Finanzierungsgrundschuld

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fury02
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#1

16.10.2019, 11:28

Im Rahmen einer Finanzierungsgrundschuld kommt neben der Gebühr 21200 ja auch die Betreuungsgebühr für die Einholung der Bestätigung des Gläubigers, dass er die aufgrund des Kaufvertrages erklärte Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruches beachten wird, in Betracht.
Die Gläubiger sind jetzt aber wohl auch vermehrt dazu übergegangen, eine solche Bestätigung schon vorab abzugeben, z.B. " Wir bestätigen Ihnen, Sicherungsabrede und Zahlungsansweisung gem. § 16 des uns vorliegenden Kaufvertrages zu beachten."
Mich würde interessieren, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist.
Nach meiner Meinung fällt die Gebühr trotzdem an, da es sich nicht um einer unwiderrufliche Erklärung handelt und ich deshalb gleichwohl die Abtretung anzeigen muss, wofür dann schon die Gebühr entsteht. Oder liege ich da falsch?
Martin Filzek
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#2

16.10.2019, 14:05

Ganz überwiegend würden Experten sagen, dass du mit dieser Meinung nicht Recht hast. Das tut mir natürlich unendlich leid, denn es widerstrebt mir, etwas gegen zusätzliche Gebühren für Notare vorzubringen, und dennoch ist es aber natürlich hilfreich, von der Erhebung zweifelhafter 'Gebühren eher abzuraten, da dies häufig zu mehr Nachteilen führt als der Mehrbetrag an Gebühren, falls sie bezahlt würden (und ggf. nicht vom Kostenschuldner oder Kostenprüfer mangels Zeit für die Prüfung beanstandet würden).
Das Ganaze zu begründen ist hier im Rahmen dieses Forums angesichts der Kompliziertheit der Fragen nicht einfach. Ausführlich mit der Frage beschäftigt hat sich Kersten in seiner Anm. zu OLG Bamberg, Beschl. vom 30.01.2019 1 W 4/19 (nach dieser Entscheidung entsteht die Gebühr, allerdings in einem Fall, wo vorher nicht die Bank von sich aus darauf hingewiesen hat, dass ihr die Einschränkung der Sicherungsabrede bekannt ist) in ZNotP 2019 Heft 7/8 S. 315 ff., 317 - 319

Aus Urheberrechtsgründen kann ich nicht die ganzen erhellenden Ausführungen von Kersten auf fast zwei DIN A 4-Seiten in der Anm. zu der Entscheidung wiedergeben. Wesentlicher Gedanke wohl die Beschäftigung mit BGH Beschl. 21.04.2016 Az. V ZB 13/15 = NJW-RR 2016, 1295 und diverser Fachliteratur, wonach es so zu sehen ist, dass die Annahme bei der in der Praxis vorherrschenden Einschränkung sowohl im Kaufvertrag als auch in der Grundschuld ohnehin nur die Annahme mit der eingeschränkten Zweckerklärung zulässt. Folglich heißt es dann, auszugsweise zitiert, am Ende der Anm.:
"Es bedarf daher nach der obigen BGH-Entscheidung keiner eine B'etreuungsgebühr nach Nr. 22200 Nr. 5 KV GNotKG auslösenden "Anzeige" des Notars zur Beachtung der Sicherungsabrede (Waldner, GNotKG für Anfänger, Rn. 105) ... bzw. ein entspr. Hinweis in dem Anschreiben an die Grundschuldgläubigerin bei der Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde löst nicht die Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Nr. 5 KV GNotKG aus; in diesem Sinne jedenfalls bei einer vorherigen Gläubigerbestätigung im Vorfeld der Grundschuldbestellung Leipziger GNotKG / Harder, Nr. 22200 KV Rn. 50 b; Korintenberg/Tiedtke, Nr. 22200 KV Rn. 28; Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts, Rn. 597; Wudy, notar 2015, 240, 248."

Wird natürlich auch kurz umrissen bei den halbltägigen Seminaren zum Notarkosten-Recht in sechs Städten ab 23.10.2019 in Berlin und danach bis 20.11.2019 (Hamburg) in fünf anderen Orten, oder beim 2-tägigen Intensivkurs Notarkostenberechnung vom 14. - 15. Nov. 2019 in 25774 Lehe (siehe auf u.a. W'ebsite filzek.de oder oben in Rubrik Fort- und Weiterbildung). natürlich nur neben vielen anderen wichtigen Fragen, wo zum Teil häufig zu wenig aus zu geringen Werten berechnet wird und Überblick zur jüngsten Rechtsprechung und Literatar, auch zu anderen Fragen, bei denen Prüferbeanstandungen und damit verbunden Arbeitsaufwand bei evtl. Rückerstattungen und Nachforderungen drohen könnten.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
fury02
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#3

17.10.2019, 07:45

Vielen Dank für die Info. Ich werde schauen, dass ich mir die Entscheidungen einmal besorge :thx
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