Aufgebotsverfahren
Verfasst: 24.10.2019, 11:21
Huhu
Wir haben hier einen Kaufvertrag. Im KV steht bereits drin, dass ein Hypothekenbrief nicht mehr auffindbar ist und ein Aufgebotsverfahren eingeleitet werden muss. Daher sollten 5.000,00 € vom Kaufpreis auf ein Notaranderkonto gezahlt werden. Nach Vorlage des Ausschließungsbeschlusses und erfolgt Löschung sollen von den hinterlegten 5.000,00 € zunächst unsere Gebühren für das Aufgebotsverfahren und die Kosten des Notaranderkontos entnommen werden, der Rest sodann ausgezahlt werden. Wir haben daher das Aufgebotsverfahren eingeleitet und vorher zwei eidesstattliche Versicherungen für die Verkäufer vorbereitet. Diese wurden allerdings nur von den Verkäufern unterschrieben, es ist keine Unterschriftsbeglaubigung erfolgt.
Ich bin mir mal wieder nicht sicher. Die Durchführung des Aufgebotsverfahren ist doch Vollzugshandlung nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder nicht? Da ich hier für andere Vollzugstätigkeiten schon die volle 0,5 Gebühr abgerechnet habe, fällt dann nichts mehr extra an oder?
Und für die Fertigung der eidesstattlichen Versicherungen gibt's da nichts? Ich dachte erst an die 24101, aber in der Vorbemerkung 2.2 Abs. 2 steht ja, dass wenn eine Gebühr nach diesem Abschnitt entsteht (wäre ja doch dann die Vollzugsgebühr für das Aufgebotsverfahren), fällt keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs an.
Kann es sein, dass ich hier nichts mehr abrechnen muss, abgesehen von den Verwahrgebühren? (Vollzugsgebühr ist ja bereits i.H.v. 0,5 abgerechnet)
Wir haben hier einen Kaufvertrag. Im KV steht bereits drin, dass ein Hypothekenbrief nicht mehr auffindbar ist und ein Aufgebotsverfahren eingeleitet werden muss. Daher sollten 5.000,00 € vom Kaufpreis auf ein Notaranderkonto gezahlt werden. Nach Vorlage des Ausschließungsbeschlusses und erfolgt Löschung sollen von den hinterlegten 5.000,00 € zunächst unsere Gebühren für das Aufgebotsverfahren und die Kosten des Notaranderkontos entnommen werden, der Rest sodann ausgezahlt werden. Wir haben daher das Aufgebotsverfahren eingeleitet und vorher zwei eidesstattliche Versicherungen für die Verkäufer vorbereitet. Diese wurden allerdings nur von den Verkäufern unterschrieben, es ist keine Unterschriftsbeglaubigung erfolgt.
Ich bin mir mal wieder nicht sicher. Die Durchführung des Aufgebotsverfahren ist doch Vollzugshandlung nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder nicht? Da ich hier für andere Vollzugstätigkeiten schon die volle 0,5 Gebühr abgerechnet habe, fällt dann nichts mehr extra an oder?
Und für die Fertigung der eidesstattlichen Versicherungen gibt's da nichts? Ich dachte erst an die 24101, aber in der Vorbemerkung 2.2 Abs. 2 steht ja, dass wenn eine Gebühr nach diesem Abschnitt entsteht (wäre ja doch dann die Vollzugsgebühr für das Aufgebotsverfahren), fällt keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs an.
Kann es sein, dass ich hier nichts mehr abrechnen muss, abgesehen von den Verwahrgebühren? (Vollzugsgebühr ist ja bereits i.H.v. 0,5 abgerechnet)