine 0,5 Gebühr aus 500.000,00 € für die Hälfte des Vermögens beider Ehegatten.
JB86
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#6

29.11.2019, 13:17

Ok, danke :wink1
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Martin Filzek
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#7

29.11.2019, 14:48

Habe die Fragen und Diskussionsverlauf erst jetzt gesehen und will auch gar nichts an dem bisherigen wohl verretbaren Ergebnis kritisieren.
Nur ergänzend auf zwei bis drei Dinge noch hinweisen, die durch die zusammegnefasste Sachverhaltsschilderung noch unklar geblieben sind und noch nicht bisher ausdrücklich bei den Fragen und Antworten erwähnt waren:
Das Ermessen bei der Beratungsgebhür besteht ja sowhl beim Gebührensatz (zwischen 0,3 und 0,5 - in Frage ist wie selbstverständlich von 0,5 ausgegangen, was natürlich vertretbar ist, aber dann eine mindestens durchschnittlich intensive umfassende Beratung voraussetzt, sonst kämen auch 0,45, 0,4 o. Ä. als Gebührensatz in Betracht),
wie schon erwähnt kann § 36 Abs. 1 auch beim Wert für die Beratung berücksichtigt werden und auch insoweit wären theoretisch Abschläge vom Wert wie er bei Beurkundung festzusetzen wäre (o.a. "Vermögenswert" von 500.000 Euro plus Wert Patientenverfügung, i.d.R. 5.000 Euro je Person) denkbar. Aber eine Orientierung genau am Wert der auch bei Beurkundung bzw. Entwurf dann angefallen wäre, ist natürlich auch im Rahmen des Ermessens, maximaler Wert dann also 500.000 Euro plus 10.000 Euro.
Die Frage, ob zwei separate Gebühren für Beratung jedes der einzenen Ehegatten (was teurer würde als nur eine Beratungsgebühr aus Gesamtwert) oder ob nur eine Gebühr aus Gesamtwert ist auch diffizil und vielleicht vom Verlauf der Beratung abhängig. Wenn von Anfang an - was ja vertretbar wäre und eigentlich der Normalfall - die Beurkundung in mindestens zwei separaten Urkunden geplant gewesen wäre (aber wer weiß das schon?) wäre es zur Erzielung der "maximalen" Kosten eines Notars natürlich auch vertretbar, zwei separate Beratungsgebühren abzurechnen.
Schließlich noch - rein vorsorglich - zum angegebenen Vermögenswert: Insoweit könnte überprüft werden, ob tatsäclich der nach § 38 maßgebliche Aktivvermögenswert angegeben wurde, und nicht - wie in zahlreichen Fällen der Notarpraxis, wo auf diese Unterschiede nicht geachtet wird oder sie unbekannt sind - der "Reinwert" des Vermögens, den Beteiligte ohne Aufkärung über die maßgebliche Bezugsgröße für § 98 leicht nennen würden. Wie schon mal andernorts berichtet, wird dieses weit verbreitete Missverständnis über den maßgeblichen Wert bei Vorsorgevollmachten sogar durch ein hessiches Landgericht (LG-Präsident) "gefördert", indem dieser bei Notarkostenprüfungen zu seinem Prüfungsbericht einige Muster von angeblich mustergültigen Kostenberechnungen zur O>rientierung beifügt, wo im Fall einer Vorsorgevollmacht bei der Zusammenstellung der Werte von "angegebenes Reinvermögen .... Euro" die Rede ist!

Im konkreten Fall dürfte mit dem bisherigen Bewertungsvorschlag das Ermessen des Notars ein mal vollständig zugunsnten des Notars (0,5-Gebühr aus Rahmen 0,3 - 0,5) ausgereizt sein, bei dem Wert (obige Hinweise zum Aktvwert berücksichtigt) bis auf den winzigen Anteil des Wertes der zusätzlichen Patientenverfügungen, so dass es vielleicht schon angebracht erscheint, wenigstens bei der Addition der Werte für nur eine Beratungsgebühr insgesamt den Betreiligten den kleinen Degressionsvorteil zukommen zu lassen. Ist aber alles aus der Ferne nur schwerer einzuschätzen, als für den Notar selbst, der ja den Umfang der Beratung und Dauer usw. und Bedeutung der Sache besser kennt.
Jedenfalls kommt psychologisch nur eine Rechnung aus Gesamtwert wahrscheinlich auch besser an bei den Beteiligten als zwei separate Beratungsgebühren. Evt. noch Hinweis auf mögliche Anrechnung im Falle baldiger Beurkundung in den nächsten 6 Monaten aufnehmen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
JB86
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#8

29.11.2019, 15:29

Hallo und danke für die ausführliche Antwort! :wink1

Ich würde auch zu einer Beratungsgebühr nach dem Wert 500.000,00 € + 10.000,00 € tendieren. Ich würde allerdings auch weniger als die 0,5 Gebühr ansetzen. Der Wert von 1 Mio. ist allerdings vom Chef geschätzt, da die Mandanten sich weigern, den Wert des Vermögens mitzuteilen. Die Sache ist etwas kompliziert, es gibt da ein paar Meinungsverschiedenheiten zwischen Mdt. und Chef hinsichtlich Beratung bezgl. Vorsorgevollmacht stattgefunden oder nicht :roll: Aber das ist nicht mein Problem, ich muss von "stattgefunden" ausgehen :lol:
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