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Grundbuchauszug bei Gericht angefordert

Verfasst: 17.09.2019, 10:46
von Willy
Hey,

folgende Thematik: Wir wurden von einem Mandanten beauftragt, beim Amtsgericht eine unbeglaubigte Grundbuchblattabschrift einzuholen und haben die Erteilung von diesem gegenüber dem Gericht per Post beantragt. Diesen haben wir nunmehr erhalten, zusammen mit einer Rechnung vom Gericht über 10,00 €. Wie muss aber nunmehr unsere Rechnung aussehen? Einfach nur KV 25210 plus 10,00 € Sonstige Aufwendungen?

Gruß,
Willy

Re: Grundbuchauszug bei Gericht angefordert

Verfasst: 17.09.2019, 19:18
von Martin Filzek
Voraussetzung für die Gebühr KV 25210 wäre, dass es sich um eine sogen. "isolierte" Grundbucheinsicht ohne Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft handelt.

Bei Diehn, Notarkosten, 1. Aufl. 2018, Rn. 221 ff. sind verschiedene Praxisfälle dazu dargestellt, wobei ich eine Konstellation wie in dem Sachverhalt angegeben nicht finde, KV 25210 könnte wohl unzutreffend sein, da ja kein Abdruck vom Notar erteilt wird, sondern ein vom 'Gericht erstellter Abdruck weiter geleitet wird. Vielleicht zweifelhaft, ob diese Praxis mit dem Gesetz, das dem Notar die Erteilung von Grundbuchabdrucken erlaubt hat, übereinstimmt. Es sind so dann auch 2 Euro mehr als nötig entstanden, denn sonst hätte die Beschaffung vom Gericht ja nur KV 32011 mit 8 Euro ausgelöst (plus 10 Euro für Abdruck durch Notar KV 25210).

Vgl. auch Hinweise zu diesem Thema bei Diehn, Notarkostenberechnungen, 5. Aufl. 2017, Rn. 2190 ff.

Vielleicht sollte überlegt werden, in solchen Fällen
a) den Mandanten darauf hinzuweisen, dass er selbst es allein beim Gericht beantragen kann und dann für ihn nur die Gerichtskosten anfallen,
b) auf die Verbilligung durch Notarabdruck nach KV 25210 hinzuweisen.

Aber wegen den 2 Euro mehr wird sich keiner aufregen.

In Diehn a.a.O. (neueres Buch Notarrecht 1. Aufl. 2018 ist damit gemeint) kommen auch weitere Abwandlungen / Fälle vor, wo statt 10 Euro die 15 Euro nach KV 25209 entstehen zusätzlich zu den 8 Euro Abrufkosten KV 32011 = insgesamt 23 Euro netto, was ja noch drei Euro teurer als bisher von Euch überlegt wäre.

Alles unverhältnismäßig kompliziert und wie gesagt dürften die kleinen Unterschiede so gering sein, dass es zu 99,99 % unbeanstandet bleibt. Die Portoauslagen kommen bei Übersendung des Gerichtsabdrucks per Post an den Mandanten wohl auch noch hinzu.

Möglicherweise haben aber andere User, die häufiger mit derlei Fällen zu tun haben, kluge Hinweise zu der Frage, wie man in diesen Fällen geringstmögliche Kosten für die Mandanten verursacht (erinnere mich an eine ähnliche Diskussion mal in einem anderen Forum) oder Hinweise auf sonstige Literatur zu diesen Kleinigkeiten und Hinweise, wo ich mich bei obigen Hinweisen irre oder etwas übersehe.

Re: Grundbuchauszug bei Gericht angefordert

Verfasst: 18.09.2019, 20:49
von salkavalka
Hab den Diehn jetzt nicht zur Hand, aber M.E. ist KV 25209 richtig plus 10 € Auslagen, wenn die Tätigkeit nicht mit einem gebührenpflichtigen Verfahren oder Geschäft zusammenhängt.
Hab mir jetzt erläutern lassen: Der Auszug, den das Gericht selber erstellt, heißt "Ausdruck" (steht auch so auf den Auszügen drauf und bei den entsprechenden Gerichtsgebühren KV 17000f). Nur der Auszug, den der Notar erstellt heißt "Abdruck" (steht auch so drauf).
Von daher kommt KV 25210 nicht in Frage.
Hab um die Zeit natürlich auch den Korinthenberg nicht zur Hand, meine aber mich erinnern zu können, dass die " Mitteilung des Inhalts an den Beteiligten " auch durch Übersendung des Ausdrucks erfolgen kann. Kopiekosten sind m.E. nicht zu berechnen, da der Originalausdruck an den Mandanten geleitet werden kann.