Löschungen im Kaufvertrag

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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tamitoma
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#1

30.09.2019, 14:58

Hallo,
ich brauche mal wieder Eure Hilfe. Auf die Schnelle habe ich keine Lösung im Forum - und auch in keiner Kommentierung - gefunden.

Es geht vorliegend um einen Kaufvertrag, in dem folgende Löschungen bewilligt und beantragt werden:

O.g. Grundstück ist im Grundbuch von ... , Blatt 1733, Flur 11 Nr. 462 (= Kaufgegenstand) in Abteilung II lfd. Nr. 5/6 mit einer Grunddienstbarkeit für die xxx – Entwässerungsrecht ... - belastet.
Die Erschienenen bewilligen und beantragen hiermit die Löschung der in Abt. II, lfd. Nr. 5/6 des Grundbuchs von ... Blatt 1733 eingetragenen Dienstbarkeit bei dem Grundstück Gemarkung ... Flur 11 Nr. 462.
Des Weiteren besteht in Abteilung III lfd. Nr. 26 und 27 jeweils eine Grundschuld ohne Brief in Höhe von ... Euro, abgetreten an die X-Bank.
Die Erschienenen bewilligen und beantragen hiermit die Löschung der in Abt. III lfd. Nr. 26 und 27 des Grundbuchs von ... Blatt 1733 eingetragenen Rechts bei dem Grundstück Gemarkung Niederschelden Flur 11 Nr. 462.


Da ich ja dadurch keine Pfandfreigaben einholen muss, stellt sich für mich die Frage, ob ich gleichwohl die Vollzugsgebühr bekomme. Oder fallen die Löschungen unter gebührenfreie Nebengeschäfte?

Es wäre nett, wenn mir jemand helfen könnte.

Viele Grüße
tamitoma
Martin Filzek
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#2

30.09.2019, 16:29

Es ist ja so, dass nicht nur bei Einholung von Pfandfreigabeerklärungen die Vollzugsgebühr entstehen kann, auch bei Anforderung von Löschungsunterlagen (wie z. B. von den Berechtigten oder Gläubigern die Löschungsbewilligung) würde die volle (0,5) Vollzugsgebühr KV 22110 (siehe Nr. 9, daneben gibt es in Nrn. 1 - 11 noch zehn andere Möglichkeiten die Vollzugsgebühr zu verdienen, die wegen >§ 93 je Beurkundungsverfahren aber insgesamt nur ein mal entsteht, vgl. auch Begrenzungen nach Nrn. 1 und 2 und Nr. 3 in KV 21111 und 21112).
Oder ist es so, dass die Löschungsunterlagen von den Beteiligten gleich mitgebracht wurden und nicht vom Notar anzufordern sind? Der Fall ist streitig, einige nehmen an, dass das Einreichen dann gebührenfrei ist (Notarkasse München), andere (z. B. Diehn) gehen davon aus, dass auch dann ein Prüfen des Notars erforderlich ist und die Vollzugsgebühr trotzdem entsteht.
Für die Einholung behördlicher Genehmigungen wird wahscheinlich mindestens KV 22110, 22112 entstehen mit 50 Euro je Einholung insoweit, die auf 0,5 "volle" Vollzugsgebühr anwachsen, wenn nicht privilegierte andere Vollzugstätigkeiten (siehe die elf Nummern der Vorbem. 2.2.1.1) hinzu kommen.

"Gebührenfreie Nebengeschäfte" i.S. von früher § 35 KostO wurde nicht ins GNotKG> übernommen, aber was nicht ausdrücklich mit einer Gebühr bestimmt ist, bleibt natürlich gebührenfrei.

Für die Auswirkung von Löschungserklärungen auf Beurkundungsverfahrensgebühren gilt, dass Löschungen bei Kaufverträgen, soweit sie zur vertragsgemäßen Lastenfreistellung dienen, gegenstandsgleich gem. § 109 Abs. 1 sind und sich auch ein höherer Wert als Verkehrswert oder Kaufpreis wegen § 109 Abs. 1 S. 5 nicht wert- oder gebührenerhöhend auswirkt.

Vgl. auch halbtägige Semnare ab 23.10. in sechs Großstädten und Intensivkurs Notarkosten vom 14. - 15. Nov. 2019 in 25774 Lehe auf u. a. Website oder auch oben in Rubrik Fort- und Weiterbildung. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Martin Filzek
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#3

30.09.2019, 16:37

Tippfehlerberichtigung: in vierter Zeile am Ende statt KV 22111 und 22112 richtig: KV 22112 und 22113.
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