Zustimmungserklärung Wert

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JB86
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#1

19.11.2019, 15:34

Guten Tag :)

Ich habe hier folgende Zustimmungserklärung vorliegen:

"Mit Kaufvertrag vom ... - UR-Nr.: ... des Notars ... - wurde das Grundstück … in … von meiner Mutter … an die Eheleute … verkauft.

Eigentümer der Grundbesitzung sind meine Eltern …. . Mein Vater ist verstorben und aufgrund des notariellen Testamentes vom … - UR-Nr.: ... des Notars ... allein beerbt worden durch meine Mutter, ..., als befreite Vorerbin.

Als Nacherben sind testamentarisch eingesetzt worden zu einem 3/4 Anteil ich, Hr. A, sowie mein Neffe, Hr. B, zu 1/4 Anteil.

Des Weiteren wurde ich, Hr. A, in dem Testament zum Testamentsvollstrecker bestimmt, ebenfalls mit der Aufgabe, das meinem Neffen zugewandte Vermögen entgegenzunehmen und zu verwalten.

Daher stimme ich hiermit für mich selbst als Nacherben sowie für meinen Neffen, Hr. B, als Testamentsvollstrecker dem Kaufvertrag vom … URNr.: ... des Notars ... - zu und genehmige vorsorglich alle darin durch meine Mutter … abgegebenen Erklärungen vollinhaltlich."


Normalerweise richtet sich der Wert für eine Zustimmung ja nach der Hälfte des Werts für die Beurkundung des Geschäfts, auf das sich die Zustimmungserklärung bezieht, hier also der Kaufpreis 350.000,00 €, daher 175.000,00 €, richtig? .
Wäre hier aber jetzt die Hälfte des Anteils des Nacherben anzusetzen?
Da Herr A aber für sich und den Neffen zustimmt, wäre es ja dann trotzdem die Hälfte des Gesamtwerts oder? Also doch eine 24101 KV aus 175.000,00 €?
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
JB86
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#2

19.11.2019, 16:30

Jetzt ist mir noch was aufgefallen: Es gibt doch nur die 25100 für die Zustimmungserklärung, nicht die Entwurfsgebühr, oder? Auch wenn wir den Entwurf gefertigt haben.
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Martin Filzek
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#3

19.11.2019, 17:39

Ja, nach der Vorbem. 2.2 Abs. 2 KV GNotKG entsteht für den Entwurf die (evtl. auch aus anderen Gründen ein mal wegen § 93 GNotKG) entstandene Vollzugsgebühr 22110 (0,5) und der Entwurf ist davon umfasst.
Die U.-Begl. (KV 25100 mit 0,2, entsteht unstreitig zusätzlich auch bei dem Notar, der im Rahmen des Vollzugs entworfen ha) hat nach §§ 121, 98 dann den halben Wert wie schon vorgeschlagen, wenn Herr A zugleich für sich und den anderen Erben und auch als Testamentsvollstrecker zugestimmt hat.
Herzliche Grüße an alle. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
JB86
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#4

19.11.2019, 19:37

Dankeschön, werde ich morgen so machen :wink1
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
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