Abrechnung Antrag auf Grundbuchberichtigung und Löschung Nacherbenvermerk?

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JB86
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#1

21.08.2019, 12:06

Hallo,

ich hab mal wieder ein Problem mit den abzurechnenden Gebühren und der Wertberechnung :oops:
Das ist in etwa der Wortlaut der Urkunde:


Der Erschienene zu 1) ist Eigentümer eines 492/1.000 Miteigentumsanteils an den ein Grundstück bildenden Flurstücken xxx sowie xxx, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung xxx.

Hinsichtlich des ½ Anteils von Frau xxx, wurde Nacherbschaft angeordnet, die mit Wiederheirat des Erschienenen zu 1) als Vorerben eintritt. Nacherben sind der Erschienene zu 2) und Herr xxx, Söhne des Erschienenen zu 1).

Die Erschienenen sind sich einig, dass die vorgenannten Miteigentumsanteile nicht mehr den Bindungen aus der Nacherbfolge unterliegen, sondern Bestandteil des freien „Eigenvermögens“ des Vorerben werden. Die Nacherben geben die Grundbesitzung aus der Nacherbschaft frei.

Der Erschienene zu 1) wird an seine beiden Söhne in Anrechnung auf die spätere Erbquote einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € zahlen als Anerkennung dafür, dass sie als Nacherben bereit sind, die Löschung des Nacherbenvermerkes zu bewilligen.

Die Nacherben bewilligen und der Vorerbe beantragt die Berichtigung des Grundbuches und die Löschung des Nacherbenvermerkes in Abteilung II lfd. Nr. 2.




Ich weiß gar nicht wie ich anfangen soll. Bild
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Martin Filzek
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#2

21.08.2019, 13:28

Ich würde eine vertragliche Regelung über den künftigen Erbteil in Bezug auf die genannten (welche genau ergibt sich nicht so genau, wohl durch nur ausschnittsweise Wiedergabe des Sachverhalts) Miteigentumsanteile annehmen und KV 21100 (2,0, mindestens 120 Euro) aus dem gem. §§ 97 i.V.m. § 36 Abs. 1 geschätzten Wert der bedingten Nacherbschaftsansprüche annehmen, also so ca. 20 - 50 % des Verkehrswerts (§ 46) der genannten Miteigentumsanteile, die von der Regelung betroffen sind (Wertvergleich mit vereinbarten Abfindungsbeträgen, die aber nur maßgeblich wären, wenn sie höher sein sollten, was unwahrscheinlich ist. Es wird auch gar nicht deutlich, ob jeder der Söhne 10.000 Euro kriegen soll oder alle zusammen nur ein mal, evtl. bei unklarer Beurkundung unrichtige Sachbehandlung § 21 GNotKG und ggf. kostenlose Ergänzungsurkunde zur Klarstellung?).
Vgl. auch Wudy in Rohs/Wedewer GNotKG Loseblattkommentar mit 124. Aktualisierung Juni 2019, KV 21100 - 21202 Rn. 110 Erbschaftsvertrag.

Um solche und viele andere Fragen genauer einordnen zu können empfehle ich viel Lektüre im Notarkosten-Recht und Seminarbesuch eigenere Seminare wie auf u.a. Website ersichtlich. :wink2
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JB86
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#3

22.08.2019, 11:28

Hallo,

danke für die Antwort erstmal.
Meine Vorgesetzte möchte, dass ich folgende Gebühren abrechne:
2,0 KV 21100 (nach dem geschätzten Wert)
0,5 KV 21201 Nr. 4 (nach dem Wert des Grundbuchberichtigungsantrags) ?

Zwei Beurkundungsgebühren, das geht doch nicht oder?

Und nein, der von mir wiedergegebene Text ist nicht eine ausschnittsweise Wiedergabe des Sachverhalts, es ist der vollständige Text :pfeif
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#4

22.08.2019, 12:32

JB86 hat geschrieben:
22.08.2019, 11:28
Hallo,

danke für die Antwort erstmal.
Meine Vorgesetzte möchte, dass ich folgende Gebühren abrechne:
2,0 KV 21100 (nach dem geschätzten Wert)
0,5 KV 21201 Nr. 4 (nach dem Wert des Grundbuchberichtigungsantrags) ?

Zwei Beurkundungsgebühren, das geht doch nicht oder?

Ja, das siehst du grundsätzlich richtig. Nur dann, wenn die Kontrollberechnung aus § 94 Abs. 1 dazu führt, dass die einzeln berechneten Gebühren (mit unterschiedlichen Gebührensätzen) zusammengerechnet weniger ausmachen als die höchste der angewendeten Gebührensätze (hier 2,0) aus dem Gesamtwert (der grundsätzlich immer nach §§ 35,86zur Feststellung des gesamten Beurkundungsverfahrenswerts festzustellen ist, und der auch bei etwaigen Vollzugs- und Betreuungsgebühren maßgebend wäre, §§ 112 und 113 Abs. 1) wäre es möglich und kommt gelegentlich in der Praxis vor, zu einer Urkunde separate Beurkundungsverfahrensgebühren zu berechnen (häufiger Fall; Eine-Person-Gründung GmbH Gründungserklärung 1,0 mit Beschluss zur Geschäftsführerbestellung 2,0).
Allerdings sehe ich hier keinen Fall, wo man den Grundbuchberichtigungsantrag extra und zusätzlich berechnen könnte, denn das was oben im Urkundenausschnitt ersichtlich ist, wäre ja eine reine Sicherungs- und Durchführungserklärung zur davor beurkundeten erbschaftsvertraglichen Regelung. Und solche der Sicherung und Durchführung dienenden Erklärungen sind nun mal unstreitig gegenstandsgleich gemäß § 109 Abs. 1 und erhöhen weder den Wert noch lösen sie eine gesonderte Gebühr aus.
Möglicherweise hat deine Vorgesetzte das mit anderen Konstellationen verwechselt, wo z. B. bei Kaufverträgen die zuvor in derselben Urkunde beurkundete Grundbuchberichtigung auf verkaufende Erben nach einem Teil der Meinungen (mit der Begründung, es wäre ja auch ohne diese Zwischeneintragung möglich) als gegenstandsverschieden gesehen wird und dann - wenn man dieser Ansicht folgt (wozu ich nicht rate, herrschende Meinung ist die jahrelange Praxis, derartige Grundbuchberichtigungen auch als gegenstandsgleich mit dem Kaufvertrag anzusehen, da sie auch dem gutgläubigen Erwerb des Käufers dienen) tatsächlich die so getrennten Gebühren entstehen würden, vorausgesetzt die Vergleichsrechnung nach § 94 Abs. 1 fällt entsprechend aus.

Versuche also, deiner Vorgesetzten und auch vielen weiteren Angestellten und Chefs deines Büros, diplomatisch beizubringen, dass für sie ein Besuch meiner Seminare lohnend sein könnte, um zu erkennen, wo bisher zu wenig berechnet wird und wo ggf. zu viel berechnet würde, was in der Regel dann aber bei so offensichtlichen Fehlern wie den hier wohl vorliegenden zu Prüferbeanstandungen und bürokratischen und imageschädlichen Rückerstattungen führen würde.

Was mich auch noch interessieren würde: welche Werte stellt sich deine Vorgesetzte oder andere oder du denn vor für oben eingeklammerte Angaben (nach dem geschätzten Wert) und "nach dem Wert des Grundbuchberichtigungsantrags" ? Meines Erachtens hätte beim Notar beides denselben Wert. Ich bin mir aber nicht sicher, ob es für die Gerichtskosten zur Löschung von Nacherbenvermerken gesonderte Regelungen gibt, vielleicht wissen andere User, bevor ich das zeitaufwändig nachzublättern versuche,schon eher. Aber m. E. hat das keinen Einfluss auf die für obige Urkunde entstehenden Notarkosten aus den genannten Gründen der bloßen Gegenstandsgleichheit des Grundbuchantrags zur Löschung, die ja nur Durchführungserklärung zur erbschaftsvertraglichen Regelung ist.


Und nein, der von mir wiedergegebene Text ist nicht eine ausschnittsweise Wiedergabe des Sachverhalts, es ist der vollständige Text :pfeif
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#5

22.08.2019, 12:55

Wow, danke für die schnelle ausführliche Antwort.

Als Wert für die KV 21100 hat sie mir 90.000,00 € genannt, zu dem GB-Berichtigungsantrag hat sie keinen genannt.

Und ja, ein Seminar wäre bestimmt ganz gut für alle hier. Aber ich weiß auch, dass sie mich alleine hinschicken würden, damit ich dann den Anderen "erkläre". Ich weiß nur nicht, ob ich mir nicht selbst erstmal etwas mehr Basiswissen aneignen sollte, bevor ich ein Seminar besuche und dann kein Wort verstehe :oops: Mit Büchern ausgestattet bin ich ja schon, hehe
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#6

22.08.2019, 13:27

Vor so einem Seminar braucht man keine Angst haben nichts zu verstehen, wenn man schon Fragen wie auf deinem Niveau stellen kann. Im Gegenteil dient das Seminar ja dazu, sich die Grundzüge und die häufigsten Praxisfälle und Kostenrechnungen erklären zu lassen, wie es beim Studium der Bücher natürlich ebenfalls möglich ist. Es ist nur die Frage, wieviel Zeit man dann für das reine Lesen hat, wie lange es dauert, zu einem konkreten Problem die Lösung in den Büchern zu finden usw. ... wie gesagt da ist ein Seminar bestimmt ganz hilfreich und ich denke, Lektüre, Seminar und Praxisarbeit und Anwendung alles zusammen führen dann zu immer mehr Wissen im relativ umfangreichen Notarkosten-Recht.

Bei den Fragen selbst ist noch offen geblieben, ob jetzt zu dem Löschungsantrag für Nacherbenvermerk noch ein weiterer Grundbuchantrag (Berichtigung auf Erben) in der Urkunde enthalten ist. Wie oben gesagt könnte der nach einer Auffassung dann als gegenstandsverschieden gewertet werden, und Wert wären dann natürlich die Verkehrswerte der betroffenen Grundstücke bzw. Grundstücksanteile.
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#7

22.08.2019, 13:57

"Die Nacherben bewilligen und der Vorerbe beantragt die Berichtigung des Grundbuches und die Löschung des Nacherbenvermerkes in Abteilung II lfd. Nr. 2."

So steht es in der Urkunde. Die Urkunde habe ich ja vollständig wiedergegeben, da fehlt nichts.
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#8

22.08.2019, 14:06

ok, ja, sorry, das hatte ich wohl überlesen. Bin selbst weiter der Auffassung, dass die Grundbuchberichtigung hier - noch mehr als bei Kaufverträgen mit Dritten - als gegenstandsgleich zu der erbvertraglichen Regelung der Vor- und Nacherben untereinander angesehen werden könnte und es somit mich mehr überzeugt, den Grundbuchberichtgigungsantrag daneben nicht extra zu bewerten.
Wenn man dem nicht folgen will, siehe oben,

P.S. Hatte inzwischen doch noch mal wegen Gerichtskosten Löschung Nacherbenvermerk geblättert. Einen gesonderten Wert hierfür wird man wohl nicht mitteilen müssen (vgl. § 39), da wohl Festgebühr von 25 Euro für Löschungen in Abt. II (wie gesagt, bei Gerichtskosten) ?
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#9

22.08.2019, 14:15

Gut, dann mache ich das so, nur die KV 21100. Danke!

Ein Seminar werde ich mal bei Gelegenheit hier in der Runde ansprechen. Das nächste in Nähe wäre ja in Essen im November, wenn ich richtig gesehen habe.
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#10

22.08.2019, 15:08

Ja, klar, das freut mich wenn meine Meinung dich überzeugt hat.
Ebenso danke für die Seminar-Überlegungen. Vermute mal Euer Büro ist dann in der Nähe von Essen, wo ich auch immer besonders gern bin (Geburtsstadt). Bei den Seminaren können auch immer gern besondere Themenwünsche - bis zwei Wochen ca. vorher mitteilen - ggf. besonders berücksichtigt werden, und aufgrund der in der Regel nicht so riesigen Teilnehmerzahl ist auch immer Gelegenheit für Fragen / Wiederholungen / Erläuterungen bei Bedarf. ;)
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