Vereinsregisteranmeldung ohne Entwurf

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JB86
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#1

25.09.2019, 12:44

Hallo,

wir haben hier eine Vereinsregisteranmeldung, die der Verein selbst entworfen hat, wir haben lediglich die Unterschriften beglaubigt.
Angemeldet wurde 2 x Austritt aus dem Vorstand und 3 x Eintritt. Außerdem wurde beschlossen, die Satzung in § 6 und § 7 zu ändern.
Wir haben auch noch eine aktuelle Satzung erstellt und diese zusammen mit der Anmeldung und dem Protokoll der Jahreshauptversammlung elektronisch übermittelt.

Wert: 30.000,00 € (6 x 5.000,00 €)
25100 KV § 121, 36 (3) 0,2
22125 KV § 112 0,3

Kann das so richtig sein? :oops: Für die Erstellung der aktuellen Satzung gibt's nichts oder?
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Martin Filzek
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#2

25.09.2019, 15:32

KV 22125 (gemeint 22114?) wäre ja bei Tätigkeit ohne Entwurf nicht richtig und die doppelt so teure KV 22125 mit 0,6 statt 0,3 einschlägig, zusätzlich noch KV 22124 mit Festgebühr 20 Euro.
Für die Fertigung der aktuellen Satzung kommt es auf den Auftrag der Mandanten an. ich vermute mal, dass konkludent Einverständnis mit der Tätigkeit des Notars insoweit bestand und insoweit entweder Beratungs- oder Entwurfsgebühr zusätzlich insoweit anfällt.
Alles ein schwieriges Thema, die Abgrenzung auch zwischen kostenfreier Prüfung der Eintragungsfähigkeit und weiter gehenden Prüfungen der sonstigen Unterlagen, vgl. eingehend die Hinweise von Diehn in
a) Notarkostenberechnungen, 5. Aufl. 2017, Rn. 1130 ff.
b) Notarkosten, 1. Aufl. 2017, Rn. 1110 ff.

Elektronische Übermittlung allein wäre nicht ausreichend für die XML-Gebühr, es könnte zu prüfen sein, ob eine XML-Datei notwendig war je nach örtlichen Gegebenheiten.

Beim Wert ist 5.000 Euro natürlich auch nicht der immer allein richtige Wert und Abweichungen nach oben oder unten wären zulässig, je nach Bedeutung usw. des Vereins (Kegelverein? Lions Club oder Golf-Club? Bundesliga-Profiverein? - unterschiedliche Werte von z. B. 5.000 Euro, 10.000 Euro oder evtl. noch mehr im Einzelfall nach § 36 vertretbar, auch geringere bei ganz kleinen und unbedeutenden / armen Vereinen).

Möglicherweise fallen anderen Usern noch weitere Anregungen für dich auf..
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JB86
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#3

27.09.2019, 13:43

Martin Filzek hat geschrieben:
25.09.2019, 15:32
KV 22125 (gemeint 22114?)
Wieso 22114? In der Vorbemerkung zu 22125 steht doch, dass die Gebühren dieses Abschnitts anfallen, wenn der Notar keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhalten hat. Das haben wir doch hier. Bei 22114 steht dagegen, dass diese entsteht, wenn der Notar eine Gebühr für das Beurkundungsverfahren oder die Fertigung eines Entwurfs erhält. Das haben wir doch hier nicht :kopfkratz
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Martin Filzek
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#4

28.09.2019, 12:23

Das ist in der Tat eine Unklarheit bei meiner Antwort, die mir nachträglich auch schon aufgefallen war. Ich bin deshalb davon ausgegangen, dass du KV 22114 gemeint hast, weil im Fragebeitrag der Gebührensatz mit 0,3 anstat wie bei 22125 richtig mit 0,6 angegeben war.
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#5

30.09.2019, 14:55

oh, das war dann mein Fehler, falscher Gebührensatz, ich meinte natürlich 0,6!

Also sind meine beiden Gebühren richtig:

Wert: 30.000,00 € (6 x 5.000,00 €)
25100 KV § 121, 36 (3) 0,2
22125 KV § 112 0,6
zusätzlich die 22124 KV

Das mit der Gebühr für die Fertigung der aktuellen Satzung hat sich erledigt, haben doch nicht wir erstellt, sondern die Mdt. selbst!
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Martin Filzek
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#6

30.09.2019, 15:56

Ja, sofern nicht nur wie im Erstbeitrag berichtet elektronisch eingereicht wurde, sondern auch Umwandlung in XML-Format. Die elektronische Einreichung löst bei den Auslagen dann die entspr. KV-Nr. 32002 aus.
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#7

01.10.2019, 14:16

Ok, Danke!
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