Rückabwicklung eines Kaufvertrages

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JanaJgr
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#1

17.10.2019, 16:01

Hallo,

ich soll eine Akte abrechnen, wo der Kaufvertrag rückabgewickelt worden ist. Die "normalen Kosten" für den Kaufvertrag wurden abgerechnet und auch beglichen. Ich weiß, dass ich noch 2 Treuhandgebühren abrechnen muss und einen Teil der Vollzugsgebühr.

Meine Frage ist nun, ob ich noch eine Gebühr für die Rückabwicklung ansich bekomme...

Kann mir dass jemand sagen?

Vielen Dank schonmal :)
Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

17.10.2019, 19:53

JanaJgr hat geschrieben:
17.10.2019, 16:01
Hallo,

ich soll eine Akte abrechnen, wo der Kaufvertrag rückabgewickelt worden ist. Die "normalen Kosten" für den Kaufvertrag wurden abgerechnet und auch beglichen. Ich weiß, dass ich noch 2 Treuhandgebühren abrechnen muss und einen Teil der Vollzugsgebühr.

Was sind "normale(n) Kosten" gewesen? Nur die Beurkundungsverfahrensgebühr? Oder auch schon entstandene oder vorschussweise berechnete Betreuungsgebühren für Überwachung Fälligkeitsvoraussetzungen und / oder Überwachung Auflassungssperre? Letztere z. B. isgt m. E. auch dann entstanden, wenn letztlich nicht die Eigentumsumschreibung beantragt wurde, da ja so lange die Nichtherausgabe der Auflassung überwacht wurde (streitig).


Meine Frage ist nun, ob ich noch eine Gebühr für die Rückabwicklung ansich bekomme...

Wer immer sich nach den mageren Angaben eine Antwort zutraut, müsste schon genauer wissen, was genau unter "Rückabwicklung" zu verstehen ist, d. h. was genau dazu evtl. beurkundet wurde. Ebenso ob der Vertrag schon vollständig erfüllt war (vgl. Notarkasse München, Streifzug .... 12. Aufl. 2017, Rn. 1127 ff., 130; oder Diehn, Notarkostenberechnungen 5. Aufl. 2017, Rn. 387 ff.), denn davon hängt ob, ob für eine etwaige Aufhebungsvertragsbeurkundung die KV 21102 Nr. 2 mit 1,0 Gebührensatz entsteht oder die 21100 mit 2,0, ebenso ob zusätzlich Schadensersatzregelungen mit beurkundet wurden (vgl. Diehn a.a.O. Rn. 393 ff.). Nur einen Begriff in den Raum schmeißen mit "Rückabwicklung" und dazu dann fragen, welche Kosten krieg ich jetzt, funktioniert leider nicht.
Wenn ich gerade die genannten Abschnitte in Streifzug a.a.O. und Diehn a.a.O. vergleiche, fällt mir noch auf, dass bei Diehn wohl immer von 2,0 bei Aufhebungsverträgen ausgegangen wird (Rn. 389 ff., 391 - bei Notarkasse hingegen nur dann, wenn schon die Auflassung im Grundbuch vollzogen war (Rn. 130). Scheint also eine schwierige Zweifelsfrage zu sein.
Erinnere mich auch in Waldner, GNotKG für Anfänger (momentan nicht greifbar), gelesen zu haben, dass es wohl auch "billigere" Lösungen gibt, wo formfrei aufgehoben wird und dann nur die Löschung einer evtl. eingetragenen Auflassungsvormerkung wieder bewilligt wird ... vielleicht wissen es andere User hier aufgrund eigener Fälle und Abrechnung dazu genauer und können schon jetzt ergänzende alternative Hinweise geben? Ansonsten würde ich raten, noch Näheres zum Sachverhalt, gestellten oder zurück genommenen Anträgen, Inhalt nach dem Kaufvertrag folgender ergänzender / aufhebender Urkunden usw. noch mitzuteilen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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