Geschäftswert Ehevertrag

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wissensdurst
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#1

04.09.2019, 14:23

Ich habe hier den Geschäftswert für die Abrechnung eines Ehevertrages zu bestimmen und bin mir bei einem Teil unsicher.
Und zwar erklären beide zukünftigen Ehegatten den Verzicht auf Rückforderung/Ausgleich von Ehegattenschenkungen für den Fall des Eheendes.
Einen Wert gibt es ja in dem Sinne noch nicht, weil es sich ja auf zukünftige Schenkungen bezieht. Aber nehme ich dann trotzdem mal 5.000 € Auffangwert an, denn es ist ja ein beurkundeter Erklärungsgegenstand?
Es wäre in diesem Fall auch tatsächlich relevant, da es einen Gebührensprung gäbe.
Martin Filzek
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#2

04.09.2019, 15:26

Es wird wahrscheinlich die Frage sein, ob nicht diese Regelungen zu künftigen Geschenken als Teil-Regelungen nicht vom Wert eines für die sonstigen nicht näher von dir geschilderten Bestandteile des Ehevertrags bereits umfasst sind, vgl. z. B. Tiedtke in Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl. 2017, § 100 Rn. 10 ff.
Eine Bewertung mit zusätzlich 30 % künftiger Vermögenswerte nach § 100 Abs. 4 wird wohl daran scheitern, dass diese evtl. künftigen Geschenke nur ganz allgemein und nicht konkret bezeichnet sind (vgl. Tiedtke a.a.O. Rn. acht).

Sofern wirklich - mangels sonst vorliegendem Ehevertrag, der zur Bewertung mit dem modifizierten Reinvermögen führen würde - die Vereinbarung zu bewerten ist, wären auch 5.000 Euro auch nur der Regel-Auffangwert, von dem je nach den Verhältnissen des Einzelfalls (heiraten zwei Milliardäre wären wahrscheinlich während der Ehezeit höherwertige Geschenke vorauszuschätzen) Abweichungen von 5.000 Euro nach unten wie auch nach oben bis zum Höchstwert von 1 Million Euro nach pflichtgemäßem billigem Ermessen im Einzelfall möglich wären. Aber natürlich wird man bei Durchschnittsfällen, wozu alle Nicht-Millionäre gehören, und wegen der Ungewissheit von Schenkungen usw. bei 5.000 Euro bleiben können. Aber wie gesagt, fraglich ist hier ob eine besondere Bewertung möglich ist.
Genaueres evtl. auch in den letzten zwei Heften der Zeitschrift NotBZ mit Aufsatz zur Bewertung von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen von Wengemuth und Mitautor; auf diese Spezialfrage ist da nach meiner Erinnerung aber auch nicht genauer eingegangen (habe Hefte im Moment nicht vorliegen, evtl. trage ich es irgendwann noch mal nach, wenn es sich bis dahin nicht durch andere Mitteilungen von dir oder anderen erledigt hat).

Seminare, die auch auf Bewertungsvertragen von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen neben vielen weiteren wichtigen Praxisfragen eingehen, siehe auf u. a. Website, z. B. halbtägiges Seminar in Frankfurt am 30. Oktober 2019 (Mittwoch, 13 - 17.30 Uhr ca.) oder das 2-tägige Intensivseminar in 25774 Lehe vom 14. - 15. Nov. 2019. :wink2 Da lässt sich der Wissensdurst am besten stillen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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