Kaufvertrag mit Eintragung Nießbrauch und Wegerecht

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JB86
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#1

30.09.2019, 12:07

Hallo,

wir haben einen Kaufvertrag beurkundet. Kaufpreis: 200.000,00 €. Außerdem soll für den Verkäufer ein Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit an der auf dem Grundstück befindlichen Doppelgarage und deren gesamten Unterkellerung eingetragen werden. Weiterhin soll eingetragen werden ein alleiniges Wegerecht bezüglich der Garagenzufahrt sowie ein Wegerecht (kein alleiniges) zu der Zutrittstür zur Unterkellerung.
Den Jahreswert des Nießbrauchsrecht hat meine Chefin mit 360,00 € notiert, den Jahreswert des Wegerechts mit 10.000,00 €.

Die Grunddienstbarkeit, also das Wegerecht wäre ja ein gesonderter Gegenstand nach § 110 2 b), richtig? Was ist mit dem Nießbrauchsrecht? Der Wert wäre doch der 5-fache Jahreswert (da Verkäufer über 80 ist und das Recht auf die Lebendauer beschränkt ist), also 360,00 € x 5 = 1.800,00 €. Aber wohin mit dem Wert? :oops:

KV 21100, §§ 97, 47 Wert: 200.000,00 €
KV 21201, §§ 97, 52 Abs. 3, 5 Wert: 100.000,00 € (10-facher Jahreswert des Wegerechts, da die Dauer des Rechts nicht bestimmt ist) ?
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Martin Filzek
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#2

30.09.2019, 16:13

Folgendes ist soweit ich sehe noch übersehen: Der Wert des Kaufvertrags ist nicht nur der Kaufpreis,sondern auch der Wert der zusätzlich neben dem Kaufpreis übernommenen Leistungen / Verpflichtungen des Käufers (siehe Wortlaut § 47), also hier z. B. auch des Nießbrauchs. Dieses müsste also unmittelbar den Gegenleistungen (200.000 Euro Kaufpreis) des Erwerbers hinzugerechnet werden zuzüglich eines etwaigen Mehrwertes noch für die Wegenrechte / Dienstbarkeiten (dazu aber nachfolgend noch), und dann ist das Ganze mit dem Verkehrswert § 46 des Grundstücks zu vergleichen und nach § 47 ist dann die höhere der beiden Austauschleistungen der Wert des Kaufvertrags.
Dass in § 110 Nr. 2 b Grunddienstbarkeiten als gegenstandsverschieden bestimmt sind, bedeutet "nur", dass deren Wert dann (obwohl in o. a. Werten schon beim Kaufvertrag enthalten) noch einmal gesondert hinzu zu rechnen ist, wobei der Grundbuchantrag u. U. nur eine 0,5-Gebühr KV 21201 auslöst und danach eine Vergleichsberechnung § 94 Abs. 1 erforderlich ist.

Bei der Wertangabe von 10.000 Euro könnte man noch nachfragen, ob versehentlich statt eines einfachen Jahreswertes hier schon der Gesamtwert gemeint war.

Dann stellt sich auch noch die Frage, ob nicht die bestellten Wegerechte nur Durchführungs- und Ausführungs- und Sicherungserklärungen zum eingeräumten Nießbrauch an Garage und Unterkellerung sind. In diesem Fall wären sie gegenstandsgleich gem. § 109 Abs. 1 (wie z. B. die Grundbuchanträge auf Eigentumsvormerkung und spätere Auflassung, die auch keinen gesonderten Wert haben). All das kann ich aus der versuchten Zusammenfassung des Sachverhalts aber aus der Ferne nicht sehen und müsste selbst von dir anhand des genauen Urkundenwortlauts insgesamt überprüft werden.

Wenn die Wegerechte der Sicherung des Nießbrauchs für Verkäufer dienen, könnten sie auch nur den dessen Lebensalter entspr. 5fachen Wert haben. Wenn sonst Wegerechte und Grunddienstbarkeiten bestellt werden, haben sie in der Regel wegen Unbeschränktheit den 20fachen Wert und nicht wegen "Unbestimmtheit" nur den 10fachen Wert. All das sind Dinge, die man wie gesagt anhand der genauen Worllaute und des gesamten Vertragsinhalts noch mal prüfen müsste.Deshalb ist es so gut, wenn beim angebotenen Notarkosten-Dienst (siehe www.filzek.de) in der Regel vollständige anonymisierte Urkundenabschriften zur Verfügung gestellt werden und nicht die manchmal Fragen offen lassenden Versuche von Zusammenfassungen von "unfreiwilligen Notariatsanfängern" mit völlig normalen Wissenslücken im Kostenrecht und entsprechend auch bei der Frage, was alles gebührenrelevant beim Sachverhalt / Urkundeninhalt im Einzelnen ist.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Martin Filzek
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#3

30.09.2019, 16:13

versehentlich doppelten Text entfernt
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