Miteigentümervereinbarung +Dienstbarkeiten

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Plumbum
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#1

30.09.2019, 10:12

Hallo zusammen, ich habe eine Abrechnungsproblem.

Zwei Eigentümer haben sich an einem Zweifamilienhaus verschiedene Wohnungen, Räume etc. zugeordet und eine Miteigentümervereinbarung geschlossen. eingetragen werden dann die Verwaltungs- und Benutzungsregelungen, der Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, wechselseitige Vorkaufsrechte.

Ferner ist der eine noch Eigentümer für das drum herum liegende Grundstück, auf dem sich noch Gärten, Garagan etc. befinden.

Er räumt dem anderen Eigentümer, ein Geh- und Fahrrecht und Nutzungsrechte (Gärten ein). Diese werden auch in das Grundbuch eintragen.


Ferner wird noch die Duldung einer Überbauung eingetragen.

Wie rechne ich das ab? alle Geschäftswerte zusammen und nach 2,0, aber nicht mehr als Einzelberechnung? Also jede Dienstbarkeit und Verkehrswert des Grundbesitzes? Es ist ja in dem Sinne keine Gegenleistung.

Stehe gerade auf dem Schlauch
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
Martin Filzek
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#2

30.09.2019, 14:40

Plumbum hat geschrieben:
30.09.2019, 10:12
Hallo zusammen, ich habe eine Abrechnungsproblem.

Zwei Eigentümer haben sich an einem Zweifamilienhaus verschiedene Wohnungen, Räume etc. zugeordet und eine Miteigentümervereinbarung geschlossen. eingetragen werden dann die Verwaltungs- und Benutzungsregelungen, der Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, wechselseitige Vorkaufsrechte.

Hierzu sind in Notarkasse, Streifzug .... 12. Aufl. 2017, Rn. 2452 vergleichbare Bewertungsbeispiele zu finden.


Ferner ist der eine noch Eigentümer für das drum herum liegende Grundstück, auf dem sich noch Gärten, Garagan etc. befinden.

Er räumt dem anderen Eigentümer, ein Geh- und Fahrrecht und Nutzungsrechte (Gärten ein). Diese werden auch in das Grundbuch eintragen.


Ferner wird noch die Duldung einer Überbauung eingetragen.

Wenn in vertraglicher Form bestellt, wird sich der Wert der Gegenleistung des einen um diese Werte erhöhen, wobei nach dem genaueren Urkundeninhalt zu untersuchen sein könnte, ob sie in einem einheitlichen VErtrag mit bewilligt sind oder als gegenstandsverschiedene weitere Erklärung entweder in vertraglicher Form (dann 2,0-Gebühr) oder als bloßer Grundbucheintragungsantrag (dann 0,5) mit aufgenommen sind. Wert nach § 52, vgl.Kommentarliteratur und frühere 'Diskussionen ähnl. Fragen hier im Forum über Archiv. Bei Gegenstandsverschiedenheit Hinzurechnung über §§ 35, 86 für entweder - wenn alles vertraglich - einiheitliche 2,0-GEbühr, ansonsten, wenn die letztgenannten Dinge nur als Grundbuchanträge beurkundet wurden, gesonderte 0,5-Gebühr und Vergleichsberechnung § 94 Abs. 1.


Wie rechne ich das ab? alle Geschäftswerte zusammen und nach 2,0, aber nicht mehr als Einzelberechnung? Also jede Dienstbarkeit und Verkehrswert des Grundbesitzes? Es ist ja in dem Sinne keine Gegenleistung.

Die Textpassage "... also jede Dienstbarkeit und Verkehrswert des Grundbesitzes Es ist ja in dem Sinn keine Gegenleistung." verstehe ich nicht. Die in Abs. 2 genannten Dinge sind ja bestimmt schon Gegenleistungen, inwiefern das auch für die weitere Dienstbarkeiten an dem weiteren Grundstück zutrifft, kann ich nur raten und ist aus der Urkunde oder Fragen an die Beteiligten zu entnehmen wahrscheinlich.


Stehe gerade auf dem Schlauch
Vgl. auch Seminartermine Halbtagsseminare Notarkostenrecht ab 23.10. 2019 in sechs Städten und Intensivkurs 14. - 15. Nov. 2019 in 25774 Lehe auf u.a. Website. ;)
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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